Verkehrswende im Wahlprogramm der LINKEN

Das Wahlprogramm der Partei Die LINKE ist bei dieser Wahl tatsächlich eins der spannenderen Programme, weil die LINKE sich mit dem Thema Ökologie mitunter in der praktischen Politik etwas schwer tut. Dagegen ist das Wahlprogramm in seinen Aussagen relativ eindeutig und setzt in Punkto Verkehrswende unter dem Stichwort „Bezahlbare und klimafreundliche Mobilität für alle“ durchaus Schwerpunkte:
- Bus und Bahn sollen als Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden
- Der Nahverkehr soll attraktiver und schrittweise kostenlos gemacht werden
- In die Schiene soll investiert und das Bahnfahren billiger werden
- Städte sollen autoärmer und Ziele mit ÖPNV, zu Fuß und mit dem Rad erreichbar werden
- Lieferverkehr soll öffentlich organisiert werden.
Interessant ist in dem Zusammenhang eine Mobilitätsgarantie für den öffentlichen Raum durch Reaktivierung stillgelegter Schienenstrecken und durch mindestens Stundentakt für Busse zwischen Gemeinden und zu nächstgrößeren Städten zwischen 6 und 22 h. Weiterhin tritt die LINKE für eine Umwandlung der Pendlerpauschale in ein sozial gerechtes Mobilitätsgeld ein, für die Abschaffung des Dienstwagenprivilegs und die Einführung von generellen Tempolimits.
Insgesamt finden sich im Wahlprogramm einige Ansätze, welche die Verkehrswende befördern könnten. Die Frage ist bei vielen der eher kostspieligen Maßnahmen, wie sie sich gegenfinanzieren lassen (Olaf Dilling).
Baurecht und Schottergärten
In manchen Bundesländern sind die unbeliebten Schottergärten inzwischen ausdrücklich verboten. So hat Baden-Württemberg in seinem § 21a Landesnaturschutzgesetz Schottergärten untersagt, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben sich dem angeschlossen. Doch wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Können hier die Gemeinden und die Bauordnungsbehörden Hauseigentümern verbieten, sich einen Schottergarten anzulegen oder bestehende Gärten beseitigen lassen? Oder gilt hier, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, als erlaubt gilt und behördlicherseis akzeptiert werden muss?
Bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit von Schottergärten?
In diesem Zusammenhang relevant: Der klassische Schottergarten kann nach Ansicht des VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17, als bauliche Anlage zu klassifizieren sein. Regelmäßig dürfte es sich um Aufschüttungen handeln. Diese Einordnung wirkt nur auf den ersten Blick überraschend, denn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Musterbauordnung (MBO) ist eine bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, was für eine Betonplatte sicherlich zutrifft. Bauliche Anlagen einer gewissen Größe unterliegen einer Genehmigungspflicht, was zumindest auf große Schottergärten zutrifft. Wenn Eigentümer ohne eine Genehmigung einen Schottergarten einrichten, handelt es sich also unter Umständen um einen Schwarzbau. Dieser kann per Beseitigungsanordnung „abgeräumt“ werden, wenn er formell wie materiell illegal ist.
Zumindest Letzteres wird oft zutreffen: Schottergärten sind schon heute und unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot je nach Beschaffenheit bauordnungsrechtlich unzulässig. In praktisch allen Landesbauordnungen heißt es – wie im Berliner § 8 Abs. 1 LBO – dass Freiflächen auf bebauten Grundstücken Wasser aufnehmen können müssen und zu bepflanzen oder zu begrünen sind. Beide trifft auf einen Schottergarten, bei dem unter den Steinen (es kann auch Kies, Split o. ä. sein) die oberste Humusschicht abgetragen und eine wasserundurchlässige Versiegelung wie eine Betonplatte oder eine Folie aufgebracht wurde, nicht zu: Wo ein Schottergarten ist, wächst meist kein Gras mehr. Hier haben die Baubehörden also Möglichkeiten und können durchaus etwa die Bepflanzung anordnen. Dass dies auch per Bauordnungsverfügung möglich ist, hat das Thüringische OVG mit Entscheidung vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14 – festgestellt.

