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Was darf Zivil­ge­sell­schaft? „Omas gegen Rechts“ im Faden­kreuz der CDU

Nachdem die CDU in den letzten Wochen des Wahlkampfes wegen ihrer gemein­samen Abstimmung mit der AfD in die Defensive geraten ist, holt sie nun zum Gegen­schlag aus: In einer kleinen Anfrage der Unions­frak­tionen an die Bundes­re­gierung wird zahlreichen Vereinen und Verbänden der Zivil­ge­sell­schaft die Gemein­nüt­zigkeit streitig gemacht. Sie hätten sich durch Aufrufe und Organi­sation von partei­po­li­ti­schen Demons­tra­tionen zu stark positio­niert und dabei ihr Mandat zur Verfolgung gemein­nüt­ziger Ziele gemäß Abgaben­ordnung überschritten.

Ähnlich wie schon die Koope­ration der CDU mit einer rechts­extremen Partei ist der Vorgang in der Geschichte der Bundes­re­publik einmalig. Denn für liberale „westliche“ Gesell­schaften war bisher charak­te­ris­tisch, dass es zwischen dem Staat und der Privat­sphäre noch etwas Drittes gibt: die Zivil­ge­sell­schaft. In Deutschland gewähr­leistet die Verfassung diese (vor-)politische Öffent­lichkeit und schirmt sie zugleich von der Staats­or­ga­ni­sation als auch von der Privat­wirt­schaft ab, sei es über die Gebüh­ren­fi­nan­zierung des öffent­lichen Rundfunks, sei es über das Steuer­pri­vileg der gemein­nüt­zigen NGOs. Die staat­liche Förderung setzt voraus, dass die politische Öffent­lichkeit ihrer­seits plura­lis­tisch und inklusiv ist sowie partei­po­li­tisch neutral und frei von Profit­in­ter­essen. Konkret geregelt ist das zum Beispiel in § 52 Abgaben­ordnung (AO), wo sich die Kriterien für Gemein­nüt­zigkeit finden. Inbesondere wird die Verfolgung eines Katalogs von mehreren zuläs­sigen Zielen gefordert, etwa die Förderung von Natur- oder Umwelt­schutz, von Flücht­lingen, politisch, rassis­tisch oder religiös Verfolgten, die Förderung des Sports „(Schach gilt als Sport)“, die Förderung der Heimat­pflege etc. Die genannten gemein­nüt­zigen Ziele müssen in der Satzung der Organi­sation benannt und gemäß § 56 AO ausschließlich von ihr verfolgt werden. D.h. es darf keine anderen Zwecke geben neben ihnen.

Hier hat die AfD schon länger eine Chance gewittert, die politi­schen Aktivi­täten der Vereine und Verbände, ihre aktive Rolle bei der Meinungs­bildung zu sabotieren: Sie haben mit „München ist bunt“ eine Organi­sation beim Finanzamt angezeigt, die sich gegen Ausgrenzung und für Demokratie einsetzt. Bei „München ist bunt“ hat das Finanzamt entschieden, dass die Gemein­nüt­zigkeit gegeben ist. Trotzdem geraten die Vereine unter Druck. Schon im Sommer 2024 haben deutsch­landweit 110 Vereine, darunter lokale Sport­vereine, darauf hinge­wiesen, dass das Gemein­nüt­zig­keits­recht refor­miert werden solle, da sie von der AfD unter Druck gesetzt würden. Und das ist tatsächlich für Vereine nicht nur ein Ärgernis, sondern ein erheb­liches Risiko. Schließlich ist die Prüfung der Gemein­nüt­zigkeit bei anderen Organi­sa­tionen, etwa Attac und Campac, anders ausge­gangen. Bei Attac hatte schließlich der Bundes­fi­nanzhof entschieden, dass ihre Tätigkeit zu sehr auf politische Meinungs­bildung ausge­richtet sei. 

