Das Blog

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Kunst­stoff­re­cy­cling: Hoffnungs­träger chemi­sches Recycling – Pyrolyse?

Pyrolyse“ ist nicht nur ein Spezi­al­pro­gramm neuerer Backöfen zur Selbst­rei­nigung, bei dem sich das Gerät auf etwa 500 Grad erhitzt und alle Rückstände zu Asche verbrannt werden. Das chemische Recycling wird auch Pyrolyse genannt, bzw. ermög­licht die Pyrolyse das chemische Recycling. Die pyroly­ti­schen Zersetzung ist ein System der thermo­che­mi­schen Umwandlung von Kunst­stoff­ab­fällen: Durch die Wärme werden in den großen organisch-chemi­­schen Molekülen Bindungen gespalten und neue, kleinere Moleküle entstehen. Dies ist als Hoffnungs­modell gedacht für Kunst­stoff­ab­fall­ströme, bei denen das übliche Recycling nicht weiter­kommt. Das Pyrolyse-Verfahren soll dabei einen wichtigen Schritt in Richtung Kreis­lauf­wirt­schaft bieten. Das Ziel des Anlagen­pro­zesses ist ein Pyrolyse-Öl „bis hin zu Primär­wa­re­qua­lität“, aus dem wieder neue Kunst­stoffe herge­stellt werden können. In Wesseling, südlich von Köln, entsteht nun eine solche Anlage des ameri­­ka­­nisch-nieder­län­­dische Chemie­konzern ­Lyondel­l­basell für ein großmaß­stäb­liches chemi­sches Recycling, in der 50.000 Tonnen Kunst­stoff­ab­fälle pro Jahr wohl ab 2026 recycelt werden sollen (die FAZ von heute berichtet hierzu ausführlich – Paywall). Rund 250 Millionen Euro wurden wohl in das Vorhaben gesteckt. Unter­stützung gab es auch von der EU. Zur Grund­stein­legung im September war sogar Bundes­kanzler Olaf Scholz angereist und zeigte sich voll des Lobes.

Der Green Deal und seine wichtige Säule der Circular Economy zielen darauf ab, den Druck auf natür­liche Ressourcen so weit wie möglich zu reduzieren. Damit einher gehen hohe Anfor­de­rungen an Sammlungs­qua­lität, Quoten und – als Spiegelbild dazu – Vorgaben zu Recyklat­an­teilen. Doch woher das hochwertige Recyklat nehmen? Die Idee der Pyrolyse als weiterer Entsor­­gungs- bzw. Recyclingweg ist sicherlich gut. Dem chemi­schen Recycling weht jedoch auch einiges an Gegenwind entgegen. Zum einen kommt es wohl auf den einge­setzten Kunst­stoff an, der auf diese Weise „recycelt“ werden soll. Dann ist die Ökobilanz nicht die beste, denn die Anlage braucht sehr viel Energie. Auch hier ist bei der Nachhal­tigkeit viel Luft nach oben. Zudem entstehen bei der Pyrolyse wohl polyzy­klische aroma­tische Kohlen­was­ser­stoffe und Dioxine, wie Umwelt­ver­bände befürchten. Ein weiteres Praxis­problem, auf das auch die FAZ eingeht, ist die Frage, ob ein dann im Anschluss an das chemische Recycling herge­stellter Kunst­stoff als recycelter Kunst­stoff gilt. Auch in der Anlage in Wesseling wird die Anlage künftig sowohl mit herkömm­lichen fossilen als auch mit den recycelten Stoffen betrieben. Am Ende kommt nach vielen weiteren Verar­bei­tungs­pro­zessen ein „gemischtes“ Kunst­stoff­gra­nulat heraus. Die recht­liche Anerkennung chemi­scher Recycling­ver­fahren einschließlich des Massen­bi­lanz­an­satzes steht noch aus und es bleibt abzuwarten, ob sich die in das Verfahren gesetzten Hoffnungen bewahr­heiten. „Bessere“ Kunst­stoffe und auch weniger Verpa­ckungen – Abfall­ver­meidung als höchste Stufe der Abfall­hier­archie – und kreis­lauf­ori­en­tierte Produkte (Ökodesign!) bleiben jedoch wünschenswert. (Dirk Buchsteiner)

