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re|Adventskalender Türchen 9: Kindge­rechte Mobilität auf Schulstraßen

Chaos durch sogenannte Eltern­taxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel disku­tiertes verkehrs­po­li­ti­sches Thema in der Öffent­lichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschie­dener Verbände, Kidical Mass Aktions­bündnis, das Deutsche Kinder­hilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es recht­liche Möglich­keiten gibt, Kindern durch sogenannte „Schul­straßen“ mehr eigen­ständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Das Konzept der Schul­straße wird in Frank­reich und Öster­reich schon länger erfolg­reich angewandt. In Öster­reich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrs­zeichen dafür. Unter einer „Schul­straße“ versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freige­geben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.

Aufgrund der ziemlich restrik­tiven Vorgaben im deutschen Straßen­ver­kehrs­recht haben sich Verkehrs­ver­wal­tungen in Deutschland bisher oft querge­stellt oder Schul­straßen höchstens als Pilot­projekt auspro­biert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schul­straßen auf Grundlage des Straßen­rechts rechts­sicher ausge­wiesen werden können. Das Rechts­gut­achten hat große Resonanz gefunden. Zwischen­zeitlich, kurz nach Veröf­fent­li­chung der ersten Fassung, hat das Minis­terium in NRW auch in einem Erlass die Möglich­keiten zur Einrichtung von Schul­straßen anerkannt.

In einem weiteren Schritt haben wir, beauf­tragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erwei­terten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schul­straßen entwi­ckelt. Inzwi­schen ist die Idee in vielen Städten Deutsch­lands aufge­griffen worden. (Olaf Dilling)

Von |16. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärme­wende in Eutin

Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundes­länder: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärme­planung für größere Kommunen vor.

Eutin in Osthol­stein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreis­stadt des Landkreises Osthol­stein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommu­nalen Wärmwende beauf­tragten Stadt­werke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versor­gungs­al­ter­na­tiven identi­fi­ziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigen­tümer auf einen Fernwär­me­an­schluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwär­menetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energie­­gesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.

Der Entwurf der Wärme­planung sieht drei Fernwär­me­ge­biete vor. Die Wärme soll dabei aus unter­schied­lichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solar­ther­mie­anlage mit einem Erdbe­cken­speicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Fluss­was­ser­wär­me­pumpe, Biomas­se­an­lagen und Luftwärmepumpen.

Geschäfts­führer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete in Eutin

Wie viele andere Kommunen disku­tiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärme­ver­sorgung per Fernwär­me­satzung zu moderieren. Fernwär­me­sat­zungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regula­to­ri­schen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamech­anger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadt­werken – auch in Eutin – nicht darum, emissi­ons­freie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärme­pumpen, auch andere emissi­ons­freie Heizungs­systeme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.

Wir helfen mit, die Grenzen und Möglich­keiten von solchen Satzungen auszu­loten, Verfah­rens­fragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stake­holder rund um das Instrument zu beant­worten. Nachdem wir in Sachen Wärme­wende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

 

Von |13. Dezember 2024|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

re Advents­ka­lender Türchen Nr. 7: Erfolg­reiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobi­li­en­ei­gen­tümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grund­ver­sorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei still­ge­legte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regel­mäßig Rechnungen und Abschlags­fest­le­gungen für seinen vermeint­lichen Strom­ver­brauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausge­wiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grund­gebühr und Messent­gelte zahlen oder aber die Zähler kosten­pflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechts­auf­fassung, dass der Grund­ver­sorger die Grund­gebühr seines Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertrags­schluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertrags­schluss in Textform oder faktische Strom­ent­nahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außer­ge­richtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleich­zeitig weiterhin Mahnungen, Mahnge­bühren und vermeint­liche Abschlags­for­de­rungen gefolgt von Inkas­so­an­dro­hungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landge­richt Berlin eine negative Feststel­lungs­klage ein.

Bei der negativen Feststel­lungs­klage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das gefor­derte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gericht­liche Schlag­ab­tausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klage­schrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnis­urteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landge­richt Berlin ein Anerkennt­nis­urteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

Von |12. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft

Im Rahmen des Advents­ka­lenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimat­stadt – nach Hannover.

Die Klima­schutz­agentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich einge­laden, um im Rahmen der Veran­stal­tungs­reihe „Akteurs­forum Windenergie“ recht­lichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topak­tuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilpro­gramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Recht­spre­chung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Feder­strich des Gesetz­gebers und ganze Biblio­theken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Arten­schutz und die öffent­liche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein inter­es­santes Beispiel zur kommu­nalen Positiv­planung und die Stadt Barsing­hausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energie­wende mit und durch die Bürge­rInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleu­ni­gungs­ge­bieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signal­feuer im Vorrang­gebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.