Die kleine Anfrage der Unions­frak­tionen geht über eine gezielte Korrektur an Fehlent­wick­lungen im Detail deutlich hinaus. Vielmehr stellen die Anfra­genden die Funktion und staat­liche Gewähr­leistung der Zivil­ge­sell­schaft viel grund­sätz­licher in Frage. Und das in einer bemer­kenswert raunenden Rhetorik: „Manche Stimmen sehen in den NGOs eine Schat­ten­struktur, die mit staat­lichen Geldern indirekt Politik betreibt“, so heißt es wörtlich in der Anfrage. Wenn man Kritik übt – und das dann noch in Form einer Unter­stellung, liebe Bundes­tags­ab­ge­ord­neten der Union, dann soll man schon Ross und Reiter nennen. Wenn man sich das nicht traut, dann mögli­cher­weise, weil man offen legen müsste, dass man sich auf rechts­extreme Verschwö­rungs­theo­re­tiker beruft.

Die CDU bewegt sich daher mit ihrer Strategie in den Fußstapfen der AfD, die schon länger ihr unliebsame NGOs bei den Finanz­ämtern angeschwärzt hat. Der zivil­ge­sell­schaft­liche öffent­liche Raum ist bestimmten politi­schen Akteuren rechts der Mitte offenbar ein Dorn im Auge. Es sind nicht mehr nur die offen­sicht­lichen Feinde von Plura­lismus und Meinungs­freiheit, die AfD, sondern auch die Verfechter eines vermeintlich effizi­enten „Durch­re­gierens“ die immer strengere Kriterien für die politische Betätigung zivil­ge­sell­schaft­licher Organi­sa­tionen durch­zu­setzen versuchen. Dadurch kommen nicht nur diese Organi­sa­tionen, sondern allgemein die Möglichkeit der freien Meinungs­bildung in der Öffent­lichkeit jenseits von Staats­or­ga­ni­sation und Privat­wirt­schaft unter Druck.

Rechtlich ist dabei aber zu berück­sich­tigen, dass Parteien gemein­nüt­zigen Organi­sa­tionen keineswegs einen „Maulkorb“ anlegen dürfen. Vielmehr ist es auch nach der Rechts­spre­chung des Bundes­fi­nanzhofs durchaus erlaubt, sich als gemein­nützige NGO politisch zu äußern, solange dies auch dem gemein­nüt­zigen Vereins­zweck dient. Umwelt­ver­bände dürften also durchaus gegen die CDU auf die Straße gehen, wenn sie Windräder rausreißen will und die Atomkraft fördern. Umwelt­schutz darf nicht auf das Aufhängen von Vogel­häuschen beschränkt werden. Genauso dürfen natürlich auch Organi­sa­tionen, die sich für politisch oder rassis­tisch verfolgte Flücht­linge einsetzen, für das Asylrecht und gegen den Schul­ter­schluss zwischen AfD und CDU auf die Straße gehen. Vor den Gerichten dürfte die CDU mit ihrem Vorstoß daher vermutlich in den aller­meisten Fällen krachend scheitern.

Deutlich wird aber auch, dass es höchste Zeit wäre, das Gemein­nüt­zig­keits­recht zu refor­mieren, um für Vereine Klarheit zu schaffen. Gefordert wird das aktuell etwa von der Gesell­schaft für Freiheits­rechte. So eine Reform muss deutlich machen, dass zivil­ge­sell­schaft­liche Organi­sa­tionen für alle Bevöl­ke­rungs­gruppen offen sein müssen, Menschen­rechte und Demokratie respek­tieren sollen. Konflikte mit Parteien, die offen für Ausgrenzung und gegen Demokratie eintreten, sind dabei unver­meidbar. Sie dürfen nicht dazu führen, dass zivil­ge­sell­schaft­liche Akteure ihre Gemein­nüt­zigkeit verlieren. (Olaf Dilling)

 

Von |25. Februar 2025|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar

König“ Trump stoppt City Maut in NYC

Die letzten Wochen haben gezeigt, dass der Rechts­po­pu­lismus sich nicht dadurch bändigen lässt, dass er in die Regie­rungs­ver­ant­wortung kommt und sich dort die „Hörner abstößt“. Im Gegenteil. Trump und seine Verwaltung sind gerade dabei, die Checks & Balances des US-Ameri­­ka­­ni­­schen Verfas­sungs­staats zu demon­tieren. Dazu zählt, dass der Kongress als Legis­lative übergangen wird, u.a. bei seiner Haushalts­kom­petenz. Dazu zählt, dass Gerichts­ent­schei­dungen nicht anerkannt und missachtet werden. Dazu zählt auch, dass Trump als Teil der Bundes­ver­waltung den Staaten und Gemeinden reinregiert.

