Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gestern einen Referentenentwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren fristgerecht bis zum 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones sind damit auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren – unentgeltlich oder zumindest zu einem „angemessenen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Reparaturverpflichtung von mindestens zehn Jahren für Waschmaschinen und sieben Jahren für Smartphones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produktionsendes des konkreten Modells.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicherweise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitzustellen. Gleichzeitig sollen Software oder technische Schutzmaßnahmen, die Reparaturen erschweren oder verhindern, grundsätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Reparaturen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht originaler Ersatzteile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.
Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, soll sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Durchführung der Nachbesserung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wobei die bestehende Beweislastumkehr von einem Jahr unverändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regressansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen können; § 445a BGB wird entsprechend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfangreiche Informationspflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Reparaturmöglichkeiten informieren. Zudem wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommen, das Reparaturbetriebe freiwillig einsetzen können, um Transparenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.
Zeitlich differenziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neuregelungen. Das eigentliche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.
Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unternehmen bereits heute über Gewährleistung und Reklamation informieren und bestehende Webauftritte meist mit überschaubarem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetzentwurf von breiter gesellschaftlicher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung ein Recht auf Reparatur befürworten. Als größtes Hemmnis für Reparaturen gelten bislang die Kosten. Entsprechend werden Forderungen nach einem bundesweiten Reparaturbonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)
Stromausfall und resiliente Energieversorgung
Ein Brandanschlag hat Anfang Januar in Teilen von Berlin bekanntlich vier Tage lang die Stromversorgung lahmgelegt. Da es zu der Zeit auch sehr kalt war und Schnee lag, kam es zu erheblichen Einschränkungen für die Bevölkerung. Wer die Möglichkeit hatte, zog zu Verwandten oder Freunden.
Wie so oft bei solchen Ausnahmesituationen brodelte die Gerüchteküche. Da es mehrere widersprüchliche angebliche Bekennerschreiben und Dementi einer „Vulkangruppe“ gab, ist die Urheberschaft des Anschlags weiterhin unklar. Außerdem schlachteten rechte Nachrichtenportale wie NIUS die Situation aus und schürten unbegründete Ängste, indem sie von einer „Explosionsgefahr“ von Wärmepumpen bei Stromausfall im Winter sprachen. Allgemein wird bei Stromausfällen oft die Energiewende und vor allem der Verzicht auf die Atomenergie verantwortlich gemacht.
Was dagegen regelmäßig unterschätzt wird, ist dagegen die Stabilität und Resilienz von Stromnetzen und die Dezentralität der Energieversorgung: Auch in Frankreich und Großbritannien kam es nach einem Wintersturm vor ein paar Tagen zu größeren Stromausfällen, obwohl dort weniger auf alternative Energien gesetzt wird. Die Energiewende verbessert durch den Netzausbau und die Speicherung von Strom grundsätzlich die Resilienz des Energiesystems. Sie trägt außerdem zur Dezentralität der Energieversorgung bei, jedenfalls dann, wenn nicht ausschließlich auf Offshore-Windenergie gesetzt wird.
Angeblich ist in den besonders betroffenen reichen Stadtteilen Zehlendorf während und nach dem Stromausfall die Nachfrage nach Diesel-Notstromaggregaten erheblich angestiegen. Aber was für Möglichkeiten gibt es eigentlich für Privathaushalte, dezentrale Resilienz für den Notfall mit einem energiewendekompatiblen Normalbetrieb zu kombinieren?
Eine Möglichkeit ist zunächst ein E‑Auto und eine Wallbox, die bidirektionales Laden ermöglicht, das seit diesem Jahr steuerlich und regulatorisch erleichtert wurde. Denn dadurch können zumindest – je nach Ladezustand – die ersten Stunden bis hin zu mehreren Tagen eines Stromausfalls überbrückt werden. Zumindest die Gasheizung kann dann weiter mit Ladestrom betrieben werden bzw auch eine Wärmepumpe.
Noch besser ist eine Dach- oder ausreichend große Balkonsolaranlage in Kombination mit einem Stromspeicher, der eine Notstromversorgung ermöglicht. Dann ist nicht nur die Wärme- sondern auch die Stromversorgung bei einem Stromausfall sichergestellt. (Olaf Dilling)
Die neue THG-Quote – Kabinettsentwurf ist raus
Kurz vor Weihnachten hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrssektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinettsbeschluss unterscheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referentenentwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?
Das Wichtigste zuerst: Die verpflichtende prozentuale Minderung steigt schrittweise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berechnungsmethode der RED III entspricht das einem Anteil erneuerbarer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrssektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfristigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleichzeitig erhöht sich der Druck erheblich, entsprechende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.
Zweitens führt der Gesetzentwurf eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quotensystem integriert. Das schafft regulatorische Sichtbarkeit für Wasserstoff und E‑Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlangsamte Hochlauf ausreicht, um Investitionen auszulösen, oder ob später abgeschwächt oder anderweitig kompensiert werden muss.