Schottergartenverbot per Bebauungsplan
Doch nicht nur per Genehmigungsversagung und Beseitigungsverfügung können Gemeinden etwas gegen Schottergärten unternehmen. Sie können auch mit den Mitteln der Bauleitplanung Verschotterungen von Gärten verhindern. Dies lässt das BauGB zu. So erlauben § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB den Gemeinden, Bepflanzung und Begrünung aus Klimaschutz- und Artenschutzgründen vorzuschreiben. Auch die Versickerungsfunktion des unversiegelten Bodens erlaubt je nach Gebietsbeschaffenheit über § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Festsetzungen zugunsten bepflanzter, unversiegelter Flächen im Rahmen städtebaulicher Konzepte für den Umgang mit Starkregen.
Beratung und Aufklärung
Die Behörden sind also nicht hilflos, was die Verschotterung von Gärten angeht. Doch nicht immer muss mit der Keule ordnungsrechtlicher Verfügungen vorgegangen werden. Die wachsende Sensibilität für den Hochwasserschutz, aber auch für die Dramatik des Insektensterbens motiviert viele Eigentümer auch ohne verbindliche Anordnungen, zu einer ökologischeren Gartengestaltung zurückzukehren. Auch hier gilt also: Kommunikation hilft (Miriam Vollmer).
Verbandsklagerechte: Welche Spielräume hat Deutschland?
Armin Laschet sind die Verbandsklagerechte ein Dorn im Auge. Alles dauere viel zu lange. Wenn er Kanzler würde, würde die nächste Bundesregierung die Klagerechte der Umweltverbände beschneiden. Dies findet sich in etwas weniger deutlicher Form auch im Unionswahlprogramm wieder, wo von einer „Straffung“ die Rede ist.
Doch ist das überhaupt möglich? Kann die Bundesrepublik Klagen gegen Investitionsprojekte künftig auf direkt Betroffene beschränken, wie es früher einmal – da waren wir noch Studenten – war? Damals konnte nur derjenige gegen eine Genehmigung für eine Industrieanlage oder ein Bauprojekt vorgehen, der entweder Adressat der Genehmigung war und etwa unzufrieden mit Nebenbestimmungen. Oder andere unmittelbar in eigenen Rechten betroffene Personen, etwa Nachbarn, die z. B. gegen Schadstoffimmissionen, Gerüche oder Verschattung ihrer Grundstücke vorgehen wollten. Umweltverbände suchten sich bisweilen betroffene Nachbarn.
Die Aarhus-Konvention
1998 aber wurde in der dänischen Stadt Aarhus die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese Konvention bindet die Bundesregierung seit ihrer Ratifikation 2007 als Vertragspartei völkerrechtlich. Sie gibt es damit der Bundesrepublik verbindlich auf, weitreichende Klagerechte zu installieren, darunter auch das Recht für Nichtregierungsorganisationen (NGO), unabhängig von einer eigenen Betroffenheit in Umweltbelangen zu klagen. Wer hiervon als NGO profitiert, regelt Art. 2 Abs. 5 der Konvention, so dass auch keine Vertragspartei zwar weitgehende Klagerechte einräumen, aber dafür unliebsame Verbände nicht anerkennen kann.
Die Richtlinie 2003/35/EG
Nun kann man völkerrechtliche Verträge, die einem nicht mehr gefallen, auch kündigen. Doch nicht nur die Bundesrepublik, auch die EU ist Vertragspartei. Und diese hat die Klagerechte der Verbände in einer eigenen Richtlinie umgesetzt, der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003.
Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten verbindlich umzusetzen. Deutschland erließ also ein erstes Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) im Jahre 2006. Hier regelte der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Umweltverband nahezu 1:1. Aktuell sind 127 Verbände anerkannt, man kann hier eine Liste einsehen. Weiter räumte das 2006 in Kraft getretene Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. Umweltverbänden das Recht ein, auch ohne eigene Betroffenheit vor Gericht zu gehen, aber nur gegen die Verletzung von grundsätzlich drittschützenden Normen.

Wichtige Gerichtsentscheidungen zum Verbandsklagerecht
Diese Einschränkung fiel mit dem Urteil des EuGH v. 12.05.2011 – Rs. C‑115/09 (Trianel) in sich zusammen. Die Richter monierten, dass nach der Richtlinie sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, die auf dem Europarecht basieren, von den Verbänden vor Gericht gebracht werden können müssen. Darauf änderte die Bundesrepublik ihr UmwRG ab und weitete die Klagerechte der Verbände aus.
