Die neue THG-Quote

Mit der am 23. April 2024 beschlos­senen Novelle der Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote (THG-Quote, grund­legend hierzu hier) hat der Gesetz­geber eines der zentralen Instru­mente zur Dekar­bo­ni­sierung des Verkehrs grund­legend neu ausge­richtet. Ziel ist es, die Vorgaben der RED II umzusetzen, den Verkehrs­sektor auf einen langfris­tigen Minde­rungspfad zu bringen und gleich­zeitig auf die massiven Markt­ver­wer­fungen der vergan­genen Jahre zu reagieren. Der Bundestag versteht die Reform ausdrücklich als „ambitio­nierte Fortschreibung“ des Instru­ments, das künftig bis 2040 verbind­liche Emissi­ons­min­de­rungen vorgibt und damit eine tragende Rolle für die Errei­chung der Klima­ziele übernehmen soll.

Die beschlos­senen Änderungen sind tiefgreifend. Die THG-Quote wird deutlich angehoben, der Einsatz strom­ba­sierter Kraft­stoffe wie Wasser­stoff und E‑Fuels durch Unter­quoten gestärkt, die Doppel­an­rechnung fortschritt­licher Biokraft­stoffe abgeschafft und die Anrech­nungs­sys­te­matik insgesamt verschärft. Gleich­zeitig werden weitere Kontroll­me­cha­nismen einge­führt, etwa durch verpflich­tende Vor-Ort-Überprü­fungen, um Missbrauch und zweifel­hafte Zerti­fikate künftig zu verhindern. Gerade beim Ambiti­ons­niveau hat der Bundestag gegenüber dem Regie­rungs­entwurf vom Januar noch einmal nachge­schärft und die Zielwerte angehoben – ein Signal, dass es nicht bei einer bloßen Umsetzung europäi­scher Mindest­vor­gaben bleiben soll.

Damit verschiebt sich der Charakter der THG-Quote erkennbar: von einem relativ flexiblen, markt­ba­sierten Instrument im Windschatten der „großen“ Zerti­fi­ka­te­systeme TEHG und BEHG hin zu einem deutlich stärker regulierten Steue­rungs­me­cha­nismus. Entspre­chend ist die Novelle politisch und fachlich umstritten.

Ein Teil der Kritik zielt dabei auf ökolo­gische Effekte der Neure­gelung. Insbe­sondere die Grünen haben im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren deutlich gemacht, dass sie die Rolle von Agrokraft­stoffen weiterhin kritisch sehen. Der Einsatz von Kraft­stoffen aus Anbau­bio­masse sei mit erheb­lichen indirekten Effekten verbunden – etwa Flächen­kon­kurrenz, Verla­ge­rungs­ef­fekte (ILUC) und begrenzte tatsäch­liche Treib­haus­gas­min­de­rungen. Vor diesem Hinter­grund wird gefordert, die Bedeutung dieser Optionen perspek­ti­visch weiter zurück­zu­drängen und stärker auf tatsächlich zusätz­liche, strom­ba­sierte Lösungen zu setzen. Die Novelle greift diese Linie teilweise auf, etwa durch Begren­zungen und die stärkere Gewichtung anderer Optionen, bleibt aus Sicht dieser Kritik aber ein Kompromiss. Im Kern geht es hier um die Frage, ob die „Vergrünung“ von Verbrennern überhaupt die richtige Antwort auf die Minde­rungs­ziele des Verkehrs sind, oder konse­quenter auf Elektro­mo­bi­lität gesetzt werden sollte.

Ein anderer Kritik­punkt aus ökono­mi­scher Perspektive betrifft die struk­tu­relle Inkon­sistenz zwischen Ambiti­ons­niveau und verfüg­baren Erfül­lungs­op­tionen. Die Quote wird gegenüber den europäi­schen Mindest­vor­gaben verschärft, gleich­zeitig werden zentrale Erfül­lungswege einge­schränkt. Der Berg wird also höher, während einige der bishe­rigen Wege zum Gipfel entfallen. Die Nachfrage nach klima­freund­lichen Erfül­lungs­op­tionen soll und wird damit steigen, aber die genauen Effekte – gerade im Zusam­men­spiel mit dem künftigen ETS II – sind noch unklar. Es ist durchaus möglich, dass steigender Kosten­druck auch Verhal­tens­än­de­rungen beschleunigt, etwa den Umstieg auf Elektro­mo­bi­lität. Ebenso denkbar ist aber, dass kurzfristig vor allem Preise steigen, ohne dass ausrei­chende Alter­na­tiven für dieje­nigen verfügbar sind, die nicht kurzfristig den Wagen wechseln können.

