Was darf Zivilgesellschaft? „Omas gegen Rechts“ im Fadenkreuz der CDU
Nachdem die CDU in den letzten Wochen des Wahlkampfes wegen ihrer gemeinsamen Abstimmung mit der AfD in die Defensive geraten ist, holt sie nun zum Gegenschlag aus: In einer kleinen Anfrage der Unionsfraktionen an die Bundesregierung wird zahlreichen Vereinen und Verbänden der Zivilgesellschaft die Gemeinnützigkeit streitig gemacht. Sie hätten sich durch Aufrufe und Organisation von parteipolitischen Demonstrationen zu stark positioniert und dabei ihr Mandat zur Verfolgung gemeinnütziger Ziele gemäß Abgabenordnung überschritten.
Ähnlich wie schon die Kooperation der CDU mit einer rechtsextremen Partei ist der Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig. Denn für liberale „westliche“ Gesellschaften war bisher charakteristisch, dass es zwischen dem Staat und der Privatsphäre noch etwas Drittes gibt: die Zivilgesellschaft. In Deutschland gewährleistet die Verfassung diese (vor-)politische Öffentlichkeit und schirmt sie zugleich von der Staatsorganisation als auch von der Privatwirtschaft ab, sei es über die Gebührenfinanzierung des öffentlichen Rundfunks, sei es über das Steuerprivileg der gemeinnützigen NGOs. Die staatliche Förderung setzt voraus, dass die politische Öffentlichkeit ihrerseits pluralistisch und inklusiv ist sowie parteipolitisch neutral und frei von Profitinteressen. Konkret geregelt ist das zum Beispiel in § 52 Abgabenordnung (AO), wo sich die Kriterien für Gemeinnützigkeit finden. Inbesondere wird die Verfolgung eines Katalogs von mehreren zulässigen Zielen gefordert, etwa die Förderung von Natur- oder Umweltschutz, von Flüchtlingen, politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten, die Förderung des Sports „(Schach gilt als Sport)“, die Förderung der Heimatpflege etc. Die genannten gemeinnützigen Ziele müssen in der Satzung der Organisation benannt und gemäß § 56 AO ausschließlich von ihr verfolgt werden. D.h. es darf keine anderen Zwecke geben neben ihnen.
Hier hat die AfD schon länger eine Chance gewittert, die politischen Aktivitäten der Vereine und Verbände, ihre aktive Rolle bei der Meinungsbildung zu sabotieren: Sie haben mit „München ist bunt“ eine Organisation beim Finanzamt angezeigt, die sich gegen Ausgrenzung und für Demokratie einsetzt. Bei „München ist bunt“ hat das Finanzamt entschieden, dass die Gemeinnützigkeit gegeben ist. Trotzdem geraten die Vereine unter Druck. Schon im Sommer 2024 haben deutschlandweit 110 Vereine, darunter lokale Sportvereine, darauf hingewiesen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert werden solle, da sie von der AfD unter Druck gesetzt würden. Und das ist tatsächlich für Vereine nicht nur ein Ärgernis, sondern ein erhebliches Risiko. Schließlich ist die Prüfung der Gemeinnützigkeit bei anderen Organisationen, etwa Attac und Campac, anders ausgegangen. Bei Attac hatte schließlich der Bundesfinanzhof entschieden, dass ihre Tätigkeit zu sehr auf politische Meinungsbildung ausgerichtet sei.
Die kleine Anfrage der Unionsfraktionen geht über eine gezielte Korrektur an Fehlentwicklungen im Detail deutlich hinaus. Vielmehr stellen die Anfragenden die Funktion und staatliche Gewährleistung der Zivilgesellschaft viel grundsätzlicher in Frage. Und das in einer bemerkenswert raunenden Rhetorik: „Manche Stimmen sehen in den NGOs eine Schattenstruktur, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibt“, so heißt es wörtlich in der Anfrage. Wenn man Kritik übt – und das dann noch in Form einer Unterstellung, liebe Bundestagsabgeordneten der Union, dann soll man schon Ross und Reiter nennen. Wenn man sich das nicht traut, dann möglicherweise, weil man offen legen müsste, dass man sich auf rechtsextreme Verschwörungstheoretiker beruft.