Der Ausbau der Windenergie ist alter­na­tivlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum RED-III-Umset­­zungs­­­gesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolpor­tierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klima­wandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alter­na­tiv­lo­sigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneu­er­barer Energien Klima­schutz ist und dies dann ebenso Arten­schutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradig­men­wechsel von der Negativ­planung zur Positiv­planung war bereits durch den Erlass des Windener­gie­flä­chen­be­darfs­ge­setzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfal­l­­­ver­­­ordnung brachte uns § 6 WindBG und erleich­terte Geneh­mi­gungen dank Verfah­rens­straffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Kompo­nente. Vorgaben der EU-Notfal­l­­­ver­­­ordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleu­ni­gungs­ge­bieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umwelt­be­langen erfolgt und Minde­rungs­maß­nahmen festge­setzt werden, damit es im Geneh­mi­gungs­ver­fahren dann schneller gehen kann. Im Geneh­mi­gungs­ver­fahren soll man in den Genuss einer Verein­bar­keits­ver­mutung mit bestimmten europäi­schen Umwelt­vor­gaben des Habitatschutz‑, des Arten­­schutz- und des Wasser­rechts kommen. Unklar­heiten bei Auswei­sungs­kri­terien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbe­sondere für die Daten­grundlage. Zur Achil­les­ferne könnte sich dann auf der Projekt­ebene das vorge­sehene Screening (die Überprüfung) entwi­ckeln. Begriff­liche Ungetüme wie „höchst­wahr­scheinlich erheb­liche unvor­her­ge­sehene nachteilige Auswir­kungen“ müssen dann durchaus noch näher kontu­riert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleu­nigung. Schlimms­ten­falls könnten ansonsten Beschleu­ni­gungs­ef­fekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetz­geber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weiter­gehen wird. (Dirk Buchsteiner)

re|Adventskalender Türchen 5: Beschleu­nigung des Radwegebaus

Zum Kernge­schäft von Anwälten zählt es, Gesetze auszu­legen und Fälle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Gerade im öffent­lichen Recht kann es jedoch auch schon mal darum gehen, neue Rechts­vor­schriften zu entwi­ckeln und vorzu­schlagen. So etwa bei einem Mandat, dass wir für den ADFC Hessen betreut haben. Das hatte folgenden Hintergrund:

Hessen ist beim Bau von Radwegen ziemlich hinterher. Es gibt etliche Projekte, deren Umsetzung sich aber immer weiter verzögert. Dabei würden viele Menschen in Hessen, auch im ländlichen Raum, mehr Rad fahren, wenn es sichere Wege von Ort zu Ort gäbe. Zudem haben in den letzten Jahren die Unfälle mit Toten und Schwer­ver­letzten gerade auf Landstraßen zugenommen. Fahrradwege könnten hier effektiv Abhilfe schaffen.

beidseitig befahrbarer Radweg auf dem Land parallel zu einer Landstraße.

Selbstän­diger Radweg im ländlichen Raum.

Der ADFC Hessen hat daher mehrere Vorschläge zur Beschleu­nigung des Baus von Radwegen entwi­ckelt, die wir auf ihre recht­liche Machbarkeit vor dem Hinter­grund des Verfassungs‑, des Europa- und Bundes­rechts überprüft haben:

  • Bisher gibt wird für den Radwe­gebau auf Landes­ebene – anders als bei anderen Verkehrs- und Infra­struk­tur­pro­jekten – kein überra­gendes öffent­liches Interesse angenommen. Es spricht jedoch aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nichts dagegen, per Gesetz ein überra­gendes öffent­liches Interesse für Radweg­pro­jekte anzunehmen, so wie das auch für andere Verkehrs­pro­jekte bereits bundes­rechtlich im Gesetz zur Beschleu­nigung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren im Verkehrs­be­reich erfolgt ist. Insbe­sondere dient der Bau von Radwegen neben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit auch dem Klima­schutz und hat daher den „Segen“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, das eine frühere Orien­tierung an den Klima­zielen auch im Verkehrs­sektor fordert. Aller­dings gilt dies nur für solche Radwege, deren Bedarf auch tatsächlich festge­stellt wurde.
  • In Hessen muss für den Bau eines Radwegs grund­sätzlich ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren durch­ge­führt werden. Dagegen ist dies beispiels­weise bei Gemein­de­straßen nach § 33 Abs. 1 S. 2 HStrG nur ausnahms­weise der Fall. Nach den Vorschlägen des ADFC soll dies in Zukunft nur noch optional sein. Auch hiergegen spricht verfas­­sungs- und europa­rechtlich nichts, wenn keine Enteignung nötig ist und keine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) durch­ge­führt werden muss.
  • Eine UVP wird aktuell in Hessen vor dem Bau von Radwegen noch in vielen Fällen durch­ge­führt, die weder das Europa­recht noch das Bundes­na­tur­schutz­recht zwingend erfordert. Auch hier könnte entbü­ro­kra­ti­siert werden und in Anglei­chung an die neue Regelung für Bundes­fern­straßen in § 14 d UVP-Gesetz nur noch dann erfor­derlich sein, wenn wenn der Fahrradweg mindestens 10 km lang ist oder ein Natur­schutz­gebiet von europäi­scher Bedeutung (Natura 2000) betrifft.