Von |25. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Negativ und Spaß dabei: Die Langfrist­stra­tegie Negativemissionen

Nicht alle Treib­haus­gas­emis­sionen sind vermeidbar. Deshalb ist im Koali­ti­ons­vertrag festge­halten, dass die letzten unver­meid­baren Restemis­sionen – etwa 5 %, so der Vertrag – durch negative Emissionen ausge­glichen werden sollen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, wird in einer langfris­tigen Strategie festgelegt. Anders als in anderen Bereichen des Klima­schutz­rechts geht es hier nicht darum, die Freisetzung von Treib­haus­gasen zu vermeiden oder zu ersetzen. Statt­dessen soll der Atmosphäre CO₂ entzogen und dauerhaft gespei­chert werden. Ursprünglich sollten schon im laufenden Jahr 2024 entspre­chende Ziele festgelegt werden. Doch dieser Zeitplan verzögert sich. Zwar wurden bereits im Februar erste Eckpunkte veröf­fent­licht, und über den Sommer hinweg disku­tierten verschiedene Arbeits­gruppen über Instru­mente und deren Umsetzung, aber erst jetzt läuft noch bis zum 17. November eine Online-Betei­­ligung zu den Methoden der CO₂-Entnahme.

Besonders inter­essant ist das von der Deutschen Energie­agentur (dena) entwi­ckelte Dokument zu den Defini­tionen und Beschrei­bungen der Methoden und Techno­logien zur CO₂-Entnahme. Es zieht eine klare Grenze zu CCS (Carbon Capture and Storage), also der Abscheidung und Speicherung fossilen Kohlen­di­oxids. Im Fokus der Strategie stehen vielmehr Ansätze wie nachhaltige Waldbe­wirt­schaftung, Aufforstung, Agroforst­systeme, Kohlen­stoff­an­rei­cherung im Boden, Renatu­rierung von Mooren, Pflan­zen­kohle sowie Techno­logien wie Bioen­ergie mit Abscheidung, die direkte CO₂-Filterung aus der Luft mit anschlie­ßender Speicherung (DACCS), Kohlen­stoff­bindung in Produkten, künst­liche Photo­syn­these, Gesteins­ver­wit­terung und Maßnahmen wie Marinebiomasse.

Schon diese Aufzählung der Techno­logien zeigt: Es geht hier nicht um eine kosten­günstige und bequeme Möglichkeit, weiter zu emittieren und dies an anderer Stelle auszu­gleichen. Dafür sind alle genannten Techno­logien zu teuer. Dennoch wird deutlich: Wenn Deutschland klima­neutral wirtschaften will, wird es nicht darum herum­kommen, unver­meidbare Emissionen mit notfalls auch erheb­lichen finan­zi­ellen Mitteln zu kompen­sieren (Miriam Vollmer).

Von |18. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Strom runter, Erdgas rauf: Netzent­gelte 2025

Es tut sich was bei den Netzent­gelten, weil ab 2025 jeweils Neure­ge­lungen greifen:

Die Netzent­gelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschrei­bungs­zeit­raums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbe­treibern nun noch kürzere Nutzungs­dauern. Teilweise soll der Abschrei­bungs­zeitraum schon 2035 enden. In beson­deren Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetz­be­treiber darf ab 2025 die Kosten seiner Inves­tition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die aller­letzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzent­gelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangs­läufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzent­gelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneu­erbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbe­treibers in die Höhe. Die Letzt­ver­braucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energie­wende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungs­me­cha­nismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzent­gelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerech­tig­keits­lücke. Im Gas dagegen steht vielen Letzt­ver­brau­chern noch ein schmerz­hafter Erkennt­nis­prozess bevor: Bis die letzten Gasnetze still­gelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrschein­lichkeit dauerhaft der Vergan­genheit an (Miriam Vollmer).