Doch nicht nur zu hohe Preise sind eine Gefahr für das System. Die Gefahr erneuter Markt­ver­wer­fungen mit Tiefpreisen, von denen Hersteller nicht leben können, ist nicht aus der Welt. Die Reform tritt an, die massiven Störungen der vergan­genen Jahre – insbe­sondere durch Überan­gebote und zweifel­hafte Anrech­nungen – zu beheben. Gleich­zeitig weisen Experten darauf hin, dass genau dieses Problem struk­turell fortbe­stehen kann. Ursache ist ein weiterhin vorhan­dener Quoten­vorrat aus Übererfül­lungen sowie eine aus Sicht der Branche teilweise unzurei­chende Anpassung des Ambiti­ons­ni­veaus in den frühen Jahren. Wenn Angebot und Nachfrage weiterhin nicht sauber austa­riert sind, droht erneut ein Preis­verfall im Quoten­handel. Damit würde ein zentrales Ziel der Reform – die Stabi­li­sierung des Marktes – unterlaufen.

Ohne einen stabilen Markt ist es jedoch kaum möglich, die notwen­digen Kapazi­täten für den Hochlauf klima­freund­licher Treib­stoff­al­ter­na­tiven aufzu­bauen. Wer in Anlagen für Wasser­stoff oder synthe­tische Kraft­stoffe inves­tiert, braucht verläss­liche Rahmen­be­din­gungen. Bleibt der Markt so volatil, werden Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen vertagt oder ganz unter­lassen. Gerade bei kapital­in­ten­siven Techno­logien wirkt Unsicherheit wie eine Bremse.

In der Gesamt­be­trachtung ergibt sich damit ein ambiva­lentes Bild. Die Reform ist zweifellos ambitio­nierter als der vorherige Rechts­rahmen und adres­siert reale Probleme wie Betrugs­an­fäl­ligkeit sowie Markt­ver­zer­rungen und ‑schwan­kungen. Gleich­zeitig verlagert sie die Funkti­ons­logik des Instru­ments deutlich in Richtung politi­scher Steuerung und erhöht die regula­to­rische Komple­xität erheblich. Zugleich bleiben grund­le­gende Zielkon­flikte sichtbar: zwischen Kosten und Trans­for­ma­ti­ons­tempo, zwischen Markt­sta­bi­lität und Eingriffs­tiefe – und nicht zuletzt zwischen unter­schied­lichen Vorstel­lungen darüber, welche Techno­logien tatsächlich einen nachhal­tigen Beitrag leisten.

Ob der Gesetz­geber mit der Novelle den THG-Quoten­handel in ruhigeres Fahrwasser bringt oder ob der Markt weiterhin so schwan­kungs­an­fällig bleibt wie in den von Preis­aus­schlägen und Insol­venzen geprägten letzten Jahren, wird die Zukunft zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-24T23:47:41+02:0024. April 2026|Energiepolitik, Verkehr|

Die neue THG-Quote – Kabinetts­entwurf ist raus

Kurz vor Weihnachten hat das Bundes­ka­binett den Gesetz­entwurf zur Weiter­ent­wicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrs­sektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinetts­be­schluss unter­scheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referen­ten­entwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?

Das Wichtigste zuerst: Die verpflich­tende prozen­tuale Minderung steigt schritt­weise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berech­nungs­me­thode der RED III entspricht das einem Anteil erneu­er­barer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrs­sektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfris­tigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleich­zeitig erhöht sich der Druck erheblich, entspre­chende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.

Zweitens führt der Gesetz­entwurf eine allge­meine Quote für erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quoten­system integriert. Das schafft regula­to­rische Sicht­barkeit für Wasser­stoff und E‑Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlang­samte Hochlauf ausreicht, um Inves­ti­tionen auszu­lösen, oder ob später abgeschwächt oder ander­weitig kompen­siert werden muss.

Drittens wird die Quote für fortschritt­liche Biokraft­stoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppel­an­rechnung entfällt. Dies verein­facht das System und stärkt die ökolo­gische Steue­rungs­wirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexi­bi­li­täts­in­strument verloren, das bislang zur Kosten­dämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetz­geber die Voraus­set­zungen für die Anrechen­barkeit erneu­er­barer Kraft­stoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staat­liche Kontrol­leure zwingende Voraus­setzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleich­zeitig steigen der adminis­trative Aufwand und die Anfor­de­rungen an inter­na­tionale Liefer­ketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraft­stoffen aus Reststoffen der Palmöl­pro­duktion beendet.

Daneben sieht der Gesetz­entwurf mehrere Ausnahmen und Sonder­pfade vor. Zwar wird der Anwen­dungs­be­reich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicher­heits­re­le­vante und katastro­phen­schutz­be­zogene Struk­turen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonder­stellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezi­fische Kontroll- und Sankti­ons­me­cha­nismen für Flugkraft­stoff­an­bieter einge­führt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adres­siert, nicht in das Quoten­system einge­bunden. Wie die Überwa­chung praktisch ausge­staltet wird, ist angesichts geteilter Zustän­dig­keiten noch nicht abschließend geklärt.

In der Summe verbindet der Kabinetts­be­schluss höhere Zielvor­gaben mit begrenz­teren Unter­quoten, zusätz­lichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäi­schen Vorgaben erfüllt, die natio­nalen Klima­ziele trägt und zugleich belastbare Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).

2026-01-09T23:07:05+01:009. Januar 2026|Energiepolitik, Klimaschutz|

Upstream ist down

Lange Zeit galt auch bei uns: Jeder spricht über den Emissi­ons­handel, doch kaum jemand über die THG-Quote. Dabei spielt dieser Nachfolger der 2007 einge­führten Biokraft­stoff­quote gerade im sensiblen Bereich des Verkehrs eine entschei­dende Rolle. Die in § 37a BImSchG geregelte THG-Quote soll sicher­stellen, dass Inver­kehr­bringer fossiler Kraft­stoffe einen bestimmten Anteil nachhal­tiger Biokraft­stoffe bereit­stellen oder durch andere Erfül­lungs­op­tionen Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen.

Zu diesen Erfül­lungs­op­tionen gehören neben der bekannten Anrechnung von Elektro­mo­bi­lität und alter­na­tiven Kraft­stoffen auch der Nachweis von Upstream-Emissi­ons­min­de­rungen (UER). Upstream-Emissi­ons­min­de­rungen beziehen sich auf die Reduktion indirekter Treib­haus­gas­emis­sionen. Dabei geht es nicht um Emissionen, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, sondern um solche aus den vorge­la­gerten Prozessen Rohöl- und Gasför­derung und ‑transport.

Grund­sätzlich erscheint die Idee schlüssig: Entscheidend ist, dass Emissionen reduziert werden, unabhängig davon, an welcher Stelle dies geschieht. Doch 2024 kam der Verdacht auf, dass ein erheb­licher Teil dieser angeb­lichen Minde­rungen gefälscht gewesen sein soll. Die dekla­rierten Einspa­rungen sind umstritten, recht­liche Klärungen dauern an. Der in der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissi­ons­min­de­rungen auf die Treib­haus­gas­quote (UERV) vorge­sehene Mecha­nismus wird seitdem sehr kritisch diskutiert.

In der Folge brach der Markt für THG-Quoten drama­tisch ein, mit weitrei­chenden Konse­quenzen für die gesamte Liefer­kette. Das zuständige Minis­terium reagierte daraufhin mit einer Änderung der Verordnung: Die seit 2020 geltende Anrech­nungs­mög­lichkeit für Upstream-Emissi­ons­min­de­rungen endet mit dem Verpflich­tungsjahr 2024, § 3 Abs. 1 UERV. Im laufenden Jahr 2025 besteht diese Option nicht mehr. Nachdem bereits der Emissi­ons­handel der ersten Handel­s­pe­riode 2005 – 2008 durch massen­weise CER-Zerti­fikate aus dem Ausland massiv unter Druck geraten war, zeigt sich erneut, dass die Kontroll­me­cha­nismen für inter­na­tionale Projekte entweder unzurei­chend sind, um Betrug effektiv zu verhindern, oder derart restriktiv gestaltet werden müssen, dass sie jegliche Inves­ti­tionen unattraktiv machen. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass der Gesetz­geber nicht ein drittes Mal auf diese heiße Herdplatte fasst (Miriam Vollmer).

2025-02-17T16:46:30+01:0014. Februar 2025|Immissionsschutzrecht, Verkehr|