Die Forde­rungen des ADFC wurden im November diesen Jahres gemeinsam mit dem ADAC vorge­stellt. Es bleibt zu hoffen, dass der Landes­ge­setz­geber nun entspre­chend tätig wird. Vielleicht lassen sich auch andere Bundes­ländern davon inspi­rieren, die ebenfalls recht­liche Defizite haben, die den Planung und Bau von Radwegen verzögern. Mit entspre­chender recht­licher Expertise können wir bei Bedarf gerne dienen. Schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail. (Olaf Dilling)

Von |9. Dezember 2024|Kategorien: Gesetz­gebung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |3 Kommentare

OVG Münster: Rad-Fahrverbot nicht rechtens

Pünktlich zur Weihnachts­markt­saison kommt vom Oberver­wal­tungs­ge­richt NRW in Münster eine Entscheidung zur Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die intoxi­kiert auf einem erlaub­nis­freien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa oder E‑Scooter) angetroffen werden. Kann insbe­sondere ein Fahrverbot ausge­sprochen werden, das sich auch auf das Verkehrs­mittel ihrer Wahl bezieht, also das Fahrrad, das Pedelec oder den Scooter?

Weihnachtsmarkt mit Weihnachtsbaum und glatten Wegen.

In dem einen zu entschei­denden Fall ging es um einen Verkehrs­teil­nehmer, der mit zu viel Amphetamin auf dem E‑Scooter unterwegs war, im anderen Fall war es ein Fahrrad­fahrer mit über 2 Promille Blutal­kohol. Die Fahrerlaub­nis­be­hörden unter­sagten den beiden Fahrern daraufhin das Führen von fahrerlaub­nis­freien Fahrzeugen.

Nachdem sie mit Eilent­schei­dungen bei den erstin­stanz­lichen Gerichten zunächst gescheitert waren, hat das OVG ihnen recht gegeben (16 B 175/23). Die Begründung beruht auf zwei wesent­lichen Argumenten. Zum einen sei die Vorschrift, nach dem das Fahrverbot ausge­sprochen worden war, zu unbestimmt und unverhältnismäßig. 

Nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaub­nis­be­hörde zwar jemandem das Führen von Fahrzeugen zu unter­sagen, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Aus dieser Norm gehe nicht hervor, nach welchen Kriterien eine Ungeeig­ne­theit für das Fahren erlaub­nis­freier Fahrzeuge anzunehmen sei.

Zum anderen sei das Fahren mit den erlaub­nis­freien Fahrzeugen wesentlich weniger gefährlich für andere Verkehrs­teil­nehmer als das Fahren mit Kfz oder Motor­rädern. Daher sei die nicht erheb­liche Einschränkung der Mobilität durch das Fahrverbot nicht verhältnismäßig.

Die Entscheidung stößt, gerade in sozialen Netzwerken, auf Wider­spruch. Das OVG Münster steht jedoch damit nicht allein da, sondern verweist auf ähnliche Entschei­dungen von Berufungs­in­stanzen aus Bayern und Rheinland-Pfalz. Letztlich haben die Gerichte recht, dass das Gefähr­dungs­po­tential bei erlaub­nis­freien Fahrzeugen zumindest für andere Verkehrs­teil­nehmer erheblich geringer ist. Daher passt die Anwendung der Norm nicht wirklich, die auch syste­ma­tisch ausweislich des nicht-amtlichen Inhalts­ver­zeich­nisses im Zusam­menhang mit der „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“ steht. Außerdem gibt es neben dem Fahrverbot auch weitere Möglich­keiten, Menschen zu diszi­pli­nieren, so etwa nach straf- und ordnungs­wid­rig­keits­recht­lichen Vorschriften. (Olaf Dilling)

 

Von |8. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare