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Nicht viel neu macht der Merz

Das „Heizungs­gesetz“ würde man aufheben, und die Atomkraft­werke wieder anfahren, hieß es im Wahlkampf. Davon ist im Sondie­rungs­papier vom letzten Wochenende nun nicht mehr die Rede. Dafür – dies mag die sozial­de­mo­kra­tische Handschrift sein, muss es aber nicht – bietet das Papier der künftigen Koali­tionäre in Sachen Energie und Klima überra­schend viel Ampel.

Zunächst: Wer auf eine Abschwä­chung der Klima­schutz­ziele gesetzt hat, wird enttäuscht sein. Die kommende Koalition bekennt sich ausdrücklich zu den Klima­zielen. Uns kann das jeden­falls nicht überra­schen: Die Klima­ziele sind nicht nur im Bundes-Klima­­schut­z­­gesetz festgelegt, das man mit einfacher Mehrheit ändern kann. Sondern laut Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch im Grund­gesetz selbst und zudem im europäi­schen Recht. Es bleibt also beim Kurs auf 2045.

Die Senkung der Strom­steuer auf das europa­rechtlich festge­legte Mindestmaß etwa hatte der schei­dende Wirtschafts­mi­nister Habeck schon im Oktober vorge­schlagen. Statt 2,05 ct/kWh sollen nur noch 0,05 ct/kWh gezahlt werden. Das hat die voraus­sichtlich nächste Bundes­re­gierung aufgegriffen.

Auch die Kraft­werks­stra­tegie ist nicht neu. Die Regierung Merz will aller­dings auf 20 GW neue Gaskraft­werke bis 2030 erhöhen. Die Erhöhung beruht auf der Annahme, dass die nächste Regierung – Stichwort Infra­struk­tur­paket – mehr Schulden machen darf als die Ampel, der eine solche Mittel­auf­nahme mangels Mitwirkung der Opposition verwehrt war. Die nächste Regierung will die Gaskraft­werke aber nicht nur nutzen, um die Netze zu stabi­li­sieren, sondern auch, um Preis­spitzen zu kappen. Wie bisher geplant, sollen auch diese Kraft­werke mittel­fristig auf H2 umgestellt werden. Dass es dabei bleibt, ist nicht erstaunlich, weil die Ausschrei­bungen als Beihilfen den EU KUEBLL unter­fallen, die einen dauer­haften Erdgas­be­trieb nicht zulassen.

Union und SPD wollen die gesetz­liche Grundlage für Carbon Capture and Storage (CCS) schaffen. Auch das ist nicht neu. Ein Entwurf liegt auf dem Tisch, hat es aber nur noch bis zur ersten Lesung und Ausschuss­an­hörung im November 2024 gebracht. Was anklingt: Anders als die Ampel würde die nächste Bundes­re­gierung mögli­cher­weise nicht nur unver­meid­liche Emissionen der Industrie auffangen und im Unter­grund verpressen.

Den nächsten Punkt haben wir nicht verstanden. Die künftigen Koali­tionäre mahnen an, dass das Wasser­stoff­kernnetz auch den Süden und Osten anbinden soll. Schauen wir uns das von der Bundes­netz­agentur 2024 geneh­migte Wasser­stoff­kernnetz an, so sind die Lücken im Süden und Osten, die hier thema­ti­siert werden, aber nicht erkennbar. Sowohl das ostdeutsche Chemie­dreieck als auch der Raum München und Stuttgart sind angebunden, obwohl es mangels EE-Strom­er­zeugung vor Ort vielleicht gar nicht so viele Erzeuger gibt, und die Küsten, wo der Import anlandet, weit weg.

Dass auch die nächste Bundes­re­gierung grüne Märkte stärken will, ist keine Überra­schung. Ebenso wie die Grünen hatte sich die Union schon vor der Ampel für Carbon Contracts for diffe­rence (CfD) ausge­sprochen. Die inzwi­schen angelaufene Ausschreibung von Klima­schutz­ver­trägen soll also fortge­setzt werden.

Und auch beim Ausbau der Erneu­er­baren geht es weiter. Das Sondie­rungs­papier erwähnt neben PV und Wind noch Bioen­ergie, Wasser, Geothermie und Speicher. Ob sich hier weitere Ausschreibungen/erhöhte Förder­sätze andeuten? Ob (was wir begrüßen würden) der Rechts­rahmen für Speicher sich verbessert, etwa durch Aufnahme in den § 6 EEG, der Zahlungen an Gemeinden ermög­licht? Wir sind jeden­falls gespannt.
Ob gerade die Teile des Papiers, die auf staat­liches Geld angewiesen sind, reali­siert werden, wird sich in den nächsten Tagen zeigen. Die künftigen Koali­tionäre müssen auf die Grünen zugehen, um eine Kredit­auf­nahme zu ermög­lichen, die die Union der Ampel versagt hat. Ob das gelingt, wird die nächste Woche zeigen (Miriam Vollmer).

Von |13. März 2025|Kategorien: Allgemein|2 Kommentare

Der nicht-benut­­zungs­­pflichtige gemeinsame Rad- und Fußweg

Seit Jahren gibt es Probleme mit einem zu engen Fahrrad- und Fußweg auf einer
wichtigen Verkehrs­achse in Heidelberg. Die Mitter­mai­er­straße verbindet den Haupt­bahnhof und die südlich des Neckars gelegenen Stadt­teile mit einer der zwei Neckar­brücken (Ernst-Walz-Brücke) zu den nördlichen Stadt­teilen. Im Norden ist das Neuen­heimer Feld das Ziel zahlreicher Pendler. Dort liegt das Uni-Klinikum und ein Großteil der Institute und Fakul­täten. Durch den Ausbau des Neuen­heimer Feldes im Norden und dem neuen Stadtteil Bahnstadt im Süden wächst die Zahl der Verkehrs­teil­nehmer in der Mitter­mai­er­straße seit Jahren stetig an.

Die Straße ist eine der wichtigsten Verkehrs­achsen der Stadt, aber durch den alten Gebäu­de­be­stand in der Breite begrenzt. Derzeit ist sie unter­teilt in vier Fahrstreifen für den Kfz-Verkehr. Den „Rest“, ein enges Trottoir, müssen sich Zu-Fuß-Gehende und Radfah­rende teilen. Dieser war bisher als benut­zungs­pflich­tiger Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241) mit getrennten Bereichen für den Fuß- und Radverkehr angelegt.

Ein Blick auf Google Maps gibt einen Eindruck von der bedrän­genden Enge und hohen Frequen­tierung des Straßen­ab­schnitts und insbe­sondere der Rad- und Gehwege.

Die nahelie­gende Lösung, jeweils eine der Kfz-Fahrstreifen in einen Radfahr­streifen umzuwandeln, wird bisher von der Straßen­ver­kehrs­be­hörde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs zu gewähr­leisten sei. Lange Zeit war hier sogar Tempo 50 angeordnet, mit der Begründung, dass der (im nordlichen, anschlie­ßenden Straßen­ab­schnitt verlau­fende) Linien­bus­verkehr sonst seine Fahrpläne nicht einhalten könne.

Inzwi­schen hat die Behörde mit dem Ziel, die Situation für die Zu-Fuß-Gehenden und
Radfah­renden zu verbessern, die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht aufge­hoben und Tempo 30 einge­führt. Zugleich wurde durch Pikto­gramme signa­li­siert, dass Fahrräder sowohl auf
dem Gehweg (nun als nicht benut­zungs­pflich­tiger gemein­samer Geh- und Radweg) als auch auf der Fahrbahn willkommen sind.

Ob das wirklich eine Verbes­serung ist, darüber lässt sich streiten. Denn die Radfah­renden haben nun die Wahl zwischen Teufel und Beelzebub: Sie können entweder auf der Straße fahren, wo sich viele unsicher fühlen, da sie Gefahr laufen, von Kraft­fahrern bedrängt zu werden, oder sie können sich den viel zu schmalen Gemein­samen Geh- und Radweg mit dem Fußverkehr teilen. Es macht die Sache nicht besser, dass der Weg zahlreiche
Engstellen aufweist und Hausein­gänge, aus denen einem Bewohner überra­schend in den Weg treten.