Mit den Entscheidungen Altrip (7. November 2013, Rs. C-72/12) weitete der EuGH die Reichweite der Klagerechte weiter aus: Auch Fehler bei der Durchführung der UVP können seitdem zur Aufhebung von Genehmigungen führen, außerdem relativierte der EuGH die Kausalitätserfordernisse im Prozess. Wenige Wochen zuvor am 5. September 2013 hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (7 C 21.12) die Verbandsklagerechte erweitert, indem der Senat in konsequenter Anwendung der Gurndsätze, die der EuGH in der Entscheidung Slowakischer Braunbär (Rs. C‑240/09) das Klagerecht auf einen im UmwRG nicht genannten Rechtsakt, nämlich Luftreinhaltepläne, erstreckt hat.
Was heißt das für Regelungsspielräume?
Doch was bedeutet all dies nun für die praktischen Spielräume der Bundesrepublik? Zunächst: Solange Deutschland nicht die Aarhus-Konvention und die EU verlässt, kann es die Verbandsklagerechte nicht einfach abschaffen. Das UmwRG einfach über Bord zu werfen, ist also keine rechtmäßige Option. Und selbst wenn der Bundestag das UmwRG gemeinschaftsrechtswidrig aufheben würde, würde dies die Klagerechte der Verbände nicht beschneiden, denn Richtlinien richten sich zwar an sich an die Mitgliedstaaten, aber nicht ordentlich umgesetzte Richtlinien, die so eindeutig sind, dass sie auf keinen Umsetzungsakt angewiesen sind, sind direkt anwendbar. Umweltverbände können also direkt auch ohne deutsches UmwRG zu Gericht und sich auf die 2003/35/EG berufen.
Doch nicht nur für eine Aufhebung, auch für eine Abschwächung sieht es schlecht aus. Der EuGH hat ja bereits mehrfach die Bundesrepublik verurteilt, ihr UmwRG nachzuschärfen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass das UmwRG in seinem aktuellen Zustand an irgendeiner Stelle weiter geht, als die Richtlinie unbedingt verlangt. Zudem gilt ja auch hier die unmittelbare Anwendbarkeit einer unzureichend umgesetzten Richtlinie. Das bedeutet: Schwächt Deutschland sein UmwRG, so hält das Umweltverbände immer noch nicht vom Klagen ab, unter Umständen dauern die Verfahren nur noch länger, weil einzelne Verwaltungsgerichte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vorlegen.
Insgesamt bedeutet das: Eine Abschaffung, auch eine Schwächung des Verbandsklagerechts durch die Bundesrepublik ist aktuell nicht möglich. Denkbar wäre dies nur, wenn die EU und Deutschland aus der Aarhus-Konvention austreten und die EU zusätzlich die Richtlinie drastisch abändert. Realistisch ist dies nicht (Miriam Vollmer)
Achtung, Anschlussleistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV
Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belieferung mit Fernwärme zwei Komponenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelieferte Wärme. Zum anderen wird die Anschlussleistung vergütet, also die Wärmemenge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.
Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschlussleistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertragsänderung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFernwärmeV den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber damit hier einen Unterfall der „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.
Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFernwärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begründungslos einmal jährlich die Wärmeleistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschlussleistung verringern.

Diese Regelung kommt den Anschlussnehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlossenen Wärmeliefervertrags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlieferanten bezieht. Der Versorger unterhält regelmäßig eine Infrastruktur, die aus langfristig finanzierten Wärmeerzeugern und Leitungsnetzen besteht. Das Anpassungsrecht, das der Bundesrat nun eingeführt hat, muss also als neuartiges Absatzrisiko in seine Preiskalkulation eingehen.
Bislang ist noch keine Äußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfristplanung künftig erhöhten Risiken unterliegt (Miriam Vollmer).
Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der LINKEN?
Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energiepolitischen Vorstellungen der Partei Die LINKE angesehen.
Das Wahlprogramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“
Klimaschutz und sozialökologische Wende
Die LINKE bewertet den Klimawandel als Bestandteil einer „ökologischen Krise des 21. Jahrhunderts“. Die Umweltzerstörung könne dabei von den sozialen Verhältnissen im Kapitalismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurchschnittlichen Anteil der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich seien, wären die Armen von Umweltveränderung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedingungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhaltigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökologischen Zielen folgt, die mit den verbleibenden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürfnisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozialökologische Wende“ erreichen. Klimaschutz und Energiewende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesellschaftlichen Wende.

Technischer Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Technologische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneuerbarer Energien oder durch bessere Antriebssysteme – würden durch sogenannte Reboundeffekte sofort wieder wettgemacht. Verbrennungsmotoren würden effizienter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digitalisierung erlaube umweltfreundlichere Formen des Arbeitens, habe aber gleichzeitig einen ökologisch verheerenden Bergbauboom ausgelöst.
Ohne soziale Gerechtigkeit könne keine große Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klimaschutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzusetzen. Ohne Klimagerechtigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerechtigkeit, denn die Klimakrise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.
Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung
Die Vormachtstellung von Großkonzernen in der Energieversorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energieversorgung solle bürgernah und als Teil der öffentlichen Daseins-vorsorge organisiert werden. Energieversorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profitgewinnung entzogen werden. Ungerechtfertigte Industrierabatte bei Ökosteuer, Netzentgelten, Emissionshandel und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.
Strom und Wärmenetze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffentliche Hand überführt und demokratisch kontrolliert werden. Große Energiekonzerne will die LINKE vergesellschaften.
Die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz solle so ausgerichtet werden, dass es auch für Kleinbetreiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energiewende in öffentlicher und genossenschaftlicher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze in der Produktion, Installation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.
Klimaneutralität bis 2035
Die LINKE will erreichen, dass die Bundesrepublik bis 2035 klimaneutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klimaschutzgesetz festgeschrieben werden. Emissionshandel biete keinen wirksamen Klimaschutz Um das Klima zu retten, sollen erneuerbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneuerbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.
Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas
Die LINKE bekennt sich zum Atomausstieg und zum Kohleausstieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohlekraftwerken, der Neuaufschluss und die Erweiterung von Braunkohletagebauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Steinkohlekraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klimaneutrale Gesellschaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgasausstiegsgesetz“ mit verbindlichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betroffener Beschäftigter und Regionen.
Ausbau der erneuerbaren Energien
Der Zubau an erneuerbaren Energien soll in der nächsten Legislaturperiode und in den Folgejahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See installiert werden.
Investoren sollen verpflichtet werden, den Standortgemeinden eine Beteiligung an neuen Windkraftanlagen, Photovoltaikkraftwerken und Energiespeichern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbesitzerinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berabgaben an Standortkommunen an finanziellen Erträgen der Ökostrombetreiber beteiligt werden.
DIE LINKE unterstützt Mieterstromkonzepte einer hauseigenen Stromversorgung durch Photovol taikanlagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach einer umfassenden Dachsanierung und wenn eine technische Eignung zur Solarstromerzeugung besteht.
CO2 Grenzausgleich
Die LINKE setzt sich für einen europäischen CO2 Grenzausgleichsmechanismus ein, der den Import CO2-intensiver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekarbonisierung der Industrie in Deutschland und der Europäischen Union zulasten der hiesigen Beschäftigten geht und zur Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittstaaten führt.
Kein Import von Biokraftstoffen
DIE LINKE will den Import von »Biokraftstoffen« verbieten, weil damit Nahrungsmittelproduktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflanzenölkraftstoffe sollten nur im Agrarbereich und beim ÖPNV eingesetzt werden dürfen.
Bioenergie aus eigens hierzu angebauten Energiepflanzen oder neu geschlagenem Holz soll nicht mehr generell als ökologisch gelten und keine staatliche Förderung als erneuerbare Energie erhalten.
(Christian Dümke)
Verkehrsrecht: Über echte und unechte „Starenkästen“…

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grundstücken an vielbefahrenen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radarfalle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten. Davon profitieren wiederum die Anwohner der Straße.
Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahrunfall Schadensersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regelwidrigen Verhalten der Autofahrer zu suchen, nicht beim Aufstellen der Atrappe.
Tatsächlich hat das Amtsgericht Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsanmaßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld eingestellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsanmaßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraussetzen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Zu solchen Amtshandlungen dürfte das Aufstellen einer Blitzerattrappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messgerätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergebnisse nicht für das Ausstellen von Bußgeldbescheiden verwendet werden.
Umgekehrt ist das Zerstören echter Radarfallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbeschädigung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundesgerichtshof, dass Radarfallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung als Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).