Kunststoffrecycling: Hoffnungsträger chemisches Recycling – Pyrolyse?
„Pyrolyse“ ist nicht nur ein Spezialprogramm neuerer Backöfen zur Selbstreinigung, bei dem sich das Gerät auf etwa 500 Grad erhitzt und alle Rückstände zu Asche verbrannt werden. Das chemische Recycling wird auch Pyrolyse genannt, bzw. ermöglicht die Pyrolyse das chemische Recycling. Die pyrolytischen Zersetzung ist ein System der thermochemischen Umwandlung von Kunststoffabfällen: Durch die Wärme werden in den großen organisch-chemischen Molekülen Bindungen gespalten und neue, kleinere Moleküle entstehen. Dies ist als Hoffnungsmodell gedacht für Kunststoffabfallströme, bei denen das übliche Recycling nicht weiterkommt. Das Pyrolyse-Verfahren soll dabei einen wichtigen Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft bieten. Das Ziel des Anlagenprozesses ist ein Pyrolyse-Öl „bis hin zu Primärwarequalität“, aus dem wieder neue Kunststoffe hergestellt werden können. In Wesseling, südlich von Köln, entsteht nun eine solche Anlage des amerikanisch-niederländische Chemiekonzern Lyondellbasell für ein großmaßstäbliches chemisches Recycling, in der 50.000 Tonnen Kunststoffabfälle pro Jahr wohl ab 2026 recycelt werden sollen (die FAZ von heute berichtet hierzu ausführlich – Paywall). Rund 250 Millionen Euro wurden wohl in das Vorhaben gesteckt. Unterstützung gab es auch von der EU. Zur Grundsteinlegung im September war sogar Bundeskanzler Olaf Scholz angereist und zeigte sich voll des Lobes.

Der Green Deal und seine wichtige Säule der Circular Economy zielen darauf ab, den Druck auf natürliche Ressourcen so weit wie möglich zu reduzieren. Damit einher gehen hohe Anforderungen an Sammlungsqualität, Quoten und – als Spiegelbild dazu – Vorgaben zu Recyklatanteilen. Doch woher das hochwertige Recyklat nehmen? Die Idee der Pyrolyse als weiterer Entsorgungs- bzw. Recyclingweg ist sicherlich gut. Dem chemischen Recycling weht jedoch auch einiges an Gegenwind entgegen. Zum einen kommt es wohl auf den eingesetzten Kunststoff an, der auf diese Weise „recycelt“ werden soll. Dann ist die Ökobilanz nicht die beste, denn die Anlage braucht sehr viel Energie. Auch hier ist bei der Nachhaltigkeit viel Luft nach oben. Zudem entstehen bei der Pyrolyse wohl polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Dioxine, wie Umweltverbände befürchten. Ein weiteres Praxisproblem, auf das auch die FAZ eingeht, ist die Frage, ob ein dann im Anschluss an das chemische Recycling hergestellter Kunststoff als recycelter Kunststoff gilt. Auch in der Anlage in Wesseling wird die Anlage künftig sowohl mit herkömmlichen fossilen als auch mit den recycelten Stoffen betrieben. Am Ende kommt nach vielen weiteren Verarbeitungsprozessen ein „gemischtes“ Kunststoffgranulat heraus. Die rechtliche Anerkennung chemischer Recyclingverfahren einschließlich des Massenbilanzansatzes steht noch aus und es bleibt abzuwarten, ob sich die in das Verfahren gesetzten Hoffnungen bewahrheiten. „Bessere“ Kunststoffe und auch weniger Verpackungen – Abfallvermeidung als höchste Stufe der Abfallhierarchie – und kreislauforientierte Produkte (Ökodesign!) bleiben jedoch wünschenswert. (Dirk Buchsteiner)
Negativ und Spaß dabei: Die Langfriststrategie Negativemissionen
Nicht alle Treibhausgasemissionen sind vermeidbar. Deshalb ist im Koalitionsvertrag festgehalten, dass die letzten unvermeidbaren Restemissionen – etwa 5 %, so der Vertrag – durch negative Emissionen ausgeglichen werden sollen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, wird in einer langfristigen Strategie festgelegt. Anders als in anderen Bereichen des Klimaschutzrechts geht es hier nicht darum, die Freisetzung von Treibhausgasen zu vermeiden oder zu ersetzen. Stattdessen soll der Atmosphäre CO₂ entzogen und dauerhaft gespeichert werden. Ursprünglich sollten schon im laufenden Jahr 2024 entsprechende Ziele festgelegt werden. Doch dieser Zeitplan verzögert sich. Zwar wurden bereits im Februar erste Eckpunkte veröffentlicht, und über den Sommer hinweg diskutierten verschiedene Arbeitsgruppen über Instrumente und deren Umsetzung, aber erst jetzt läuft noch bis zum 17. November eine Online-Beteiligung zu den Methoden der CO₂-Entnahme.