Die CDU bewegt sich daher mit ihrer Strategie in den Fußstapfen der AfD, die schon länger ihr unliebsame NGOs bei den Finanzämtern angeschwärzt hat. Der zivilgesellschaftliche öffentliche Raum ist bestimmten politischen Akteuren rechts der Mitte offenbar ein Dorn im Auge. Es sind nicht mehr nur die offensichtlichen Feinde von Pluralismus und Meinungsfreiheit, die AfD, sondern auch die Verfechter eines vermeintlich effizienten „Durchregierens“ die immer strengere Kriterien für die politische Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen durchzusetzen versuchen. Dadurch kommen nicht nur diese Organisationen, sondern allgemein die Möglichkeit der freien Meinungsbildung in der Öffentlichkeit jenseits von Staatsorganisation und Privatwirtschaft unter Druck.
Rechtlich ist dabei aber zu berücksichtigen, dass Parteien gemeinnützigen Organisationen keineswegs einen „Maulkorb“ anlegen dürfen. Vielmehr ist es auch nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs durchaus erlaubt, sich als gemeinnützige NGO politisch zu äußern, solange dies auch dem gemeinnützigen Vereinszweck dient. Umweltverbände dürften also durchaus gegen die CDU auf die Straße gehen, wenn sie Windräder rausreißen will und die Atomkraft fördern. Umweltschutz darf nicht auf das Aufhängen von Vogelhäuschen beschränkt werden. Genauso dürfen natürlich auch Organisationen, die sich für politisch oder rassistisch verfolgte Flüchtlinge einsetzen, für das Asylrecht und gegen den Schulterschluss zwischen AfD und CDU auf die Straße gehen. Vor den Gerichten dürfte die CDU mit ihrem Vorstoß daher vermutlich in den allermeisten Fällen krachend scheitern.
Deutlich wird aber auch, dass es höchste Zeit wäre, das Gemeinnützigkeitsrecht zu reformieren, um für Vereine Klarheit zu schaffen. Gefordert wird das aktuell etwa von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. So eine Reform muss deutlich machen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen für alle Bevölkerungsgruppen offen sein müssen, Menschenrechte und Demokratie respektieren sollen. Konflikte mit Parteien, die offen für Ausgrenzung und gegen Demokratie eintreten, sind dabei unvermeidbar. Sie dürfen nicht dazu führen, dass zivilgesellschaftliche Akteure ihre Gemeinnützigkeit verlieren. (Olaf Dilling)
„König“ Trump stoppt City Maut in NYC
Die letzten Wochen haben gezeigt, dass der Rechtspopulismus sich nicht dadurch bändigen lässt, dass er in die Regierungsverantwortung kommt und sich dort die „Hörner abstößt“. Im Gegenteil. Trump und seine Verwaltung sind gerade dabei, die Checks & Balances des US-Amerikanischen Verfassungsstaats zu demontieren. Dazu zählt, dass der Kongress als Legislative übergangen wird, u.a. bei seiner Haushaltskompetenz. Dazu zählt, dass Gerichtsentscheidungen nicht anerkannt und missachtet werden. Dazu zählt auch, dass Trump als Teil der Bundesverwaltung den Staaten und Gemeinden reinregiert.
Ein prominentes Beispiel für Letzeres ist die Citymaut (Congestion Pricing) in New York City, die nun mit Ansage von Trump gestoppt werden soll. Durch die Citymaut waren die Stadtteile Manhattans südlich des Central Park in einem Modellversuch seit dem 05. Januar 2025 mit einer Maut in Höhe von 9 $ belegt worden. Ausgenommen davon ist eine Straße entlang des Hudson und des East River. Dadurch sollten die vielen Staus in New York entschärft werden. Die Einnahmen sollten zugleich dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs zugute kommen.
Nach dem Willen von Präsident Trump soll das Projekt nun vorzeitig gestoppt werden. Er schrieb auf seiner Social Media Platform: “CONGESTION PRICING IS DEAD. Manhattan, and all of New York, is SAVED. LONG LIVE THE KING!” Der für Verkehr zuständige Bundesminister hat begründet, dass die Citymaut unzumutbare Kosten für die Autofahrer beinhalte, dass die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs unzulässig sei und dass durch die Ausdehnung der Zone die durch Bundesrecht gegebenen Genehmigungen überschritten worden seien.
Die demokratische Gouverneurin von New York hat inzwischen bekannt gegeben, dass sie gerichtlich gegen die Entscheidung der Bundesverwaltung vorgehen wolle. Bekanntlich hat Trump vor einer Woche jedoch unter Bezugnahme auf Napoleon mitgeteilt: „He who saves his Country does not violate any Law.” Demnach ist nicht zu erwarten, dass er eine Gerichtsentscheidung, die gegen ihn ausgeht, respektieren würde.
