re|Adventskalender Türchen 9: Kindgerechte Mobilität auf Schulstraßen
Chaos durch sogenannte Elterntaxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel diskutiertes verkehrspolitisches Thema in der Öffentlichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschiedener Verbände, Kidical Mass Aktionsbündnis, das Deutsche Kinderhilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, Kindern durch sogenannte „Schulstraßen“ mehr eigenständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Das Konzept der Schulstraße wird in Frankreich und Österreich schon länger erfolgreich angewandt. In Österreich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrszeichen dafür. Unter einer „Schulstraße“ versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freigegeben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.
Aufgrund der ziemlich restriktiven Vorgaben im deutschen Straßenverkehrsrecht haben sich Verkehrsverwaltungen in Deutschland bisher oft quergestellt oder Schulstraßen höchstens als Pilotprojekt ausprobiert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schulstraßen auf Grundlage des Straßenrechts rechtssicher ausgewiesen werden können. Das Rechtsgutachten hat große Resonanz gefunden. Zwischenzeitlich, kurz nach Veröffentlichung der ersten Fassung, hat das Ministerium in NRW auch in einem Erlass die Möglichkeiten zur Einrichtung von Schulstraßen anerkannt.
In einem weiteren Schritt haben wir, beauftragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erweiterten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schulstraßen entwickelt. Inzwischen ist die Idee in vielen Städten Deutschlands aufgegriffen worden. (Olaf Dilling)
re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärmewende in Eutin
Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundesländer: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärmeplanung für größere Kommunen vor.
Eutin in Ostholstein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreisstadt des Landkreises Ostholstein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommunalen Wärmwende beauftragten Stadtwerke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versorgungsalternativen identifiziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigentümer auf einen Fernwärmeanschluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwärmenetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energiegesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.
Der Entwurf der Wärmeplanung sieht drei Fernwärmegebiete vor. Die Wärme soll dabei aus unterschiedlichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solarthermieanlage mit einem Erdbeckenspeicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Flusswasserwärmepumpe, Biomasseanlagen und Luftwärmepumpen.

Geschäftsführer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwärmeversorgungsgebiete in Eutin
Wie viele andere Kommunen diskutiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärmeversorgung per Fernwärmesatzung zu moderieren. Fernwärmesatzungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regulatorischen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamechanger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadtwerken – auch in Eutin – nicht darum, emissionsfreie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärmepumpen, auch andere emissionsfreie Heizungssysteme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.
Wir helfen mit, die Grenzen und Möglichkeiten von solchen Satzungen auszuloten, Verfahrensfragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stakeholder rund um das Instrument zu beantworten. Nachdem wir in Sachen Wärmewende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.
Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer
re Adventskalender Türchen Nr. 7: Erfolgreiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH
Mit unserem re Adventskalender geben wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Ein Mandant von uns und Immobilieneigentümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grundversorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei stillgelegte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regelmäßig Rechnungen und Abschlagsfestlegungen für seinen vermeintlichen Stromverbrauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausgewiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grundgebühr und Messentgelte zahlen oder aber die Zähler kostenpflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.
Wir waren hier der Rechtsauffassung, dass der Grundversorger die Grundgebühr seines Grundversorgungstarifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grundversorgungsvertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertragsschluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertragsschluss in Textform oder faktische Stromentnahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.
Wir wandten uns daher zunächst außergerichtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleichzeitig weiterhin Mahnungen, Mahngebühren und vermeintliche Abschlagsforderungen gefolgt von Inkassoandrohungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landgericht Berlin eine negative Feststellungsklage ein.
Bei der negativen Feststellungsklage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das geforderte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gerichtliche Schlagabtausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klageschrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnisurteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landgericht Berlin ein Anerkenntnisurteil erlies.

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.
(Christian Dümke)
re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft
Im Rahmen des Adventskalenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimatstadt – nach Hannover.
Die Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich eingeladen, um im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Akteursforum Windenergie“ rechtlichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topaktuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilprogramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Rechtsprechung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Federstrich des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Artenschutz und die öffentliche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein interessantes Beispiel zur kommunalen Positivplanung und die Stadt Barsinghausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energiewende mit und durch die BürgerInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleunigungsgebieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signalfeuer im Vorranggebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.
Der Ausbau der Windenergie ist alternativlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachverständigenanhörung zum RED-III-Umsetzungsgesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolportierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klimawandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alternativlosigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien Klimaschutz ist und dies dann ebenso Artenschutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradigmenwechsel von der Negativplanung zur Positivplanung war bereits durch den Erlass des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfallverordnung brachte uns § 6 WindBG und erleichterte Genehmigungen dank Verfahrensstraffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Komponente. Vorgaben der EU-Notfallverordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleunigungsgebieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umweltbelangen erfolgt und Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden, damit es im Genehmigungsverfahren dann schneller gehen kann. Im Genehmigungsverfahren soll man in den Genuss einer Vereinbarkeitsvermutung mit bestimmten europäischen Umweltvorgaben des Habitatschutz‑, des Artenschutz- und des Wasserrechts kommen. Unklarheiten bei Ausweisungskriterien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbesondere für die Datengrundlage. Zur Achillesferne könnte sich dann auf der Projektebene das vorgesehene Screening (die Überprüfung) entwickeln. Begriffliche Ungetüme wie „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ müssen dann durchaus noch näher konturiert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleunigung. Schlimmstenfalls könnten ansonsten Beschleunigungseffekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weitergehen wird. (Dirk Buchsteiner)
re|Adventskalender Türchen 5: Beschleunigung des Radwegebaus
Zum Kerngeschäft von Anwälten zählt es, Gesetze auszulegen und Fälle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Gerade im öffentlichen Recht kann es jedoch auch schon mal darum gehen, neue Rechtsvorschriften zu entwickeln und vorzuschlagen. So etwa bei einem Mandat, dass wir für den ADFC Hessen betreut haben. Das hatte folgenden Hintergrund:
Hessen ist beim Bau von Radwegen ziemlich hinterher. Es gibt etliche Projekte, deren Umsetzung sich aber immer weiter verzögert. Dabei würden viele Menschen in Hessen, auch im ländlichen Raum, mehr Rad fahren, wenn es sichere Wege von Ort zu Ort gäbe. Zudem haben in den letzten Jahren die Unfälle mit Toten und Schwerverletzten gerade auf Landstraßen zugenommen. Fahrradwege könnten hier effektiv Abhilfe schaffen.

Selbständiger Radweg im ländlichen Raum.
Der ADFC Hessen hat daher mehrere Vorschläge zur Beschleunigung des Baus von Radwegen entwickelt, die wir auf ihre rechtliche Machbarkeit vor dem Hintergrund des Verfassungs‑, des Europa- und Bundesrechts überprüft haben:
- Bisher gibt wird für den Radwegebau auf Landesebene – anders als bei anderen Verkehrs- und Infrastrukturprojekten – kein überragendes öffentliches Interesse angenommen. Es spricht jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, per Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse für Radwegprojekte anzunehmen, so wie das auch für andere Verkehrsprojekte bereits bundesrechtlich im Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich erfolgt ist. Insbesondere dient der Bau von Radwegen neben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit auch dem Klimaschutz und hat daher den „Segen“ des Bundesverfassungsgerichts, das eine frühere Orientierung an den Klimazielen auch im Verkehrssektor fordert. Allerdings gilt dies nur für solche Radwege, deren Bedarf auch tatsächlich festgestellt wurde.
- In Hessen muss für den Bau eines Radwegs grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dagegen ist dies beispielsweise bei Gemeindestraßen nach § 33 Abs. 1 S. 2 HStrG nur ausnahmsweise der Fall. Nach den Vorschlägen des ADFC soll dies in Zukunft nur noch optional sein. Auch hiergegen spricht verfassungs- und europarechtlich nichts, wenn keine Enteignung nötig ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
- Eine UVP wird aktuell in Hessen vor dem Bau von Radwegen noch in vielen Fällen durchgeführt, die weder das Europarecht noch das Bundesnaturschutzrecht zwingend erfordert. Auch hier könnte entbürokratisiert werden und in Angleichung an die neue Regelung für Bundesfernstraßen in § 14 d UVP-Gesetz nur noch dann erforderlich sein, wenn wenn der Fahrradweg mindestens 10 km lang ist oder ein Naturschutzgebiet von europäischer Bedeutung (Natura 2000) betrifft.
Die Forderungen des ADFC wurden im November diesen Jahres gemeinsam mit dem ADAC vorgestellt. Es bleibt zu hoffen, dass der Landesgesetzgeber nun entsprechend tätig wird. Vielleicht lassen sich auch andere Bundesländern davon inspirieren, die ebenfalls rechtliche Defizite haben, die den Planung und Bau von Radwegen verzögern. Mit entsprechender rechtlicher Expertise können wir bei Bedarf gerne dienen. Schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail. (Olaf Dilling)
OVG Münster: Rad-Fahrverbot nicht rechtens
Pünktlich zur Weihnachtsmarktsaison kommt vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eine Entscheidung zur Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die intoxikiert auf einem erlaubnisfreien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa oder E‑Scooter) angetroffen werden. Kann insbesondere ein Fahrverbot ausgesprochen werden, das sich auch auf das Verkehrsmittel ihrer Wahl bezieht, also das Fahrrad, das Pedelec oder den Scooter?

In dem einen zu entscheidenden Fall ging es um einen Verkehrsteilnehmer, der mit zu viel Amphetamin auf dem E‑Scooter unterwegs war, im anderen Fall war es ein Fahrradfahrer mit über 2 Promille Blutalkohol. Die Fahrerlaubnisbehörden untersagten den beiden Fahrern daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
Nachdem sie mit Eilentscheidungen bei den erstinstanzlichen Gerichten zunächst gescheitert waren, hat das OVG ihnen recht gegeben (16 B 175/23). Die Begründung beruht auf zwei wesentlichen Argumenten. Zum einen sei die Vorschrift, nach dem das Fahrverbot ausgesprochen worden war, zu unbestimmt und unverhältnismäßig.
Nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde zwar jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Aus dieser Norm gehe nicht hervor, nach welchen Kriterien eine Ungeeignetheit für das Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge anzunehmen sei.
Zum anderen sei das Fahren mit den erlaubnisfreien Fahrzeugen wesentlich weniger gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer als das Fahren mit Kfz oder Motorrädern. Daher sei die nicht erhebliche Einschränkung der Mobilität durch das Fahrverbot nicht verhältnismäßig.
Die Entscheidung stößt, gerade in sozialen Netzwerken, auf Widerspruch. Das OVG Münster steht jedoch damit nicht allein da, sondern verweist auf ähnliche Entscheidungen von Berufungsinstanzen aus Bayern und Rheinland-Pfalz. Letztlich haben die Gerichte recht, dass das Gefährdungspotential bei erlaubnisfreien Fahrzeugen zumindest für andere Verkehrsteilnehmer erheblich geringer ist. Daher passt die Anwendung der Norm nicht wirklich, die auch systematisch ausweislich des nicht-amtlichen Inhaltsverzeichnisses im Zusammenhang mit der „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“ steht. Außerdem gibt es neben dem Fahrverbot auch weitere Möglichkeiten, Menschen zu disziplinieren, so etwa nach straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften. (Olaf Dilling)