Drittens wird die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppelanrechnung entfällt. Dies vereinfacht das System und stärkt die ökologische Steuerungswirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexibilitätsinstrument verloren, das bislang zur Kostendämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit erneuerbarer Kraftstoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure zwingende Voraussetzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig steigen der administrative Aufwand und die Anforderungen an internationale Lieferketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion beendet.
Daneben sieht der Gesetzentwurf mehrere Ausnahmen und Sonderpfade vor. Zwar wird der Anwendungsbereich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicherheitsrelevante und katastrophenschutzbezogene Strukturen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonderstellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezifische Kontroll- und Sanktionsmechanismen für Flugkraftstoffanbieter eingeführt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adressiert, nicht in das Quotensystem eingebunden. Wie die Überwachung praktisch ausgestaltet wird, ist angesichts geteilter Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt.
In der Summe verbindet der Kabinettsbeschluss höhere Zielvorgaben mit begrenzteren Unterquoten, zusätzlichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäischen Vorgaben erfüllt, die nationalen Klimaziele trägt und zugleich belastbare Investitionsbedingungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).
Bidirektionales Laden: Verbesserungen ab 2026
Wir hatten kürzlich zu überfälligen Verbesserungen fürs bidirektionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verabschiedeten Novellen des Energie- und Stromsteuergesetzes sowie des Energiewirtschaftsgesetzes kommen wesentliche Klarstellungen und Erleichterungen.
Steuerrechtliche Vereinfachungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Stromentnahme beim Laden eines Elektrofahrzeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versorgerrolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuerschuldner ist, wer als Energieversorgungsunternehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäulenbetreiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.
§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirektionalen Laden wird der Rückspeisende nicht zum Versorger. Wird der rückgespeiste Strom unmittelbar verbraucht, fällt keine Stromsteuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäftsmodellen beim Laden: Bisher war nach der Grundregel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuerrechtlich als Versorger und damit Steuerschuldner galt – in Betracht kamen insbesondere Ladesäulenbetreiber (CPO), Elektromobilitätsanbieter (EMP), Stromlieferanten und Plattformbetreiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Definitionen von Ladepunkt, Ladepunktbetreiber und bidirektionalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechtsklarheit schaffen.
Energiewirtschaftsrechtliche Änderungen:
Das Energiewirtschaftsrecht liefert einen weiteren entscheidenden Baustein für wirtschaftliches bidirektionales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppelbelastung rückgespeister Strommengen mit Netzentgelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzentgeltbefreiung ermöglicht – ein echter Durchbruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspeichern und Ausspeisen im selben Netz stattfanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.
Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdienlichen und wirtschaftlich attraktiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)
Zu geringes Marktelement ‑Amtsgericht Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel
Wärmepreisklauseln in Wärmelieferungsverträgen sind zunehmend Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFerwärmeV geforderte Verhältnis von Kostenelement und Marktelement. Beide Elemente müssen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich gleichgewichtet in einer Preisklausel sein, wobei der BGH Abweichungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grundsätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abweichungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemessenheit sein sollen.
Um so interessanter sind daher zwei aktuelle Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsgericht Leipzig hat dort jeweils eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag für unwirksam befunden, in der eine rechnerische Verteilung von 70 % Kostenelement und 30 % Marktelement vorgesehen war. Das Amtsgericht entschied dort:
„Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Fernwärmeversorger einen gewissen Gestaltungspielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kostenelements und des Marktelements muss sachgerecht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abweichungen von einer ausgewogenen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, da diese Gründe bislang von Beklagtenseite nicht ausreichend vorgetragen wurden. Auch im nachgelassenen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausreichende Darlegung. Insbesondere waren die angebotenen Beweise nicht zu erheben, da ein substantiierter Vortrag diesbezüglich gefehlt hat.
Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Klägerseite zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel vorgetragen wurden, unberücksichtigt bleiben.“
(Christian Dümke)
Abfallende für Kunststoffe
Im Rahmen ihres sogenannten „Winterpakets“ zur Stärkung des Kunststoffrecyclings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vorgelegt, der erstmals einheitliche End-of-Waste-Kriterien (Abfallende-Kriterien) für Kunststoffabfälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunststoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekundärrohstoff gelten, also wieder als Produkt eingesetzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktionierende Kreislaufwirtschaft und einen echten Binnenmarkt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitgliedstaaten (nicht so in Deutschland) zum Abfallende von Kunststoffen, doch divergieren diese erheblich. Das führt laut Kommissionsentwurf zu Rechtsunsicherheit, höherem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunststoffe. Einheitliche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwertigen Sekundärrohstoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissenschaftlich-technischen Studie des Europäischen Kommissions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anforderungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfahrensstandards für recycelte Thermoplaste sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette. Plastikabfälle sollen danach nur dann den Abfallstatus verlieren, wenn sie so weit verarbeitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte eingebracht werden können.
Branchenverbände und Akteure der Recyclingwirtschaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmonisiertes Regelwerk ausgesprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechtssicherheit schaffen, Handels- und Investitionsbarrieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunststoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primärkunststoffe und ambitionierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.
Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik, das helfen soll, Produktqualität, Marktchancen und Nachhaltigkeit im Kunststoffsektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initiativen im Rahmen des Green Deal und der Abfallrahmenrichtlinie ist. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)