Die Citymaut hätte vermutlich auch für Autofahrer Verbesserungen gebracht. Ob das tatsächlich so ist, werden wir wohl nie erfahren: Fake-News Populisten, Faschisten und autoritäre Führer haben gemeinsam, dass sie nicht oder nur sehr bedingt lernwillig und ‑fähig sind. Gesellschaften, in denen Dissens offen ausgetragen wird, kommen daher zu besseren Ergebnissen, selbst wenn Veränderungsprozesse manchmal länger dauern. (Olaf Dilling)
Doch kein Positionspapier zur Netzanschlussvergabe oberhalb der Niederspannung
Nicht nur auf Seiten der Stromerzeuger, sondern auch auf Seiten der Letztverbraucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Niederspannung reicht die Netzanschlusskapazität in und um den Ballungszentren oft nicht mehr aus, alle Netzanschlussbegehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbetreiber gem. § 17 EnWG zur diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe knapper Kapazitäten verpflichtet. Es bedarf also bei Knappheiten eines objektiven Vergabemechanismus.
Bislang gibt es weder weitere gesetzliche noch untergesetzliche Vorgaben, wie genau dieser Vergabemechanismus auszusehen hat. In einem Vorschlag für ein Positionspapier hat die Bundesnetzagentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Vergabemechanismen das Versteigerungsverfahren, das Windhundprinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufenmodell und das Repartierungsverfahren identifiziert. In diesem Entwurf favorisierte die Beschlusskammer 6 das Repartierungsverfahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsultation gestellt (wie in Berlin, wir berichteten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsultation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellungnahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alternative Vergabemechanismen neben dem Repartierungsverfahren zulässig bleiben. Viele Netzbetreiber wollen etwa an einem Reservierungsverfahren festhalten, das dem aktuell geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachgebildet ist und die Reservierung im Prioritätsverfahren mit der Einhaltung eines Reservierungsfahrplans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offenhalten, da ihnen ein Repartierungsverfahren zu bürokratisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevorstehenden Neuregelungen durch den Gesetzgeber hingewiesen, die die Beschlusskammer noch nicht berücksichtigt hatte.
Die breit vorgetragene Kritik hat die Beschlusskammer offenbar überzeugt: Laut Veröffentlichung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positionspapier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorgeschlagene Lösung sei nicht konsensfähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzgebieten gerecht. Die Bundesnetzagentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechtssicher hervorzuheben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbetreiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repartierungsverfahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleichermaßen zulässigen Verfahren. Die Bundesnetzagentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbetreibers veröffentlicht werden muss, einschließlich der konkreten Verfahrensregelungen sowie der verfügbaren Anschlusskapazitäten im Netzgebiet.
Damit bleibt es in der Verantwortung des jeweiligen Netzbetreibers, ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu entwickeln, um knappe Anschlusskapazität auf konkurrierende Anschlussvorhaben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbetreibern viele Freiheiten, die der Unterschiedlichkeit der Netzgebiete und ihrer Beanspruchung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anforderungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazitäten ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäftigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorgeschrieben – angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger als konzerninterne Verfahren ausgestaltet ist (Miriam Vollmer).
Wann verjähren mögliche Schadenersatzansprüche gegen Stromio?
Der Energieversorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schadenersatzforderungen ehemaliger Kunden konfrontiert, die mitten in der Energiekrise von Stromio außerordentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landgericht Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klageverfahren meint.
Auch die Verbraucherzentrale Hessen ist deswegen mit einer Musterfeststellungsklage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.
Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forderungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betroffenenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigentliche Schaden, in Gestalt höherer Energiekosten durch die Inanspruchnahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betroffenen jedoch regelmäßig erst im Jahr 2022 realisiert.
Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unverjährte mögliche Schadenersatzanspüche gegen Stromio bestehen.
(Christian Dümke)
Wie geht es mit Elektrolyseuren weiter?
Wasserstoff schien zwischenzeitlich bereits ein wenig „tot“ zu sein, jedenfalls wurde mehr darüber geredet als tatsächlich passiert ist. Dabei soll Wasserstoff als vielfältig einsetzbarer Energieträger eine Schlüsselrolle in der zukünftigen Energieversorgung Deutschlands einnehmen. Damit soll Wasserstoff ein wichtiger Baustein dafür sein, die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Dafür muss man sich aber auch mit der „Farbenlehre“ des Wasserstoffs auseinandersetzen. Klimafreundlich hergestellter Wasserstoff könnte es ermöglichen, die CO₂-Emissionen vor allem in Industrie, Kraftwerken und Verkehr deutlich zu verringern. Doch dafür muss das ganze Thema Wasserstoff erstmal Fahrt aufnehmen. Zwar haben Bund und Länder in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen für Elektrolyseure weiter ausgestaltet, zuletzt etwa durch Anpassungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Welche Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigung von Elektrolyseuren bestehen sollten, sollte nun am 14.02.2025 ein „Praxischeck“ in Düsseldorf zeigen (siehe Pressemitteilung). Dies ist ein Forum zwischen BMUV, dem Land NRW und Unternehmen und Behörden.
Worum geht es bei Praxischecks? Praxischecks sind ein neuer Ansatz, um die Anwend- und Vollziehbarkeit von Prozessen zu überprüfen, Klarheit für alle Akteurinnen und Akteure zu schaffen, Verfahren zu optimieren und unnötige Bürokratie abzubauen. Hierzu gehen Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Verwaltung Prozesse von Anfang bis Ende gemeinsam durch, identifizieren bürokratische Hemmnisse, erproben die Vollziehbarkeit und entwickeln Lösungen. Das BMWK hat beispielsweise erfolgreiche Praxischecks zu den Themen Photovoltaik und Windenergie an Land durchgeführt und die Ergebnisse in entsprechenden Gesetzentwürfen berücksichtigt. Was nun bei diesem Check herausgekommen ist, soll ein Ergebnispapier aussagen. Diese Ergebnisse sollen dann in mögliche Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Vorbereitung der Verfahren durch die Antragstellerinnen und Antragsteller einfließen. Wir werden hierzu weiter am Ball bleiben. (Dirk Buchsteiner)
Upstream ist down
Lange Zeit galt auch bei uns: Jeder spricht über den Emissionshandel, doch kaum jemand über die THG-Quote. Dabei spielt dieser Nachfolger der 2007 eingeführten Biokraftstoffquote gerade im sensiblen Bereich des Verkehrs eine entscheidende Rolle. Die in § 37a BImSchG geregelte THG-Quote soll sicherstellen, dass Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe einen bestimmten Anteil nachhaltiger Biokraftstoffe bereitstellen oder durch andere Erfüllungsoptionen Treibhausgasemissionen einsparen.
Zu diesen Erfüllungsoptionen gehören neben der bekannten Anrechnung von Elektromobilität und alternativen Kraftstoffen auch der Nachweis von Upstream-Emissionsminderungen (UER). Upstream-Emissionsminderungen beziehen sich auf die Reduktion indirekter Treibhausgasemissionen. Dabei geht es nicht um Emissionen, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, sondern um solche aus den vorgelagerten Prozessen Rohöl- und Gasförderung und ‑transport.
Grundsätzlich erscheint die Idee schlüssig: Entscheidend ist, dass Emissionen reduziert werden, unabhängig davon, an welcher Stelle dies geschieht. Doch 2024 kam der Verdacht auf, dass ein erheblicher Teil dieser angeblichen Minderungen gefälscht gewesen sein soll. Die deklarierten Einsparungen sind umstritten, rechtliche Klärungen dauern an. Der in der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) vorgesehene Mechanismus wird seitdem sehr kritisch diskutiert.
In der Folge brach der Markt für THG-Quoten dramatisch ein, mit weitreichenden Konsequenzen für die gesamte Lieferkette. Das zuständige Ministerium reagierte daraufhin mit einer Änderung der Verordnung: Die seit 2020 geltende Anrechnungsmöglichkeit für Upstream-Emissionsminderungen endet mit dem Verpflichtungsjahr 2024, § 3 Abs. 1 UERV. Im laufenden Jahr 2025 besteht diese Option nicht mehr. Nachdem bereits der Emissionshandel der ersten Handelsperiode 2005 – 2008 durch massenweise CER-Zertifikate aus dem Ausland massiv unter Druck geraten war, zeigt sich erneut, dass die Kontrollmechanismen für internationale Projekte entweder unzureichend sind, um Betrug effektiv zu verhindern, oder derart restriktiv gestaltet werden müssen, dass sie jegliche Investitionen unattraktiv machen. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nicht ein drittes Mal auf diese heiße Herdplatte fasst (Miriam Vollmer).