Vor allem für den Fußverkehr bleibt die Lage weiterhin unzumutbar: Genauso, wie vorher ein getrennter Geh- und Radweg bestand, wurden nun neue Radpik­to­gramme auf dem bisher benut­zungs­pflich­tigen Radweg auf der linken Seite und Fußpik­to­gramme auf der rechten Seite des Gehwegs angebracht. Weiterhin bleibt für den Fußverkehr nur ein so schmaler Streifen, dass Stehen­bleiben oder Begegnung unmöglich ist und bereits ein Kinder­wagen oder Rollkoffer in den mit Radpik­to­grammen gekenn­zeich­neten Bereich hineinragt. Da kaum Radfah­rende die Straße nutzen, fahren viele auf „ihrem“ Streifen mit hohem Tempo und z.T. mit Lasten­rädern und Anhängern sehr dicht an Fußgängern vorbei. So kommt es zu erheb­lichen Behin­de­rungen und Gefähr­dungen für Fuß und Rad. Ein klarstel­lendes Verkehrs­zeichen findet sich nicht, denn dadurch würde eine Benut­zungs­pflicht angeordnet.

Aus Sicht der Verwaltung wird dadurch eine Möglichkeit der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO genutzt. Dort ist geregelt, dass „Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benut­zungs­pflicht (…) durch Aufbringung der Sinnbilder ‚Fußgänger‘ und ‚Radverkehr‘ gekenn­zeichnet werden“ können. Aller­dings entspricht der Weg nicht den Breiten­vor­gaben für Gemeinsame Geh- und Radwege (laut den Richt­linien zur Anlage von Stadt­straßen der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen und Verkehrs­wesen von 2006).

Außerdem ist die Kennzeichnung unbestimmt: Es gelten für Gemeinsame Geh- und Radwege laut StVO andere Regeln als für Getrennte Geh- und Radwege (Zeichen 241) oder Gehwege (Zeichen 237) und Radwege (Zeichen 239), die neben­ein­ander verlaufen. Durch die Pikto­gramme wird insbe­sondere in Verbindung mit der weiterhin bestehenden unter­schied­lichen Pflas­terung der bisher bestehenden getrennten Wege nicht deutlich, welche Variante genau gemeint ist. Bei Gemein­samen Geh- und Radwegen muss der
Radverkehr auf den Fußverkehr besondere Rücksicht nehmen. Es heißt dort:

Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erfor­der­li­chen­falls ist die Geschwin­digkeit an den Fußverkehr anzupassen.“

Diese Regel ist auch bei benut­zungs­pflich­tigen Gemein­samen Geh- und Radwegen kaum bekannt. Umso schwie­riger ist sie zu vermitteln, wenn der Weg nicht benut­zungs­pflichtig und nur durch Pikto­gramme markiert ist.

Im Heidel­berger Fall wird durch die Anordung der Pikto­gramme (rechts: Fußmar­kierung, links: Radmar­kierung) eine unver­än­derte Aufteilung der Sonderwege sugge­riert. Fußgänger sind jedoch aufgrund der Regeln für den Gemein­samen Geh- und Radweg nicht gehindert, die volle Breite zu nutzen. Es ist vorher­sehbar, dass es hier auf einem ohnehin zu schmalen Geh- und Radweg zu Konflikten zwischen diesen schwächsten Verkehrs­teil­neh­menden kommt. Daher würde es sich hier anbieten, aufgrund der neuen Rechts­grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.b) StVO aufgrund eines verkehr­s­­pla­­ne­risch-städte­­bau­­lichen Konzepts einen Teil der Kfz-Fahrbahn als Fläche für den Rad- und Fußverkehr zur Verfügung zu stellen. Der Gehweg könnte dann ausschließlich für den Fußverkehr freige­geben werden. Angesichts der geringen Breite. der starken Nutzung durch sowohl Zu-Fuß-Gehende als auch Fahrrad­fah­rende und der Hausein­gänge wäre dies ein längst überfäl­liger Schritt. (Olaf Dilling)

Nachtrag: Offenbar war der Geh- und Radweg von der Behörde nicht als Gemein­samer, sondern als nicht benut­zungs­pflich­tiger Getrennter Geh- und Radweg geplant (Zeichen 241). Das ändert nicht viel. Die Markierung entspricht dann nicht der Verwal­tungs­vor­schrift (die das nur für Gemeinsame Geh- und Radwege vorsieht). Vor allem aber sind dann für den Fußverkehr in dieser viel began­genen Straße die Wege viel zu schmal.

 

Von |13. März 2025|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |6 Kommentare

Achtung! Der 24 Stunden Liefe­ran­ten­wechsel kommt ab dem 01. Juni 2025

Die notwen­digen Prozesse rund um den Strom­lie­fe­ran­ten­wechsel sind in den GPKE-Festle­­gungen der Bundes­netz­agentur geregelt. Rechts­grundlage ist § 20a EnWG. Hier galt bisher, dass das Verfahren für den Liefe­ran­ten­wechsel einen Zeitraum von 3 Wochen nicht überschreiten dürfe. Doch ab dem 01. Juni 2025 muss das nach dem Willen des Gesetz­gebers schneller gehen. Sehr viel schneller sogar. In § 20a Abs. 1 wurde folgender Satz hinzugefügt:

Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Strom­lie­fe­ran­ten­wechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“

Diese Änderung im EnWG ist nicht ganz neu und kam mit dem „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ vom 27.01.2021 dazu. Die kommende schnelle Wechsel­frist spiegelt dabei die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richt­linie (EU) 2019/944 wider.

In der Geset­zes­be­gründung heißt es dazu:

Aus den Erwägungs­gründen der Richt­linie (EU) 2019/944 geht hervor, dass sich die ab 2026 geltende Frist von werktags binnen 24 Stunden allein auf den techni­schen Wechsel­vorgang zur Regis­trierung eines neuen Strom­lie­fe­ranten an der Messstelle beim Markt­be­treiber bezieht. Andere Schritte im Rahmen des Wechsel­vor­gangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechsel­vorgang einge­leitet wird, sind von dieser Frist nicht betroffen. Die Gesamt­dauer des Wechsel­vor­gangs darf jedoch drei Wochen ab dem Antrag des Letzt­ver­brau­chers nicht überschreiten.“

Vor diesem Hinter­grund hat die Bundes­netz­agentur Festle­gungen zur Regelungen für einen beschleu­nigten werktäg­lichen Liefe­ran­ten­wechsel in 24 Stunden getroffen. Die von den Energie­ver­sorgern umgesetzt werden müssen.

Aber bedeutet das jetzt, dass ab dem 01. Juni 2025 jeder Kunde innerhalb von 24 Stunden einen neuen Liefe­ranten wählen kann? Nicht ganz, denn wie die Bundes­netz­agentur ausführt:

Ziel dieser Festlegung ist es daher, sowohl Letzt­ver­brau­chern wie auch Betreibern von Erzeu­gungs­an­lagen – unter Berück­sich­tigung vertraglich verein­barter Kündi­gungs­fristen – die Möglichkeit zu bieten, innerhalb eines Werktags den Liefe­ranten zu wechseln.“

müssen natürlich auch immer die vertrag­lichen Kündi­gungs­fristen für den Liefe­ran­ten­wechsel beachtet werden und bisherige Liefer­ver­träge sehen regel­mäßig keine Kündi­gungs­mög­lichkeit binnen 24 Stunden vor. Es gibt bislang auch keine gesetz­lichen Vorgaben für Energie­ver­sorger, diese Kündi­gungs­fristen verkürzen zu müssen. Die realten Auswir­kungen dieser Beschleu­nigung beim Liefe­ran­ten­wechsel bleibt daher abzuwarten.

(Christian Dümke)

Von |13. März 2025|Kategorien: Gesetz­gebung|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Weniger Wolf wagen – die KOM will den Wolfs­schutz schwächen

Hätten Sie es gewusst? Brandenburg gilt als die Region mit der höchsten Wolfs­dichte, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Die Tiere vergreifen sich in dem teilweise extrem dünn besie­delten Land – wie auch in anderen Bundes­ländern – zwar nicht an Großmüttern, aber immerhin an Weide­tieren. Nicht nur deshalb, auch wegen der Gefahren für freilau­fende Hunde, fordern viele mehr Entnahmen der noch vor wenigen Jahren in Deutschland ausge­stor­benen Raubtiere.

Bislang schei­terte dies am Rechts­rahmen. Nun aber hat der Ständige Ausschuss des Berner Überein­kommens im vergan­genen Dezember den Vorschlag der Europäi­schen Kommission gebilligt, den Schutz­status des Wolfs zu ändern. Dieses Überein­kommen schützt seit 1979 wilde Tiere in Europa.

 

Der Wolf sei nun nicht mehr so gefährdet, dass er „sehr streng“ geschützt werden müsse. Ein „strenger“ Schutz reiche aus. Diese völker­recht­liche Änderung soll nun auf Vorschlag der Kommission vom 7. März 2025 durch Europäi­sches Parlament und Rat durch Änderung der FFH-Richt­­linie umgesetzt werden.

Diese Änderung ist für die Mitglied­staaten nicht zwingend. Deutschland könnte auch bei einem stren­geren Wolfs­schutz bleiben. Indes zeichnet sich ab, dass auch in Deutschland vor allem die Nutztier­halter auf eine Änderung des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes (BNatSchG) drängen, die den Wolf nicht schutzlos stellt, aber mehr Abschüsse erlaubt als bisher (Miriam Vollmer).

Von |8. März 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Markt­kom­mu­ni­kaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digita­li­sie­rungs­pro­bleme der Vergan­genheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung erlaubt es in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienst­leister – betreibt in diesem Modell eine Aufdach­anlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieter­strom­modell muss er aber nicht den gesamten Strom­bedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrom­bedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den inter­es­sierten Bewohnern einen Gebäude-Strom­­nu­t­­zungs­­­vertrag ab, in dem der Strom rechne­risch auf alle teilneh­menden Letzt­ver­braucher aufge­teilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschuss­mengen speist der Betreiber der Aufdach­anlage ins Netz ein.

Der Gesetz­geber hat Gebäude-Strom­­nu­t­­zungs­­­ver­­­träge von einigen bürokra­ti­schen Anfor­de­rungen ausge­nommen. Die Strom­kenn­zeichnung sowie einige besondere Anfor­de­rungen an Verträge und Abrech­nungen sind nicht obliga­to­risch. Aller­dings hat der Gesetz­geber durch Verweise auf die Regeln für Mieter­strom­ver­träge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Strom­­nu­t­­zungs­­­vertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimen­sio­nierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verblei­benden Bewohner die freiwer­denden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschus­s­ein­speisung beträgt die Einspei­se­ver­gütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profi­tabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entspre­chendes Preis­an­pas­sungs­recht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschre­ckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicher­heiten, um zu investieren.

Ist die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieter­strom, der immer wieder geprüft, aber kaum reali­siert wird? Im Grunde hat der Gesetz­geber es in der Hand: Bezieht er die Aufdach­anlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfa­mi­li­en­häusern Solar­strom zu nutzen – und davon zu profi­tieren, dass das öffent­liche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzent­gelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

Von |7. März 2025|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Die wirksame/unwirksame Preissenkung

Preis­an­pas­sungen von Energie- und Wärme­ver­sorgern sind ja immer wieder Gegen­stand von recht­lichen Strei­tig­keiten. Grund sind hier regel­mäßig unwirksame vertrag­liche Preis­än­de­rungs­klauseln oder aber Preis­an­pas­sungen, bei denen zwar ein vertrag­liches oder gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht des Versorgers bestand, aber die hierfür erfor­der­lichen formalen Anfor­de­rungen nicht einge­halten wurde. Wenn der Kunde den Abrech­nungen in denen diese rechtlich fehler­haften Anpas­sungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­spricht, werden die Preis­än­de­rungen nicht wirksam.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preis­sen­kungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regel­mäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpas­sungs­recht gerügt hat?

Nein – sagt hier die inzwi­schen ständige Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes. Wir zitieren:

Wird der nach der „Dreijah­res­lösung“ maßgeb­liche Preis anschließend durch Preis­sen­kungen des Versorgers unter­schritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preis­un­ter­schrei­tungen nur die gerin­geren Entgelte zu entrichten“

(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)

(Christin Dümke)

Von |7. März 2025|Kategorien: Allgemein, Recht­spre­chung|0 Kommentare