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Hamburger Seege­richtshof entscheidet zur Klima­schutz­klage von Inselstaaten

Am 21. Mai 2024 hat der Inter­na­tionale Seege­richtshof (ITLOS) in Hamburg eine richtungs­wei­sende Entscheidung in einem Verfahren getroffen, das von neun Insel­staaten wegen des Klima­schutzes angestrengt wurde. Die Kläger­staaten, zu denen unter anderem die Marshall­inseln, Palau und die Solomon-Inseln gehören, argumen­tierten, dass Treib­haus­gas­emis­sionen eine erheb­liche Bedrohung für ihre Existenz darstellen und die Meeres­umwelt schädigen.

In seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass Treib­hausgase zur Versauerung und Erwärmung der Meere beitragen und somit eine Verschmutzung der Meeres­umwelt gemäß dem UNO-Seerechts­­über­­ein­­kommen von 1982 (UNCLOS) darstellen. Diese Erkenntnis ist von großer Bedeutung, da sie erstmals die Verbindung zwischen Treib­haus­gas­emis­sionen und der Verschmutzung der Meeres­umwelt im recht­lichen Rahmen des UNCLOS ausdrücklich anerkennt.

Der Gerichtshof betonte, dass die Staaten, die das UNCLOS unter­zeichnet haben, verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meeres­umwelt vor den schäd­lichen Auswir­kungen der Treib­hausgase zu schützen. Dies beinhaltet insbe­sondere die Reduktion von Emissionen, die zur Erder­wärmung und Versauerung der Ozeane beitragen. Die Richter unter­strichen, dass der Schutz der Meeres­umwelt eine inter­na­tionale Verant­wortung ist und dass die Staaten koope­rativ handeln müssen, um diese globalen Heraus­for­de­rungen anzugehen.

Für die Insel­staaten, die zu den am stärksten von den Auswir­kungen des Klima­wandels betrof­fenen Regionen gehören, stellt diese Entscheidung einen bedeu­tenden Schritt in Richtung mehr globaler Klima­ge­rech­tigkeit dar. Sie stärkt ihre Position in inter­na­tio­nalen Klima­ver­hand­lungen und erhöht den Druck auf große Emittenten, wirksame Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Treib­haus­gas­emis­sionen zu ergreifen.

Die Entscheidung des Seege­richtshofs könnte weitrei­chende Konse­quenzen für zukünftige Klima­schutz­in­itia­tiven und ‑verhand­lungen haben. Sie setzt einen Präze­denzfall, der es ermög­licht, recht­liche Schritte gegen Staaten und Unter­nehmen einzu­leiten, die ihren Verpflich­tungen zum Schutz der Meeres­umwelt nicht nachkommen. Dies könnte die Umsetzung stren­gerer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klima­wandels weltweit fördern.

DieEnt­scheidung des Inter­na­tio­nalen Seege­richtshofs in Hamburg stellt einen Meilen­stein in der inter­na­tio­nalen Klima­schutz­po­litik dar. Sie verdeut­licht die Notwen­digkeit eines umfas­senden Ansatzes zum Schutz der Meeres­umwelt und unter­streicht die Verant­wortung der inter­na­tio­nalen Gemein­schaft, entschlossen gegen die Ursachen des Klima­wandels vorzugehen.

(Christian Dümke)

Von |31. Mai 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Energie­wende weltweit, Recht­spre­chung|0 Kommentare

Illegaler Anlagen­be­trieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nicht­be­achtung bußgeld­be­währter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewu­chertem) Dschungel der umwelt­recht­lichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispiels­fälle: Die Geschäfts­leitung eines Unter­nehmens plant eine Erwei­terung und denkt zwar über eine Geneh­migung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Contai­ner­dienstes laufen, die Fahrzeug­flotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischen­ge­lagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Geneh­migung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemie­un­ter­nehmen Prozess­op­ti­mie­rungen Rechnung und der Anlagen­be­trieb läuft quali­tativ effizi­enter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispiels­fällen sollte man die Rechnung gegebe­nen­falls nicht ohne die zustän­digen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­gesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erfor­der­liche Geneh­migung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, still­zu­legen oder zu besei­tigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvor­schrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagen­be­trieb – was übrigens auch nach § 327 Straf­ge­setzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Still­legung, schlimms­ten­falls sogar die Besei­tigung (und der Total­verlust von Inves­ti­tionen) und auch Ermitt­lungen der Staats­an­walt­schaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagen­be­treiber: Tief durch­atmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch recht­liche Unter­stützung geboten, um etwaige behörd­liche Schreiben besser einzu­ordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Still­legung reichen? Macht es einen Unter­schied, dass man bereits in einem Geneh­mi­gungs­ver­fahren ist? Sollte jedoch bereits die Still­legung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfall­recht­liche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnel­ligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entspre­chenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzu­zeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staats­an­walt­schaft einge­schaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Aller­dings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einst­wei­liger Rechts­schutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht geneh­mi­gungs­be­dürftig, weil z.B. die vermeint­lichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzu­sehen, aus ihnen zu lernen und zielori­en­tiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

Verbren­ner­verbot, welches Verbrennerverbot?

Die CDU hat, in trautem Einklang mit rechts­po­pu­lis­tische Parteien in Europa, als zentrales Forderung für die Europawahl die Rücknahme des sog. „Verbren­ner­verbots“ ausge­geben. Das wirft aus verschie­denen Gründen politisch und rechtlich Fragen auf:

Zum einen war die CO2-Emissi­ons­f­reiheit neuzu­ge­las­sener Kraft­fahr­zeugen ab 2035 ein wichtiges Projekt der Kommis­si­ons­prä­si­dentin Ursula von der Leyen im Rahmen von „Fit for 55“ und „European Green Deal“. Die Initiative wurde also maßgeblich von einer CDU-Politi­kerin ausge­ar­beitete und in den EU-Geset­z­­ge­­bungs­­­prozess eingebracht.

Weiterhin hat sich Deutschland im Rat auf Drängen der FDP und sehr zur Verär­gerung anderer Mitglied­staaten „in letzter Minute“ ausbe­dungen, dass es gar kein Verbren­ner­verbot gibt. Dies soll durch ein „techno­lo­gie­of­fenes“ Verständnis der CO2-Freiheit erreicht werden. Nicht nur E‑Autos sollen als CO2-frei gelten, sondern auch Kfz, mit Verbren­nungs­mo­toren, die ausschließlich mit synthe­ti­schen Kraft­stoffen betrieben werden. 

Daraus folgt, dass die EU-Kommission den Auftrag hat, eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung zu entwerfen, die ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren für „E‑fuels-only“-Fahrzeuge auf Basis der Verordnung (EG) 715/2007 einführt, nach der auch solche Fahrzeuge ab 2035 weiter geneh­mi­gungs­fähig bleiben. Außerdem soll die Verordnung (EU) 2019/631 über die Flotten­grenz­werte für den CO2-Ausstoß so modifi­ziert werden, dass Fahrzeuge, die ausschließlich mit synthe­ti­schen Kraft­stoffen betrieben werden, ebenfalls als CO2-frei gelten.

Aus verschie­denen Gründen sind diese Modifi­ka­tionen nicht besonders prakti­kabel. Denn bisher gibt es weder „E‑Fuels-only“-Fahrzeuge, noch ist technisch vorstellbar, wie sie funktio­nieren sollen: Denn Fahrzeuge, die mit synthe­ti­schen Kraft­stoffen fahren können, könnten auch Benzin oder Diesel tanken. Auch ökono­misch würden diese Fahrzeuge wenig Sinn machen, da für die synthe­ti­schen Kraft­stoffe wegen der Umwand­lungs­pro­zesse große Mengen an Energie gebraucht werden. Nur, wo der Strom­preis praktisch keine Rolle spielt, wären sie sinnvoll – und auch da ist Elektro­mo­bi­lität einfacher.

Trotzdem ist lässt sich mit guten Gründen bestreiten, dass das, was vom Parlament und Rat der EU beschlossen wurde, ein Verbren­ner­verbot ist. Es geht vielmehr um eine ab 2035 bestehende Verpflichtung, nur noch Kfz zuzulassen, die klima­neutral betrieben werden. Die Forderung nach der Rücknahme des Verbren­ner­verbots lässt also offen, ob es generell um Rücknahme des CO2-freien Betriebs ab 2035 zugelas­sener Kfz geht oder darum, den Verbren­nungs­motor zu retten. Vielleicht ist diese Unklarheit auch erwünscht, denn dann können sich unter der Forderung alle das vorstellen, was ihren Wünschen entspricht.

Richtig wahrscheinlich ist es ohnehin nicht, dass die CDU nach der Wahl mit ihren Vorschlägen in Straßburg bzw Brüssel durch­dringt. Denn es sind quali­fi­zierte Mehrheiten für die Rücknahme nötig. Und in den anderen Mitglied­staaten ist das Thema Verbren­nungs­motor längst nicht so emotional besetzt wie in Deutschland. (Olaf Dilling)

Von |30. Mai 2024|Kategorien: Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare

Teilzeit ist in! Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023

Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Strom­­speicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer  durch den Schnee­sturm speichern mussten. Die verweich­lichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solar­paket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Strom­erzeugung mit sich gebracht, auch für die Strom­spei­cherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischen­ge­spei­cherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewähr­leistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglich­keiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.

Die Details für den Teilzeit-Grünstrom­­speicher stehen aller­dings noch nicht fest. Hier soll die Bundes­netz­agentur Regeln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).

Von |24. Mai 2024|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar

Der Betriebs­be­auf­tragte für Abfall – Das unbekannte Wesen?

Sie sind wichtig, müssen fachkundig sein und sich regel­mäßig fortbilden und es gibt mittler­weile sicherlich fast 3.000 von ihnen in Deutschland. Die Rede ist nicht von Anwälten (davon gibt es nämlich 165.776). Die Rede ist hier von den Betriebs­be­auf­tragten für Abfall oder kurz: den Abfallbeauftragten.

Doch wer sind diese unbekannten Wesen? Der Blick ins Gesetz hilft: Das Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, im Sinne von Anhang 1 der 4. BImSchV, bei denen pro Kalen­derjahr mehr als 100 Tonnen gefähr­liche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefähr­liche Abfälle anfallen, sowie die weiteren dort aufge­führten Anlagen­be­treiber (z.B. Deponien, Kranken­häuser, Abwas­ser­be­hand­lungs­an­lagen) zur Bestellung eines (vom Grundsatz her) betriebs­an­ge­hö­rigen Betriebs­be­auf­tragten für Abfall, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfall­wirt­schaft­lichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erfor­derlich ist. Die Einzel­heiten der Bestel­lungs­pflicht sind in der Abfall­be­auf­trag­ten­ver­ordnung (AbfBe­auftrV) geregelt.

Der Betriebs­be­auf­tragte ist ein Selbst­re­gu­lativ der abfall­erzeu­genden bzw. entsor­genden Betriebe. Er ist kein „Hilfs­sheriff“ der Behörde, aber ein Hilfs­organ des Anlagen­be­treibers. Ausgehend vom Regelungsziel des § 59 KrWG ist er für die Erhaltung der Umwelt, konkre­ti­siert auf die Abfall­ver­meidung, ‑verrin­gerung, ‑verwertung und ‑besei­tigung zuständig und ist damit auch eine Art „Anwalt der Umwelt“. Vielfach ist beim Betriebs­be­auf­tragten für Abfall auch von einem  „Umwelt­schutz­ge­wissen“ einer Anlage die Rede. Das macht die Sache manchmal gar nicht so einfach.

Für die Bestellung als Abfall­be­auf­tragter bedarf es natürlich der entspre­chenden Eignung. So müssen die Anfor­de­rungen an die Fachkunde laut § 9 Absatz 1 der AbfBe­auftrV erfüllt sein. Beruf­liche Quali­fi­kation, Berufs­er­fahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind die Grund­vor­aus­setzung. Zudem besteht für Abfall­be­auf­tragte eine konti­nu­ier­liche Fortbil­dungs­pflicht. Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. Bei solchen Lehrgängen sind Kennt­nisse des Abfall­rechts und der Abfall­technik (u. a. Recht, Arbeits­schutz, Haftung, Entsorgung) sowie Kennt­nisse über die Position des Abfall­be­auf­tragten (Rechte, Pflichten, Bestellung) zu vermitteln.

Seit mehreren Jahren schule ich Abfall­be­auf­tragte regel­mäßig in Grund­lehr­gängen und Fortbil­dungen z.B. für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH (nächster Termin am 27.05.2024) und in einem Komplett­se­minar „Fortbildung betrieb­licher Umwelt­schutz“ an zwei vollen Tagen für die Handels­kammer Hamburg (am 28.–29.05.2024). (Dirk Buchsteiner)

Von |24. Mai 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

EU beschließt Reform des Strommarktes

Die Europäische Union hat eine wichtige Reform des Strom­marktes beschlossen, die viele positive Verän­de­rungen für Verbraucher bringen soll.

Hier sind die wesent­lichen Punkte:

Stabilere und günstigere Strompreise

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Diffe­renz­ver­träge (Contracts for Diffe­rence, CfDs) ein. Diese Verträge garan­tieren den Betreibern von erneu­er­baren Energie­an­lagen einen festen Preis pro Kilowatt­stunde. Wenn der Markt­preis unter diesen garan­tierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Markt­preis darüber, fließen die zusätz­lichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strom­preise stabi­li­sieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preis­schwan­kungen zu reduzieren.

Mehr Sicherheit und Flexi­bi­lität für Verbraucher

Verbraucher sollen künftig beim Strom­bezug zwischen Festpreis­ver­trägen und dynami­schen Preis­ver­trägen wählen können. Festpreis­ver­träge bieten Sicherheit durch stabile Preise, während dynamische Preis­ver­träge es ermög­lichen, Strom dann zu nutzen, wenn er am günstigsten ist – besonders attraktiv für Haushalte mit Elektro­autos oder Wärmepumpen.

Verbes­serter Schutz für schutz­be­dürftige Kunden

Schutz­be­dürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreis­ver­träge und besseren Schutz vor Strom­sperren. Anbieter sollen die Vertrags­be­din­gungen nicht einseitig ändern können, was zusätz­liche Sicherheit bietet.

Förderung von erneu­er­baren Energien und Eigenverbrauch

Die Reform fördert den Ausbau erneu­er­barer Energien und erleichtert den Eigen­ver­brauch. Haushalte und Unter­nehmen sollen ihren selbst erzeugten Ökostrom direkt mit Nachbarn teilen können, was den Einsatz von Photo­vol­ta­ik­an­lagen und anderen erneu­er­baren Energie­quellen attrak­tiver machen würde​.

Absicherung der Stromversorger

Strom­an­bieter werden verpflichtet, sich gegen Preis­schwan­kungen abzusi­chern, sodass sie ihre Liefer­ver­pflich­tungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Markt­preise direkt an die Verbraucher weiter­ge­geben werden​.

Langfristige Vertrags­mo­delle

Die Reform fördert langfristige Strom­lie­fer­ver­träge (Power Purchase Agree­ments, PPAs), die stabile Preise und eine sichere Inves­ti­ti­ons­um­gebung für erneu­erbare Energien schaffen. Dies soll dazu beitragen, den Ausbau erneu­er­barer Energien weiter voranzutreiben​.

Fazit

Die neue EU-Strom­­mark­t­­reform zielt darauf ab, den Strom­markt stabiler und nachhal­tiger zu gestalten. Für Verbraucher bedeutet dies stabilere Preise, mehr Schutz und die Förderung von erneu­er­baren Energien. Obwohl die Reform noch abschließend verhandelt werden muss, stellt sie einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhal­ti­geren und faireren Energie­zu­kunft dar.

(Christian Dümke)

Von |23. Mai 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Strom|0 Kommentare