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Verkehrs­wende im Wahlpro­gramm der LINKEN

Fahhradzeichen auf Asphalt mit Linksabbiegepfeil
Das Wahlpro­gramm der Partei Die LINKE ist bei dieser Wahl tatsächlich eins der spannen­deren Programme, weil die LINKE sich mit dem Thema Ökologie mitunter in der prakti­schen Politik etwas schwer tut. Dagegen ist das Wahlpro­gramm in seinen Aussagen relativ eindeutig und setzt in Punkto Verkehrs­wende unter dem Stichwort „Bezahlbare und klima­freund­liche Mobilität für alle“ durchaus Schwerpunkte:

  • Bus und Bahn sollen als Alter­native zum motori­sierten Indivi­du­al­verkehr ausgebaut werden
  • Der Nahverkehr soll attrak­tiver und schritt­weise kostenlos gemacht werden
  • In die Schiene soll inves­tiert und das Bahnfahren billiger werden
  • Städte sollen autoärmer und Ziele mit ÖPNV, zu Fuß und mit dem Rad erreichbar werden
  • Liefer­verkehr soll öffentlich organi­siert werden.

Inter­essant ist in dem Zusam­menhang eine Mobili­täts­ga­rantie für den öffent­lichen Raum durch Reakti­vierung still­ge­legter Schie­nen­strecken und durch mindestens Stundentakt für Busse zwischen Gemeinden und zu nächst­grö­ßeren Städten zwischen 6 und 22 h. Weiterhin tritt die LINKE für eine Umwandlung der Pendler­pau­schale in ein sozial gerechtes Mobili­tätsgeld ein, für die Abschaffung des Dienst­wa­gen­pri­vilegs und die Einführung von generellen Tempolimits.

Insgesamt finden sich im Wahlpro­gramm einige Ansätze, welche die Verkehrs­wende befördern könnten. Die Frage ist bei vielen der eher kostspie­ligen Maßnahmen, wie sie sich gegen­fi­nan­zieren lassen (Olaf Dilling).

Von |18. August 2021|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Baurecht und Schottergärten

In manchen Bundes­ländern sind die unbeliebten Schot­ter­gärten inzwi­schen ausdrücklich verboten. So hat Baden-Württemberg in seinem § 21a Landes­na­tur­schutz­gesetz Schot­ter­gärten untersagt, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben sich dem angeschlossen. Doch wie sieht es in anderen Bundes­ländern aus? Können hier die Gemeinden und die Bauord­nungs­be­hörden Hausei­gen­tümern verbieten, sich einen Schot­ter­garten anzulegen oder bestehende Gärten besei­tigen lassen? Oder gilt hier, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, als erlaubt gilt und behörd­li­cherseis akzep­tiert werden muss?

Bauord­nungs­recht­liche Unzuläs­sigkeit von Schottergärten?

In diesem Zusam­menhang relevant: Der klassische Schot­ter­garten kann nach Ansicht des VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17, als bauliche Anlage zu klassi­fi­zieren sein. Regel­mäßig dürfte es sich um Aufschüt­tungen handeln. Diese Einordnung wirkt nur auf den ersten Blick überra­schend, denn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Muster­bau­ordnung (MBO) ist eine bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten hergestellte Anlage, was für eine Beton­platte sicherlich zutrifft. Bauliche Anlagen einer gewissen Größe unter­liegen einer Geneh­mi­gungs­pflicht, was zumindest auf große Schot­ter­gärten zutrifft. Wenn Eigen­tümer ohne eine Geneh­migung einen Schot­ter­garten einrichten, handelt es sich also unter Umständen um einen Schwarzbau. Dieser kann per Besei­ti­gungs­an­ordnung „abgeräumt“ werden, wenn er formell wie materiell illegal ist. 