Ein promi­nentes Beispiel für Letzeres ist die Citymaut (Congestion Pricing) in New York City, die nun mit Ansage von Trump gestoppt werden soll. Durch die Citymaut waren die Stadt­teile Manhattans südlich des Central Park in einem Modell­versuch seit dem 05. Januar 2025 mit einer Maut in Höhe von 9 $ belegt worden. Ausge­nommen davon ist eine Straße entlang des Hudson und des East River. Dadurch sollten die vielen Staus in New York entschärft werden. Die Einnahmen sollten zugleich dem Ausbau des öffent­lichen Verkehrs zugute kommen.

Nach dem Willen von Präsident Trump soll das Projekt nun vorzeitig gestoppt werden. Er schrieb auf seiner Social Media Platform: “CONGESTION PRICING IS DEAD. Manhattan, and all of New York, is SAVED. LONG LIVE THE KING!” Der für Verkehr zuständige Bundes­mi­nister hat begründet, dass die Citymaut unzumutbare Kosten für die Autofahrer beinhalte, dass die Finan­zierung des öffent­lichen Verkehrs unzulässig sei und dass durch die Ausdehnung der Zone die durch Bundes­recht gegebenen Geneh­mi­gungen überschritten worden seien.

Die demokra­tische Gouver­neurin von New York hat inzwi­schen bekannt gegeben, dass sie gerichtlich gegen die Entscheidung der Bundes­ver­waltung vorgehen wolle. Bekanntlich hat Trump vor einer Woche jedoch unter Bezug­nahme auf Napoleon mitge­teilt: „He who saves his Country does not violate any Law.” Demnach ist nicht zu erwarten, dass er eine Gerichts­ent­scheidung, die gegen ihn ausgeht, respek­tieren würde.

Die Citymaut hätte vermutlich auch für Autofahrer Verbes­se­rungen gebracht. Ob  das tatsächlich so ist, werden wir wohl nie erfahren: Fake-News Populisten, Faschisten und autoritäre Führer haben gemeinsam, dass sie nicht oder nur sehr bedingt lernwillig und ‑fähig sind. Gesell­schaften, in denen Dissens offen ausge­tragen wird, kommen daher zu besseren Ergeb­nissen, selbst wenn Verän­de­rungs­pro­zesse manchmal länger dauern. (Olaf Dilling)

Von |21. Februar 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Doch kein Positi­ons­papier zur Netzan­schluss­vergabe oberhalb der Niederspannung

Nicht nur auf Seiten der Strom­erzeuger, sondern auch auf Seiten der Letzt­ver­braucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Nieder­spannung reicht die Netzan­schluss­ka­pa­zität in und um den Ballungs­zentren oft nicht mehr aus, alle Netzan­schluss­be­gehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbe­treiber gem. § 17 EnWG zur diskri­mi­nie­rungs­freien und trans­pa­renten Vergabe knapper Kapazi­täten verpflichtet. Es bedarf also bei Knapp­heiten eines objek­tiven Vergabemechanismus.

Bislang gibt es weder weitere gesetz­liche noch unter­ge­setz­liche Vorgaben, wie genau dieser Verga­be­me­cha­nismus auszu­sehen hat. In einem Vorschlag für ein Positi­ons­papier hat die Bundes­netz­agentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Verga­be­me­cha­nismen das Verstei­ge­rungs­ver­fahren, das Windhund­prinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufen­modell und das Repar­tie­rungs­ver­fahren identi­fi­ziert. In diesem Entwurf favori­sierte die Beschluss­kammer 6 das Repar­tie­rungs­ver­fahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsul­tation gestellt (wie in Berlin, wir berich­teten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsul­tation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellung­nahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alter­native Verga­be­me­cha­nismen neben dem Repar­tie­rungs­ver­fahren zulässig bleiben. Viele Netzbe­treiber wollen etwa an einem Reser­vie­rungs­ver­fahren festhalten, das dem aktuell  geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachge­bildet ist und die Reser­vierung im Priori­täts­ver­fahren mit der Einhaltung eines Reser­vie­rungs­fahr­plans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offen­halten, da ihnen ein Repar­tie­rungs­ver­fahren zu bürokra­tisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevor­ste­henden Neure­ge­lungen durch den Gesetz­geber hinge­wiesen, die die Beschluss­kammer noch nicht berück­sichtigt hatte.

