Verkehrsrecht: Über echte und unechte „Starenkästen“…
In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grundstücken an vielbefahrenen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radarfalle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten. Davon profitieren wiederum die Anwohner der Straße.
Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahrunfall Schadensersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regelwidrigen Verhalten der Autofahrer zu suchen, nicht beim Aufstellen der Atrappe.
Tatsächlich hat das Amtsgericht Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsanmaßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld eingestellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsanmaßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraussetzen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Zu solchen Amtshandlungen dürfte das Aufstellen einer Blitzerattrappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messgerätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergebnisse nicht für das Ausstellen von Bußgeldbescheiden verwendet werden.
Umgekehrt ist das Zerstören echter Radarfallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbeschädigung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundesgerichtshof, dass Radarfallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung als Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).