Das 2. Türchen: Ist die Erlös­ab­schöpfung bei Erneu­er­baren in dieser Form rechtmäßig?

Erneu­erbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetz­geber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneu­er­baren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleich­zei­tigem Ausstieg aus konven­tio­nellen Erzeu­gung­tech­no­logien gedeckt werden, zu denen die Bundes­re­publik nicht nur politisch, sondern auch juris­tisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klima­be­schluss des BVerfG (hierzu hier) festge­stellt hat.

Im Bild: Ein betrof­fener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneu­er­barer Energien ab Dezember im Strom­preis­brem­sen­gesetz (Entwurf hier) deutlich drasti­scher abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorge­geben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juris­tische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten unter­sucht haben. Dem Verbund von 118 Stadt­werken und anderen Energie­ver­sorgern aus Süddeutschland gehören viele Unter­nehmen an, die PV-Freiflä­chen­an­lagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir heraus­ge­funden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzule­genden Wert, also der Mindest­ver­gütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleich­be­handlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Stein­kohle rechtlich nachvoll­ziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskri­mi­nie­rungs­freie und verhält­nis­mäßige Umsetzung fordert, die Inves­ti­tionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

re Advents­ka­lender Tür 1 – Schaden­er­satz­klage gegen Gas.de

Wir öffnen unser erstes Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir führen für einen unserer Mandanten derzeit vor dem Landge­richt Düsseldorf eine Schaden­er­satz­klage gegen den Energie­ver­sorger gas.de. Hinter­grund der Klage ist die – nach unserer Rechts­auf­fassung unzulässige – Vertrags­kün­digung eines Kunden durch gas.de im Dezember 2022. Ein hiervon betrof­fener ehema­liger gas.de Kunde hat seine möglichen Schaden­er­satz­an­sprüche gegen gas.de in nicht unerheb­licher Höhe an unseren Mandanten abgetreten, die diese nun als eigene Ansprüche aus abgetre­tenem Recht geltend macht.

Wir halten die Kündigung und gleich­zeitige Einstellung der Belie­ferung des betrof­fenen Kunden durch gas.de für rechts­widrig. Der einge­klagte Schaden­er­satz­an­spruch bemisst sich dabei nach unserer Rechts­auf­fassung aus der Differenz zwischen dem Liefer­preis den der gekün­digte Kunde bei einer Fortsetzung der Belie­ferung durch gas.de gezahlt hätte und den tatsäch­lichen Kosten, die er für eine vertraglich geschuldete Weiter­ver­sorgung durch einen neuen Energie­lie­fe­ranten aufwenden musste.

Der von uns einge­klagte Fall ist mögli­cher­weise reprä­sen­tativ für eine Vielzahl vergleich­barer Fälle, denn die Verbrau­cher­zen­trale meldet auf Ihrer Website, dass der Versorger gas.de so mit einer Vielzahl seiner Kunden verfahren sei.

In einem ersten Hinweis­be­schluss vom 01. August 2022 hat das Landge­richt Düsseldorf mitge­teilt, dass die Klage grund­sätzlich Aussicht auf Erfolg habe. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde vom Gericht leider mehrfach verschoben, er soll nun im Februar 2023 statt­finden. Wir hatten über den Fall auch hier schon einmal kurz berichtet.

Das Klage­ver­fahren führt für den Kläger Dr. Christian Dümke.

 

2022-12-01T16:06:50+01:001. Dezember 2022|Allgemein|