Von |18. Oktober 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Gas, Netzbe­trieb|0 Kommentare

Die Überprüfung von Fernwärmepreisen

Fernwär­me­preise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preis­stei­ge­rungen erfahren, insbe­sondere wenn die Preis­ent­wicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktio­niert das eigentlich?

Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag und die darin enthaltene Preis­re­gelung. Üblich sind vertrag­liche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertrags­dauer festge­schrieben ist, sondern regel­mäßig nach einer Preis­­formel- meißt eine mathe­ma­tische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.

Ist eine Preis­klausel im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen indivi­duell ausge­han­delten Vertrag handelt. Die recht­liche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirk­samkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preis­er­hö­hungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergan­genheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preis­er­hö­hungen widerspricht.

Nach der Recht­spre­chung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jewei­ligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergan­genheit zu wider­sprechen, wenn diese unwirksame Preis­er­hö­hungen enthalten haben.

Wurden diese Abrech­nungen in der Vergan­genheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preis­er­hö­hungen entfallen zurück verlangen. Der Rückfor­de­rungs­an­spruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerech­neten Preis und späteren unrecht­mäßig erhöhten Preisen. Diese Rückfor­de­rungen kann der Kunde dann geltend machen.

(Christian Dümke)

Von |18. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der ewige Stau und die neuen Radfahrstreifen

In Toronto tobt derzeit ein Kampf um die zahlreichen geschützten Radfahr­streifen, die von der Bürger­meis­terin Olivia Chow einge­richtet wurden. In Toronto ist seit Jahrzehnten eigentlich immer Stau, aber seit es die Radwege gibt, wissen viele Vorstadt­be­wohner, die nicht recht­zeitig nach „Downtown“ kommen, auch warum. Natürlich sind die Radfahrer und die Bürger­meis­terin daran schuld! Das hat den Premier der Provinz Ontario, Dough Ford, auf den Plan gerufen. Er möchte nun in die Kompe­tenzen der Kommune eingreifen. Der Bau von Radfahr­streifen soll nur noch dann möglich sein, wenn sie vorher von der Provinz genehmigt wurden. Ein arger Eingriff in die Rechte der Gemeinden.

Geschützter Radfahrstreifen mit zwei Radfahrern an einer Straße in Toronto in parkartiger Landschaft

Auf beiden Seiten beidseitig befahrbare Radfahr­streifen an der Bayview Avenue in Toronto

Und dass, obwohl Verkehrs­er­he­bungen zeigen, dass es mitnichten die Fahrradwege sind, die zur desolaten Verkehrs­si­tuation in Toronto führen. Tatsächlich verschleppt die Provinz seit Jahren den Ausbau von öffent­lichen Verkehrs­mitteln. Die einzige Lösung, die dem aktuellen Premier einfällt: Mehr Kfz-Fahrspuren – und wenn oberir­disch kein Platz mehr ist, muss halt für geschätzt 50 – 100 Milli­arden Kanadische Dollar ein 60 km langer Tunnel unter der Stadt gebaut werden. Bis der in ca. 20 Jahren fertig gestellt sein könnte, müssen die Bürger Toronto verstärkt unter Stau leiden, wegen der ohnehin schon zahlreichen Baustellen.

Aber wir sollten als Europäer nicht überheblich sein. Auch bei uns geht es mit der Instand­haltung, geschweige denn dem Ausbau des öffent­lichen Verkehrs nicht richtig voran. Und Planung und Bau von Radwegen beinhaltet auch bei uns viel Bürokratie. Daher geht es mit dem Bau von Radwegen in Deutschland überall viel langsamer voran als geplant. Und das nicht nur in Berlin, wo viele Projekte, die kurz vor Baureife standen, politisch von der schwarz-roten Koalition wieder gecancelt wurden.

