Illegaler Anlagenbetrieb – was nun?
Die Haftung lauert überall: Schon die Nichtbeachtung bußgeldbewährter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewuchertem) Dschungel der umweltrechtlichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispielsfälle: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens plant eine Erweiterung und denkt zwar über eine Genehmigung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Containerdienstes laufen, die Fahrzeugflotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischengelagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Genehmigung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemieunternehmen Prozessoptimierungen Rechnung und der Anlagenbetrieb läuft qualitativ effizienter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispielsfällen sollte man die Rechnung gegebenenfalls nicht ohne die zuständigen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvorschrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagenbetrieb – was übrigens auch nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Stilllegung, schlimmstenfalls sogar die Beseitigung (und der Totalverlust von Investitionen) und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagenbetreiber: Tief durchatmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch rechtliche Unterstützung geboten, um etwaige behördliche Schreiben besser einzuordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Stilllegung reichen? Macht es einen Unterschied, dass man bereits in einem Genehmigungsverfahren ist? Sollte jedoch bereits die Stilllegung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfallrechtliche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnelligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entsprechenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzuzeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Allerdings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht genehmigungsbedürftig, weil z.B. die vermeintlichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzusehen, aus ihnen zu lernen und zielorientiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)
Verbrennerverbot, welches Verbrennerverbot?
Die CDU hat, in trautem Einklang mit rechtspopulistische Parteien in Europa, als zentrales Forderung für die Europawahl die Rücknahme des sog. „Verbrennerverbots“ ausgegeben. Das wirft aus verschiedenen Gründen politisch und rechtlich Fragen auf:
Zum einen war die CO2-Emissionsfreiheit neuzugelassener Kraftfahrzeugen ab 2035 ein wichtiges Projekt der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Rahmen von „Fit for 55“ und „European Green Deal“. Die Initiative wurde also maßgeblich von einer CDU-Politikerin ausgearbeitete und in den EU-Gesetzgebungsprozess eingebracht.
Weiterhin hat sich Deutschland im Rat auf Drängen der FDP und sehr zur Verärgerung anderer Mitgliedstaaten „in letzter Minute“ ausbedungen, dass es gar kein Verbrennerverbot gibt. Dies soll durch ein „technologieoffenes“ Verständnis der CO2-Freiheit erreicht werden. Nicht nur E‑Autos sollen als CO2-frei gelten, sondern auch Kfz, mit Verbrennungsmotoren, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden.
Daraus folgt, dass die EU-Kommission den Auftrag hat, eine Durchführungsverordnung zu entwerfen, die ein Genehmigungsverfahren für „E‑fuels-only“-Fahrzeuge auf Basis der Verordnung (EG) 715/2007 einführt, nach der auch solche Fahrzeuge ab 2035 weiter genehmigungsfähig bleiben. Außerdem soll die Verordnung (EU) 2019/631 über die Flottengrenzwerte für den CO2-Ausstoß so modifiziert werden, dass Fahrzeuge, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden, ebenfalls als CO2-frei gelten.
Aus verschiedenen Gründen sind diese Modifikationen nicht besonders praktikabel. Denn bisher gibt es weder „E‑Fuels-only“-Fahrzeuge, noch ist technisch vorstellbar, wie sie funktionieren sollen: Denn Fahrzeuge, die mit synthetischen Kraftstoffen fahren können, könnten auch Benzin oder Diesel tanken. Auch ökonomisch würden diese Fahrzeuge wenig Sinn machen, da für die synthetischen Kraftstoffe wegen der Umwandlungsprozesse große Mengen an Energie gebraucht werden. Nur, wo der Strompreis praktisch keine Rolle spielt, wären sie sinnvoll – und auch da ist Elektromobilität einfacher.
Trotzdem ist lässt sich mit guten Gründen bestreiten, dass das, was vom Parlament und Rat der EU beschlossen wurde, ein Verbrennerverbot ist. Es geht vielmehr um eine ab 2035 bestehende Verpflichtung, nur noch Kfz zuzulassen, die klimaneutral betrieben werden. Die Forderung nach der Rücknahme des Verbrennerverbots lässt also offen, ob es generell um Rücknahme des CO2-freien Betriebs ab 2035 zugelassener Kfz geht oder darum, den Verbrennungsmotor zu retten. Vielleicht ist diese Unklarheit auch erwünscht, denn dann können sich unter der Forderung alle das vorstellen, was ihren Wünschen entspricht.
Richtig wahrscheinlich ist es ohnehin nicht, dass die CDU nach der Wahl mit ihren Vorschlägen in Straßburg bzw Brüssel durchdringt. Denn es sind qualifizierte Mehrheiten für die Rücknahme nötig. Und in den anderen Mitgliedstaaten ist das Thema Verbrennungsmotor längst nicht so emotional besetzt wie in Deutschland. (Olaf Dilling)
Teilzeit ist in! Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023
Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Stromspeicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer durch den Schneesturm speichern mussten. Die verweichlichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solarpaket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Stromerzeugung mit sich gebracht, auch für die Stromspeicherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischengespeicherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewährleistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglichkeiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.
Die Details für den Teilzeit-Grünstromspeicher stehen allerdings noch nicht fest. Hier soll die Bundesnetzagentur Regeln entwickeln (Miriam Vollmer).
Der Betriebsbeauftragte für Abfall – Das unbekannte Wesen?
Sie sind wichtig, müssen fachkundig sein und sich regelmäßig fortbilden und es gibt mittlerweile sicherlich fast 3.000 von ihnen in Deutschland. Die Rede ist nicht von Anwälten (davon gibt es nämlich 165.776). Die Rede ist hier von den Betriebsbeauftragten für Abfall oder kurz: den Abfallbeauftragten.
Doch wer sind diese unbekannten Wesen? Der Blick ins Gesetz hilft: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, im Sinne von Anhang 1 der 4. BImSchV, bei denen pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, sowie die weiteren dort aufgeführten Anlagenbetreiber (z.B. Deponien, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen) zur Bestellung eines (vom Grundsatz her) betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erforderlich ist. Die Einzelheiten der Bestellungspflicht sind in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt.
Der Betriebsbeauftragte ist ein Selbstregulativ der abfallerzeugenden bzw. entsorgenden Betriebe. Er ist kein „Hilfssheriff“ der Behörde, aber ein Hilfsorgan des Anlagenbetreibers. Ausgehend vom Regelungsziel des § 59 KrWG ist er für die Erhaltung der Umwelt, konkretisiert auf die Abfallvermeidung, ‑verringerung, ‑verwertung und ‑beseitigung zuständig und ist damit auch eine Art „Anwalt der Umwelt“. Vielfach ist beim Betriebsbeauftragten für Abfall auch von einem „Umweltschutzgewissen“ einer Anlage die Rede. Das macht die Sache manchmal gar nicht so einfach.

Für die Bestellung als Abfallbeauftragter bedarf es natürlich der entsprechenden Eignung. So müssen die Anforderungen an die Fachkunde laut § 9 Absatz 1 der AbfBeauftrV erfüllt sein. Berufliche Qualifikation, Berufserfahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind die Grundvoraussetzung. Zudem besteht für Abfallbeauftragte eine kontinuierliche Fortbildungspflicht. Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. Bei solchen Lehrgängen sind Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik (u. a. Recht, Arbeitsschutz, Haftung, Entsorgung) sowie Kenntnisse über die Position des Abfallbeauftragten (Rechte, Pflichten, Bestellung) zu vermitteln.
Seit mehreren Jahren schule ich Abfallbeauftragte regelmäßig in Grundlehrgängen und Fortbildungen z.B. für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH (nächster Termin am 27.05.2024) und in einem Komplettseminar „Fortbildung betrieblicher Umweltschutz“ an zwei vollen Tagen für die Handelskammer Hamburg (am 28.–29.05.2024). (Dirk Buchsteiner)

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) ein. Diese Verträge garantieren den Betreibern von erneuerbaren Energieanlagen einen festen Preis pro Kilowattstunde. Wenn der Marktpreis unter diesen garantierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Marktpreis darüber, fließen die zusätzlichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strompreise stabilisieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preisschwankungen zu reduzieren.
Schutzbedürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreisverträge und besseren Schutz vor Stromsperren. Anbieter sollen die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern können, was zusätzliche Sicherheit bietet.
Stromanbieter werden verpflichtet, sich gegen Preisschwankungen abzusichern, sodass sie ihre Lieferverpflichtungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Marktpreise direkt an die Verbraucher weitergegeben werden