Besonders interessant ist das von der Deutschen Energieagentur (dena) entwickelte Dokument zu den Definitionen und Beschreibungen der Methoden und Technologien zur CO₂-Entnahme. Es zieht eine klare Grenze zu CCS (Carbon Capture and Storage), also der Abscheidung und Speicherung fossilen Kohlendioxids. Im Fokus der Strategie stehen vielmehr Ansätze wie nachhaltige Waldbewirtschaftung, Aufforstung, Agroforstsysteme, Kohlenstoffanreicherung im Boden, Renaturierung von Mooren, Pflanzenkohle sowie Technologien wie Bioenergie mit Abscheidung, die direkte CO₂-Filterung aus der Luft mit anschließender Speicherung (DACCS), Kohlenstoffbindung in Produkten, künstliche Photosynthese, Gesteinsverwitterung und Maßnahmen wie Marinebiomasse.
Schon diese Aufzählung der Technologien zeigt: Es geht hier nicht um eine kostengünstige und bequeme Möglichkeit, weiter zu emittieren und dies an anderer Stelle auszugleichen. Dafür sind alle genannten Technologien zu teuer. Dennoch wird deutlich: Wenn Deutschland klimaneutral wirtschaften will, wird es nicht darum herumkommen, unvermeidbare Emissionen mit notfalls auch erheblichen finanziellen Mitteln zu kompensieren (Miriam Vollmer).
Strom runter, Erdgas rauf: Netzentgelte 2025
Es tut sich was bei den Netzentgelten, weil ab 2025 jeweils Neuregelungen greifen:
Die Netzentgelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschreibungszeitraums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbetreibern nun noch kürzere Nutzungsdauern. Teilweise soll der Abschreibungszeitraum schon 2035 enden. In besonderen Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetzbetreiber darf ab 2025 die Kosten seiner Investition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die allerletzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzentgelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangsläufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.
Bei den Netzentgelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneuerbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbetreibers in die Höhe. Die Letztverbraucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energiewende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungsmechanismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzentgelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.
Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerechtigkeitslücke. Im Gas dagegen steht vielen Letztverbrauchern noch ein schmerzhafter Erkenntnisprozess bevor: Bis die letzten Gasnetze stillgelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft der Vergangenheit an (Miriam Vollmer).
Die Überprüfung von Fernwärmepreisen
Fernwärmepreise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preissteigerungen erfahren, insbesondere wenn die Preisentwicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktioniert das eigentlich?
Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwärmelieferungsvertrag und die darin enthaltene Preisregelung. Üblich sind vertragliche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertragsdauer festgeschrieben ist, sondern regelmäßig nach einer Preisformel- meißt eine mathematische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärmelieferungsvertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.
Ist eine Preisklausel im Wärmelieferungsvertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt. Die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirksamkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preiserhöhungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergangenheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preiserhöhungen widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jeweiligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergangenheit zu widersprechen, wenn diese unwirksame Preiserhöhungen enthalten haben.
Wurden diese Abrechnungen in der Vergangenheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preiserhöhungen entfallen zurück verlangen. Der Rückforderungsanspruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerechneten Preis und späteren unrechtmäßig erhöhten Preisen. Diese Rückforderungen kann der Kunde dann geltend machen.
(Christian Dümke)
Der ewige Stau und die neuen Radfahrstreifen
In Toronto tobt derzeit ein Kampf um die zahlreichen geschützten Radfahrstreifen, die von der Bürgermeisterin Olivia Chow eingerichtet wurden. In Toronto ist seit Jahrzehnten eigentlich immer Stau, aber seit es die Radwege gibt, wissen viele Vorstadtbewohner, die nicht rechtzeitig nach „Downtown“ kommen, auch warum. Natürlich sind die Radfahrer und die Bürgermeisterin daran schuld! Das hat den Premier der Provinz Ontario, Dough Ford, auf den Plan gerufen. Er möchte nun in die Kompetenzen der Kommune eingreifen. Der Bau von Radfahrstreifen soll nur noch dann möglich sein, wenn sie vorher von der Provinz genehmigt wurden. Ein arger Eingriff in die Rechte der Gemeinden.

Auf beiden Seiten beidseitig befahrbare Radfahrstreifen an der Bayview Avenue in Toronto
Und dass, obwohl Verkehrserhebungen zeigen, dass es mitnichten die Fahrradwege sind, die zur desolaten Verkehrssituation in Toronto führen. Tatsächlich verschleppt die Provinz seit Jahren den Ausbau von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die einzige Lösung, die dem aktuellen Premier einfällt: Mehr Kfz-Fahrspuren – und wenn oberirdisch kein Platz mehr ist, muss halt für geschätzt 50 – 100 Milliarden Kanadische Dollar ein 60 km langer Tunnel unter der Stadt gebaut werden. Bis der in ca. 20 Jahren fertig gestellt sein könnte, müssen die Bürger Toronto verstärkt unter Stau leiden, wegen der ohnehin schon zahlreichen Baustellen.
Aber wir sollten als Europäer nicht überheblich sein. Auch bei uns geht es mit der Instandhaltung, geschweige denn dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs nicht richtig voran. Und Planung und Bau von Radwegen beinhaltet auch bei uns viel Bürokratie. Daher geht es mit dem Bau von Radwegen in Deutschland überall viel langsamer voran als geplant. Und das nicht nur in Berlin, wo viele Projekte, die kurz vor Baureife standen, politisch von der schwarz-roten Koalition wieder gecancelt wurden.
Zum Teil liegt das am Personalmangel, da es zu wenig Fachkräfte gibt, die Planung und Bau von Radwegen sachgerecht durchführen können. Zum Teil liegt es aber auch an umständlichen Verfahren. Typischerweise gilt der Bau von Radwegen, jedenfalls, wenn sie an einer Straße entlangführen, als Änderung dieser Straße. Daher sind an sich die gleichen komplizierten Verfahren der Planfeststellung oder der Umweltverträglichkeit durchzuführen, wie beim Bau oder der Änderung einer Straße. Das ist in vielen Fällen übertrieben. Immerhin wurde letztes Jahr im Zuge der Beschleunigung des Baus von Infrastrukturprojekten im Bereich Verkehr auch an die Radwege gedacht: Beim Bau von Radwegen an Bundesstraßen ist nach § 14d UVPG nur noch in Ausnahmefällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. (Olaf Dilling)
Kürzung der Netzanschlusskapazität: Repartierung in Berlin
Es wird eng in den Netzen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn wenn künftig ein deutlich größerer Teil des primären Energieverbrauchs der Bundesrepublik als heute in Form von Strom den Verbraucher erreicht, weil viele Anwendungen, die heute mit Gas oder Mineralölprodukten betrieben werden, elektrifiziert werden, wird selbst bei Ausbau der Stromnetze, dem Aufbau einer Speicherlandschaft und der Nutzung von Flexibilitätsmechanismen zumindest vorübergehend die Luft dünn. Dies betrifft auch die Hauptstadt: Die Netzanschlussbegehren übersteigen die Kapazität. Die Stadt platzt also auch elektrisch aus allen Nähten.
Wenn die Kapazität nicht ausreicht, um alle Anschlussanträge zu bedienen, darf der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern, vgl. § 17 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Doch wem wird nun der Anschluss ans begehrte Netz verweigert? Darauf gibt das Gesetz selbst keine eindeutige Antwort. Klar ist nur: Der Netzbetreiber ist ein natürlicher Monopolist und unterliegt dem Diskriminierungsverbot.
Stromnetz Berlin GmbH hat sich nun dazu entschlossen, bei Netzanschlusskapazitäten größer als 3,5 MVA, also in der Mittel- und Hochspannung, die verfügbare Kapazität einmal jährlich anteilig zu verteilen. Die verfügbare Kapazität soll dafür im ersten Schritt ermittelt und bis zum 14. April veröffentlicht werden. Bis zum 30. Juni können Anschlussanfragen eingereicht werden; diese werden im Folgemonat geprüft, sodass zum nächsten 31. Januar ein verbindliches Angebot folgen soll. Es kann also sein, dass weit fortgeschrittene Projekte eine empfindliche Verzögerung erfahren, weil über mehrere Jahr immer wieder nur ein Teil der angefragten Kapazität bereitgestellt werden kann.
Schwierig ist das insbesondere für diejenigen, die im laufenden Jahr mit Netzanschlussbegehren an Stromnetz Berlin herangetreten sind. Die Projekte sind zu einem guten Teil weit fortgeschritten. Hier einen guten Übergang zu schaffen, ist anspruchsvoll. So nachvollziehbar das Verfahren an sich ist, wartet diese Gruppe von Anschlusspetenten aber teilweise 18 Monate und länger auf Sicherheit darüber, welche Kapazität ihnen für ihr Projekt zur Verfügung steht. Man kann darüber streiten, ob ein solches Verfahren die berechtigten Ansprüche der Anschlussantragsteller an die energiewirtschaftlichen Verfahren noch effizient genug erfüllt (Miriam Vollmer).