Zum Teil liegt das am Perso­nal­mangel, da es zu wenig Fachkräfte gibt, die Planung und Bau von Radwegen sachge­recht durch­führen können. Zum Teil liegt es aber auch an umständ­lichen Verfahren. Typischer­weise gilt der Bau von Radwegen, jeden­falls, wenn sie an einer Straße entlang­führen, als Änderung dieser Straße. Daher sind an sich die gleichen kompli­zierten Verfahren der Planfest­stellung oder der Umwelt­ver­träg­lichkeit durch­zu­führen, wie beim Bau oder der Änderung einer Straße. Das ist in vielen Fällen übertrieben. Immerhin wurde letztes Jahr im Zuge der Beschleu­nigung des Baus von Infra­struk­tur­pro­jekten im Bereich Verkehr auch an die Radwege gedacht: Beim Bau von Radwegen an Bundes­straßen ist nach § 14d UVPG nur noch in Ausnah­me­fällen eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) erfor­derlich. (Olaf Dilling)

Von |18. Oktober 2024|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Kürzung der Netzan­schluss­ka­pa­zität: Repar­tierung in Berlin

Es wird eng in den Netzen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn wenn künftig ein deutlich größerer Teil des primären Energie­ver­brauchs der Bundes­re­publik als heute in Form von Strom den Verbraucher erreicht, weil viele Anwen­dungen, die heute mit Gas oder Mineral­öl­pro­dukten betrieben werden, elektri­fi­ziert werden, wird selbst bei Ausbau der Strom­netze, dem Aufbau einer Speicher­land­schaft und der Nutzung von Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen zumindest vorüber­gehend die Luft dünn. Dies betrifft auch die Haupt­stadt: Die Netzan­schluss­be­gehren übersteigen die Kapazität. Die Stadt platzt also auch elektrisch aus allen Nähten.

Wenn die Kapazität nicht ausreicht, um alle Anschluss­an­träge zu bedienen, darf der Netzbe­treiber den Netzan­schluss verweigern, vgl. § 17 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Doch wem wird nun der Anschluss ans begehrte Netz verweigert? Darauf gibt das Gesetz selbst keine eindeutige Antwort. Klar ist nur: Der Netzbe­treiber ist ein natür­licher Monopolist und unter­liegt dem Diskriminierungsverbot.

Stromnetz Berlin GmbH hat sich nun dazu entschlossen, bei Netzan­schluss­ka­pa­zi­täten größer als 3,5 MVA, also in der Mittel- und Hochspannung, die verfügbare Kapazität einmal jährlich anteilig zu verteilen. Die verfügbare Kapazität soll dafür im ersten Schritt ermittelt und bis zum 14. April veröf­fent­licht werden. Bis zum 30. Juni können Anschluss­an­fragen einge­reicht werden; diese werden im Folge­monat geprüft, sodass zum nächsten 31. Januar ein verbind­liches Angebot folgen soll. Es kann also sein, dass weit fortge­schrittene Projekte eine empfind­liche Verzö­gerung erfahren, weil über mehrere Jahr immer wieder nur ein Teil der angefragten Kapazität bereit­ge­stellt werden kann.

 

Schwierig ist das insbe­sondere für dieje­nigen, die im laufenden Jahr mit Netzan­schluss­be­gehren an Stromnetz Berlin heran­ge­treten sind. Die Projekte sind zu einem guten Teil weit fortge­schritten. Hier einen guten Übergang zu schaffen, ist anspruchsvoll. So nachvoll­ziehbar das Verfahren an sich ist, wartet diese Gruppe von Anschluss­pe­tenten aber teilweise 18 Monate und länger auf Sicherheit darüber, welche Kapazität ihnen für ihr Projekt zur Verfügung steht. Man kann darüber streiten, ob ein solches Verfahren die berech­tigten Ansprüche der Anschluss­an­trag­steller an die energie­wirt­schaft­lichen Verfahren noch effizient genug erfüllt (Miriam Vollmer).

Von |11. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare