Erneu­erbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetz­geber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneu­er­baren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleich­zei­tigem Ausstieg aus konven­tio­nellen Erzeu­gung­tech­no­logien gedeckt werden, zu denen die Bundes­re­publik nicht nur politisch, sondern auch juris­tisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klima­be­schluss des BVerfG (hierzu hier) festge­stellt hat.

Im Bild: Ein betrof­fener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneu­er­barer Energien ab Dezember im Strom­preis­brem­sen­gesetz (Entwurf hier) deutlich drasti­scher abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorge­geben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juris­tische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten unter­sucht haben. Dem Verbund von 118 Stadt­werken und anderen Energie­ver­sorgern aus Süddeutschland gehören viele Unter­nehmen an, die PV-Freiflä­chen­an­lagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir heraus­ge­funden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzule­genden Wert, also der Mindest­ver­gütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleich­be­handlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Stein­kohle rechtlich nachvoll­ziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskri­mi­nie­rungs­freie und verhält­nis­mäßige Umsetzung fordert, die Inves­ti­tionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.