Zumindest Letzteres wird oft zutreffen: Schot­ter­gärten sind schon heute und unabhängig von einem ausdrück­lichen Verbot je nach Beschaf­fenheit bauord­nungs­rechtlich unzulässig. In praktisch allen Landes­bau­ord­nungen heißt es – wie im Berliner § 8 Abs. 1 LBO – dass Freiflächen auf bebauten Grund­stücken Wasser aufnehmen können müssen und zu bepflanzen oder zu begrünen sind. Beide trifft auf einen Schot­ter­garten, bei dem unter den Steinen (es kann auch Kies, Split o. ä. sein) die oberste Humus­schicht abgetragen und eine wasser­un­durch­lässige Versie­gelung wie eine Beton­platte oder eine Folie aufge­bracht wurde, nicht zu: Wo ein Schot­ter­garten ist, wächst meist kein Gras mehr. Hier haben die Baube­hörden also Möglich­keiten und können durchaus etwa die Bepflanzung anordnen. Dass dies auch per Bauord­nungs­ver­fügung möglich ist, hat das Thürin­gische OVG mit Entscheidung vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14 – festgestellt.

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Schot­ter­gar­ten­verbot per Bebauungsplan

Doch nicht nur per Geneh­mi­gungs­ver­sagung und Besei­ti­gungs­ver­fügung können Gemeinden etwas gegen Schot­ter­gärten unter­nehmen. Sie können auch mit den Mitteln der Bauleit­planung Verschot­te­rungen von Gärten verhindern. Dies lässt das BauGB zu. So erlauben § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB den Gemeinden, Bepflanzung und Begrünung aus Klima­­schutz- und Arten­schutz­gründen vorzu­schreiben. Auch die Versi­cke­rungs­funktion des unver­sie­gelten Bodens erlaubt je nach Gebiets­be­schaf­fenheit über § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Festset­zungen zugunsten bepflanzter, unver­sie­gelter Flächen im Rahmen städte­bau­licher Konzepte für den Umgang mit Starkregen. 

Beratung und Aufklärung

Die Behörden sind also nicht hilflos, was die Verschot­terung von Gärten angeht. Doch nicht immer muss mit der Keule ordnungs­recht­licher Verfü­gungen vorge­gangen werden. Die wachsende Sensi­bi­lität für den Hochwas­ser­schutz, aber auch für die Dramatik des Insek­ten­sterbens motiviert viele Eigen­tümer auch ohne verbind­liche Anord­nungen, zu einer ökolo­gi­scheren Garten­ge­staltung zurück­zu­kehren. Auch hier gilt also: Kommu­ni­kation hilft (Miriam Vollmer).

Von |17. August 2021|Kategorien: Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |4 Kommentare

Verbands­kla­ge­rechte: Welche Spiel­räume hat Deutschland?

Armin Laschet sind die Verbands­kla­ge­rechte ein Dorn im Auge. Alles dauere viel zu lange. Wenn er Kanzler würde, würde die nächste Bundes­re­gierung die Klage­rechte der Umwelt­ver­bände beschneiden. Dies findet sich in etwas weniger deutlicher Form auch im Unions­wahl­pro­gramm wieder, wo von einer „Straffung“ die Rede ist.

Doch ist das überhaupt möglich? Kann die Bundes­re­publik Klagen gegen Inves­ti­ti­ons­pro­jekte künftig auf direkt Betroffene beschränken, wie es früher einmal – da waren wir noch Studenten – war? Damals konnte nur derjenige gegen eine Geneh­migung für eine Indus­trie­anlage oder ein Bauprojekt vorgehen, der entweder Adressat der Geneh­migung war und etwa unzufrieden mit Neben­be­stim­mungen. Oder andere unmit­telbar in eigenen Rechten betroffene Personen, etwa Nachbarn, die z. B. gegen Schad­stoff­im­mis­sionen, Gerüche oder Verschattung ihrer Grund­stücke vorgehen wollten. Umwelt­ver­bände suchten sich bisweilen betroffene Nachbarn.