Die breit vorge­tragene Kritik hat die Beschluss­kammer offenbar überzeugt: Laut Veröf­fent­li­chung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positi­ons­papier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorge­schlagene Lösung sei nicht konsens­fähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzge­bieten gerecht. Die Bundes­netz­agentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechts­sicher hervor­zu­heben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbe­treiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repar­tie­rungs­ver­fahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleicher­maßen zuläs­sigen Verfahren. Die Bundes­netz­agentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbe­treibers veröf­fent­licht werden muss, einschließlich der konkreten Verfah­rens­re­ge­lungen sowie der verfüg­baren Anschluss­ka­pa­zi­täten im Netzgebiet.

Damit bleibt es in der Verant­wortung des jewei­ligen Netzbe­treibers, ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verfahren zu entwi­ckeln, um knappe Anschluss­ka­pa­zität auf konkur­rie­rende Anschluss­vor­haben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbe­treibern viele Freiheiten, die der Unter­schied­lichkeit der Netzge­biete und ihrer Beanspru­chung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anfor­de­rungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazi­täten ist es daher nicht unwahr­scheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäf­tigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorge­schrieben – angemessen, diskri­mi­nie­rungsfrei, trans­parent und nicht ungüns­tiger als konzern­in­terne Verfahren ausge­staltet ist (Miriam Vollmer).

Von |21. Februar 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Wann verjähren mögliche Schaden­er­satz­an­sprüche gegen Stromio?

Der Energie­ver­sorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schaden­er­satz­for­de­rungen ehema­liger Kunden konfron­tiert, die mitten in der Energie­krise von Stromio außer­or­dentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landge­richt Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klage­ver­fahren meint.

Auch die Verbrau­cher­zen­trale Hessen ist deswegen mit einer Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.

 

Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forde­rungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unter­liegen der Regel­ver­jährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betrof­fe­nenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigent­liche Schaden, in Gestalt höherer Energie­kosten durch die Inanspruch­nahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betrof­fenen jedoch regel­mäßig erst im Jahr 2022 realisiert.

Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unver­jährte mögliche Schaden­er­satz­an­spüche gegen Stromio bestehen.

(Christian Dümke)

Von |21. Februar 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Wie geht es mit Elektro­ly­seuren weiter?

Wasser­stoff schien zwischen­zeitlich bereits ein wenig „tot“ zu sein, jeden­falls wurde mehr darüber geredet als tatsächlich passiert ist. Dabei soll Wasser­stoff als vielfältig einsetz­barer Energie­träger eine Schlüsselrolle in der zukünf­tigen Energie­ver­sorgung Deutsch­lands einnehmen. Damit soll Wasser­stoff ein wichtiger Baustein dafür sein, die Klima­neu­tra­lität bis 2045 zu erreichen. Dafür muss man sich aber auch mit der „Farben­lehre“ des Wasser­stoffs ausein­an­der­setzen. Klima­freundlich herge­stellter Wasser­stoff könnte es ermög­lichen, die CO-Emissionen vor allem in Industrie, Kraft­werken und Verkehr deutlich zu verringern. Doch dafür muss das ganze Thema Wasser­stoff erstmal Fahrt aufnehmen. Zwar haben Bund und Länder in den vergan­genen Jahren den Rechts­rahmen für Elektro­ly­seure weiter ausge­staltet, zuletzt etwa durch Anpas­sungen der Verordnung über geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen (4. BImSchV) Welche Möglich­keiten zur Beschleu­nigung und Verein­fa­chung der Geneh­migung von Elektro­ly­seuren bestehen sollten, sollte nun am 14.02.2025 ein „Praxi­scheck“ in Düsseldorf zeigen (siehe Presse­mit­teilung). Dies ist ein Forum zwischen BMUV, dem Land NRW und Unter­nehmen und Behörden.

Worum geht es bei Praxi­schecks? Praxi­schecks sind ein neuer Ansatz, um die Anwend- und Vollzieh­barkeit von Prozessen zu überprüfen, Klarheit für alle Akteu­rinnen und Akteure zu schaffen, Verfahren zu optimieren und unnötige Bürokratie abzubauen. Hierzu gehen Exper­tinnen und Experten aus Wirtschaft und Verwaltung Prozesse von Anfang bis Ende gemeinsam durch, identi­fi­zieren bürokra­tische Hemmnisse, erproben die Vollzieh­barkeit und entwi­ckeln Lösungen. Das BMWK hat beispiels­weise erfolg­reiche Praxi­schecks zu den Themen Photo­voltaik und Windenergie an Land durch­ge­führt und die Ergeb­nisse in entspre­chenden Gesetz­ent­würfen berück­sichtigt. Was nun bei diesem Check heraus­ge­kommen ist, soll ein Ergeb­nis­papier aussagen. Diese Ergeb­nisse sollen dann in mögliche Weiter­ent­wicklung der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen, die Ausge­staltung des Vollzugs und die Vorbe­reitung der Verfahren durch die Antrag­stel­le­rinnen und Antrag­steller einfließen. Wir werden hierzu weiter am Ball bleiben. (Dirk Buchsteiner)

Von |21. Februar 2025|Kategorien: Wasser­stoff|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Upstream ist down

Lange Zeit galt auch bei uns: Jeder spricht über den Emissi­ons­handel, doch kaum jemand über die THG-Quote. Dabei spielt dieser Nachfolger der 2007 einge­führten Biokraft­stoff­quote gerade im sensiblen Bereich des Verkehrs eine entschei­dende Rolle. Die in § 37a BImSchG geregelte THG-Quote soll sicher­stellen, dass Inver­kehr­bringer fossiler Kraft­stoffe einen bestimmten Anteil nachhal­tiger Biokraft­stoffe bereit­stellen oder durch andere Erfül­lungs­op­tionen Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen.

Zu diesen Erfül­lungs­op­tionen gehören neben der bekannten Anrechnung von Elektro­mo­bi­lität und alter­na­tiven Kraft­stoffen auch der Nachweis von Upstream-Emissi­ons­­min­­de­rungen (UER). Upstream-Emissi­ons­­min­­de­rungen beziehen sich auf die Reduktion indirekter Treib­haus­gas­emis­sionen. Dabei geht es nicht um Emissionen, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, sondern um solche aus den vorge­la­gerten Prozessen Rohöl- und Gasför­derung und ‑transport.

Grund­sätzlich erscheint die Idee schlüssig: Entscheidend ist, dass Emissionen reduziert werden, unabhängig davon, an welcher Stelle dies geschieht. Doch 2024 kam der Verdacht auf, dass ein erheb­licher Teil dieser angeb­lichen Minde­rungen gefälscht gewesen sein soll. Die dekla­rierten Einspa­rungen sind umstritten, recht­liche Klärungen dauern an. Der in der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissi­ons­­min­­de­rungen auf die Treib­haus­gas­quote (UERV) vorge­sehene Mecha­nismus wird seitdem sehr kritisch diskutiert.

In der Folge brach der Markt für THG-Quoten drama­tisch ein, mit weitrei­chenden Konse­quenzen für die gesamte Liefer­kette. Das zuständige Minis­terium reagierte daraufhin mit einer Änderung der Verordnung: Die seit 2020 geltende Anrech­nungs­mög­lichkeit für Upstream-Emissi­ons­­min­­de­rungen endet mit dem Verpflich­tungsjahr 2024, § 3 Abs. 1 UERV. Im laufenden Jahr 2025 besteht diese Option nicht mehr. Nachdem bereits der Emissi­ons­handel der ersten Handel­s­pe­riode 2005 – 2008 durch massen­weise CER-Zerti­­fikate aus dem Ausland massiv unter Druck geraten war, zeigt sich erneut, dass die Kontroll­me­cha­nismen für inter­na­tionale Projekte entweder unzurei­chend sind, um Betrug effektiv zu verhindern, oder derart restriktiv gestaltet werden müssen, dass sie jegliche Inves­ti­tionen unattraktiv machen. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass der Gesetz­geber nicht ein drittes Mal auf diese heiße Herdplatte fasst (Miriam Vollmer).

Von |14. Februar 2025|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Verkehr|Schlag­wörter: , |0 Kommentare