re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft

Im Rahmen des Adventskalenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimatstadt – nach Hannover.

Die Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich eingeladen, um im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Akteursforum Windenergie“ rechtlichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topaktuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilprogramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Rechtsprechung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Federstrich des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Artenschutz und die öffentliche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein interessantes Beispiel zur kommunalen Positivplanung und die Stadt Barsinghausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energiewende mit und durch die BürgerInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleunigungsgebieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signalfeuer im Vorranggebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.

Der Ausbau der Windenergie ist alternativlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachverständigenanhörung zum RED-III-Umsetzungsgesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolportierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klimawandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alternativlosigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien Klimaschutz ist und dies dann ebenso Artenschutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradigmenwechsel von der Negativplanung zur Positivplanung war bereits durch den Erlass des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfallverordnung brachte uns § 6 WindBG und erleichterte Genehmigungen dank Verfahrensstraffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Komponente. Vorgaben der EU-Notfallverordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleunigungsgebieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umweltbelangen erfolgt und Minderungsmaßnahmen festgesetzt werden, damit es im Genehmigungsverfahren dann schneller gehen kann. Im Genehmigungsverfahren soll man in den Genuss einer Vereinbarkeitsvermutung mit bestimmten europäischen Umweltvorgaben des Habitatschutz-, des Artenschutz- und des Wasserrechts kommen. Unklarheiten bei Ausweisungskriterien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbesondere für die Datengrundlage. Zur Achillesferne könnte sich dann auf der Projektebene das vorgesehene Screening (die Überprüfung) entwickeln. Begriffliche Ungetüme wie „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ müssen dann durchaus noch näher konturiert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleunigung. Schlimmstenfalls könnten ansonsten Beschleunigungseffekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weitergehen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-12-11T21:29:49+01:0011. Dezember 2024|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Das 2. Türchen: Ist die Erlösabschöpfung bei Erneuerbaren in dieser Form rechtmäßig?

Erneuerbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetzgeber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneuerbaren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleichzeitigem Ausstieg aus konventionellen Erzeugungtechnologien gedeckt werden, zu denen die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch juristisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klimabeschluss des BVerfG (hierzu hier) festgestellt hat.

Im Bild: Ein betroffener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneuerbarer Energien ab Dezember im Strompreisbremsengesetz (Entwurf hier) deutlich drastischer abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorgegeben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juristische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten untersucht haben. Dem Verbund von 118 Stadtwerken und anderen Energieversorgern aus Süddeutschland gehören viele Unternehmen an, die PV-Freiflächenanlagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir herausgefunden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzulegenden Wert, also der Mindestvergütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleichbehandlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Steinkohle rechtlich nachvollziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Umsetzung fordert, die Investitionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

re Adventskalender Tür 1 – Schadenersatzklage gegen Gas.de

Wir öffnen unser erstes Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir führen für einen unserer Mandanten derzeit vor dem Landgericht Düsseldorf eine Schadenersatzklage gegen den Energieversorger gas.de. Hintergrund der Klage ist die – nach unserer Rechtsauffassung unzulässige – Vertragskündigung eines Kunden durch gas.de im Dezember 2022. Ein hiervon betroffener ehemaliger gas.de Kunde hat seine möglichen Schadenersatzansprüche gegen gas.de in nicht unerheblicher Höhe an unseren Mandanten abgetreten, die diese nun als eigene Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht.

Wir halten die Kündigung und gleichzeitige Einstellung der Belieferung des betroffenen Kunden durch gas.de für rechtswidrig. Der eingeklagte Schadenersatzanspruch bemisst sich dabei nach unserer Rechtsauffassung aus der Differenz zwischen dem Lieferpreis den der gekündigte Kunde bei einer Fortsetzung der Belieferung durch gas.de gezahlt hätte und den tatsächlichen Kosten, die er für eine vertraglich geschuldete Weiterversorgung durch einen neuen Energielieferanten aufwenden musste.

Der von uns eingeklagte Fall ist möglicherweise repräsentativ für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, denn die Verbraucherzentrale meldet auf Ihrer Website, dass der Versorger gas.de so mit einer Vielzahl seiner Kunden verfahren sei.

In einem ersten Hinweisbeschluss vom 01. August 2022 hat das Landgericht Düsseldorf mitgeteilt, dass die Klage grundsätzlich Aussicht auf Erfolg habe. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde vom Gericht leider mehrfach verschoben, er soll nun im Februar 2023 stattfinden. Wir hatten über den Fall auch hier schon einmal kurz berichtet.

Das Klageverfahren führt für den Kläger Dr. Christian Dümke.

 

2022-12-01T16:06:50+01:001. Dezember 2022|Allgemein|