Die Aarhus-Konvention

1998 aber wurde in der dänischen Stadt Aarhus die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese Konvention bindet die Bundes­re­gierung seit ihrer Ratifi­kation 2007 als Vertrags­partei völker­rechtlich. Sie gibt es damit der Bundes­re­publik verbindlich auf, weitrei­chende Klage­rechte zu instal­lieren, darunter auch das Recht für Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen (NGO), unabhängig von einer eigenen Betrof­fenheit in Umwelt­be­langen zu klagen. Wer hiervon als NGO profi­tiert, regelt Art. 2 Abs. 5 der Konvention, so dass auch keine Vertrags­partei zwar weitge­hende Klage­rechte einräumen, aber dafür unliebsame Verbände nicht anerkennen kann.

Die Richt­linie 2003/35/EG

Nun kann man völker­recht­liche Verträge, die einem nicht mehr gefallen, auch kündigen. Doch nicht nur die Bundes­re­publik, auch die EU ist Vertrags­partei. Und diese hat die Klage­rechte der Verbände in einer eigenen Richt­linie umgesetzt, der Richt­linie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003.

Richt­linien sind von den Mitglied­staaten verbindlich umzusetzen. Deutschland erließ also ein erstes Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) im Jahre 2006. Hier regelte der Gesetz­geber die Anfor­de­rungen an einen Umwelt­verband nahezu 1:1. Aktuell sind 127 Verbände anerkannt, man kann hier eine Liste einsehen. Weiter räumte das 2006 in Kraft getretene Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) in seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. Umwelt­ver­bänden das Recht ein, auch ohne eigene Betrof­fenheit vor Gericht zu gehen, aber nur gegen die Verletzung von grund­sätzlich dritt­schüt­zenden Normen.

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Wichtige Gerichts­ent­schei­dungen zum Verbandsklagerecht

Diese Einschränkung fiel mit dem Urteil des EuGH v. 12.05.2011 – Rs. C‑115/09 (Trianel) in sich zusammen. Die Richter monierten, dass nach der Richt­linie sämtliche umwelt­recht­liche Vorschriften, die auf dem Europa­recht basieren, von den Verbänden vor Gericht gebracht werden können müssen. Darauf änderte die Bundes­re­publik ihr UmwRG ab und weitete die Klage­rechte der Verbände aus.

Mit den Entschei­dungen Altrip (7. November 2013, Rs. C-72/12) weitete der EuGH die Reich­weite der Klage­rechte weiter aus: Auch Fehler bei der Durch­führung der UVP können seitdem zur Aufhebung von Geneh­mi­gungen führen, außerdem relati­vierte der EuGH die Kausa­li­täts­er­for­der­nisse im Prozess. Wenige Wochen zuvor am 5. September 2013 hatte bereits das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) (7 C 21.12) die Verbands­kla­ge­rechte erweitert, indem der Senat in konse­quenter Anwendung der Gurndsätze, die der EuGH in der Entscheidung Slowa­ki­scher Braunbär (Rs. C‑240/09) das Klage­recht auf einen im UmwRG nicht genannten Rechtsakt, nämlich Luftrein­hal­te­pläne, erstreckt hat.

Was heißt das für Regelungsspielräume?

Doch was bedeutet all dies nun für die prakti­schen Spiel­räume der Bundes­re­publik? Zunächst: Solange Deutschland nicht die Aarhus-Konvention und die EU verlässt, kann es die Verbands­kla­ge­rechte nicht einfach abschaffen. Das UmwRG einfach über Bord zu werfen, ist also keine recht­mäßige Option. Und selbst wenn der Bundestag das UmwRG gemein­schafts­rechts­widrig aufheben würde, würde dies die Klage­rechte der Verbände nicht beschneiden, denn Richt­linien richten sich zwar an sich an die Mitglied­staaten, aber nicht ordentlich umgesetzte Richt­linien, die so eindeutig sind, dass sie auf keinen Umset­zungsakt angewiesen sind, sind direkt anwendbar. Umwelt­ver­bände können also direkt auch ohne deutsches UmwRG zu Gericht und sich auf die 2003/35/EG berufen.

Doch nicht nur für eine Aufhebung, auch für eine Abschwä­chung sieht es schlecht aus. Der EuGH hat ja bereits mehrfach die Bundes­re­publik verur­teilt, ihr UmwRG nachzu­schärfen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass das UmwRG in seinem aktuellen Zustand an irgend­einer Stelle weiter geht, als die Richt­linie unbedingt verlangt. Zudem gilt ja auch hier die unmit­telbare Anwend­barkeit einer unzurei­chend umgesetzten Richt­linie. Das bedeutet: Schwächt Deutschland sein UmwRG, so hält das Umwelt­ver­bände immer noch nicht vom Klagen ab, unter Umständen dauern die Verfahren nur noch länger, weil einzelne Verwal­tungs­ge­richte die Frage der Gemein­schafts­rechts­kon­for­mität dem EuGH vorlegen.

Insgesamt bedeutet das: Eine Abschaffung, auch eine Schwä­chung des Verbands­kla­ge­rechts durch die Bundes­re­publik ist aktuell nicht möglich. Denkbar wäre dies nur, wenn die EU und Deutschland aus der Aarhus-Konvention austreten und die EU zusätzlich die Richt­linie drastisch abändert. Realis­tisch ist dies nicht (Miriam Vollmer)

Von |16. August 2021|Kategorien: Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |2 Kommentare

Achtung, Anschluss­leistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belie­ferung mit Fernwärme zwei Kompo­nenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelie­ferte Wärme. Zum anderen wird die Anschluss­leistung vergütet, also die Wärme­menge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschluss­leistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertrags­än­derung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Rechts­tech­nisch hat der Verord­nungs­geber damit hier einen Unterfall der „Störung der Geschäfts­grundlage“ nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFern­wärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begrün­dungslos einmal jährlich die Wärme­leistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneu­erbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschluss­leistung verringern. 

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Diese Regelung kommt den Anschluss­nehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlos­senen Wärme­lie­fer­ver­trags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlie­fe­ranten bezieht. Der Versorger unterhält regel­mäßig eine Infra­struktur, die aus langfristig finan­zierten Wärme­er­zeugern und Leitungs­netzen besteht. Das Anpas­sungs­recht, das der Bundesrat nun einge­führt hat, muss also als neuar­tiges Absatz­risiko in seine Preis­kal­ku­lation eingehen. 

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundes­re­gierung veröf­fent­licht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfrist­planung künftig erhöhten Risiken unter­liegt (Miriam Vollmer).

Sie inter­es­sieren sich für Neuerungen und Neuig­keiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

Von |13. August 2021|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Wärme|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien geschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energie­po­li­ti­schen Vorstel­lungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlpro­gramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klima­schutz und sozial­öko­lo­gische Wende

Die LINKE bewertet den Klima­wandel als Bestandteil einer „ökolo­gi­schen Krise des 21. Jahrhun­derts“. Die Umwelt­zer­störung könne dabei von den sozialen Verhält­nissen im Kapita­lismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurch­schnitt­lichen Anteil der klima­schäd­lichen Treib­haus­gas­emis­sionen verant­wortlich seien, wären die Armen von Umwelt­ver­än­derung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedin­gungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhal­tigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökolo­gi­schen Zielen folgt, die mit den verblei­benden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürf­nisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozial­öko­lo­gische Wende“ erreichen. Klima­schutz und Energie­wende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesell­schaft­lichen Wende.

Techni­scher Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfah­rungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Techno­lo­gische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneu­er­barer Energien oder durch bessere Antriebs­systeme – würden durch sogenannte Rebound­ef­fekte sofort wieder wettge­macht. Verbren­nungs­mo­toren würden effizi­enter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digita­li­sierung erlaube umwelt­freund­li­chere Formen des Arbeitens, habe aber gleich­zeitig einen ökolo­gisch verhee­renden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerech­tigkeit könne keine große Trans­for­mation hin zu einer klima­neu­tralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klima­schutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzu­setzen. Ohne Klima­ge­rech­tigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerech­tigkeit, denn die Klima­krise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormacht­stellung von Großkon­zernen in der Energie­ver­sorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energie­ver­sorgung solle bürgernah und als Teil der öffent­lichen Daseins-vorsorge organi­siert werden. Energie­ver­sorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profit­ge­winnung entzogen werden. Ungerecht­fer­tigte Indus­trie­r­abatte bei Ökosteuer, Netzent­gelten, Emissi­ons­handel und im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärme­netze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffent­liche Hand überführt und demokra­tisch kontrol­liert werden. Große Energie­kon­zerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz solle so ausge­richtet werden, dass es auch für Klein­be­treiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energie­wende in öffent­licher und genos­sen­schaft­licher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeits­plätze in der Produktion, Instal­lation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klima­neu­tra­lität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundes­re­publik bis 2035 klima­neutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klima­schutz­gesetz festge­schrieben werden. Emissi­ons­handel biete keinen wirksamen Klima­schutz Um das Klima zu retten, sollen erneu­erbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneu­erbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomaus­stieg und zum Kohle­aus­stieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohle­kraft­werken, der Neuauf­schluss und die Erwei­terung von Braun­koh­le­ta­ge­bauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Stein­koh­le­kraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klima­neu­trale Gesell­schaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgas­aus­stiegs­gesetz“ mit verbind­lichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betrof­fener Beschäf­tigter und Regionen.

Ausbau der erneu­er­baren Energien

Der Zubau an erneu­er­baren Energien soll in der nächsten Legis­la­tur­pe­riode und in den Folge­jahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See instal­liert werden.

Inves­toren sollen verpflichtet werden, den Stand­ort­ge­meinden eine Betei­ligung an neuen Windkraft­an­lagen, Photo­vol­ta­ik­kraft­werken und Energie­spei­chern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbe­sit­ze­rinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berab­­gaben an Stand­ort­kom­munen an finan­zi­ellen Erträgen der Ökostrom­be­treiber beteiligt werden.

DIE LINKE unter­stützt Mieter­strom­kon­zepte einer hausei­genen Strom­ver­sorgung durch Photovol taikan­lagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solar­pflicht für Neubauten sowie für Bestands­bauten nach einer umfas­senden Dachsa­nierung und wenn eine technische Eignung zur Solar­strom­erzeugung besteht.

CO2 Grenzausgleich

Die LINKE setzt sich für einen europäi­schen CO2 ­Grenz­aus­gleichs­me­cha­nismus ein, der den Import CO2-inten­­siver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekar­bo­ni­sierung der Industrie in Deutschland und der Europäi­schen Union zulasten der hiesigen Beschäf­tigten geht und zur Verla­gerung von CO2-inten­­siver Produktion in Dritt­staaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraft­stoffen« verbieten, weil damit Nahrungs­mit­tel­pro­duktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflan­zen­öl­kraft­stoffe sollten nur im Agrar­be­reich und beim ÖPNV einge­setzt werden dürfen.

Bioen­ergie aus eigens hierzu angebauten Energie­pflanzen oder neu geschla­genem Holz soll nicht mehr generell als ökolo­gisch gelten und keine staat­liche Förderung als erneu­erbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

Von |12. August 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|0 Kommentare

Verkehrs­recht: Über echte und unechte „Staren­kästen“…

Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grund­stücken an vielbe­fah­renen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radar­falle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorge­schriebene Geschwin­digkeit zu halten. Davon profi­tieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefähr­licher Eingriff in den Straßen­verkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahr­unfall Schadens­ersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regel­wid­rigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsge­richt Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsan­maßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld einge­stellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsan­maßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraus­setzen, die nur kraft eines öffent­lichen Amtes vorge­nommen werden darf. Zu solchen Amtshand­lungen dürfte das Aufstellen einer Blitzer­at­trappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messge­rätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergeb­nisse nicht für das Ausstellen von Bußgeld­be­scheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radar­fallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbe­schä­digung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundes­ge­richtshof, dass Radar­fallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Verän­derung oder Unbrauch­bar­ma­chung als Störung öffent­licher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).

Von |11. August 2021|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar