Transparenzgebot beim Laden von E‑Autos
Die sogenannte Antriebswende hin zur Elektromobilität gilt als eine der zentralen Säulen des Klimaschutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist allerdings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E‑Autos zuverlässig ihre Akkus „betanken“ können. Daher hatte bereits die letzte Bundesregierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfrastruktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugängliche Ladepunkte zu schaffen.

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Stromversorger interessant, in ihrem Gebiet entsprechende Ladesäulen aufzustellen und Strom an E‑Autobesitzer zu verkaufen. Allerdings sind bei der Vertragsgestaltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe.
Die EnBW, also ein großes Energieversorgungsunternehmen aus dem Südwesten Deutschlands, erbringt Leistungen für Elektromobilität und hatte in diesem Zusammenhang ein Vertragsangebot für die Nutzung von Ladesäulen formuliert. Mehrere dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Formulierungen stießen bei einem Verbraucherschutzverband auf so wenig Gegenliebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:
- Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Gebühr zu erheben
- Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jeweiligen Nutzungsvorgängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unternehmenswebsite oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
- Ein Vorbehalt einer zusätzlichen Gebühr pro Ladevorgang
- Abweichende Tarife an besonderen Standorten
- Vorbehalt der Preisänderung mit Sonderkündigungsrecht
- kWh der Nutzungsvorgänge werden „soweit technisch möglich“ auf der Rechnung aufgeführt.
Das Landgericht Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestimmungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahnkosten durch den Verbraucherschutzverband verurteilt. Im wesentlichen haben die Bestimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht standgehalten. Insbesondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dies war beispielsweise deshalb nicht der Fall, weil die Information über aktuelle Preise bei Vertragsschluss an unterschiedlichen Stellen zusammengesucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertragspartner, was für Vertragsstrafen drohen, wenn ein E‑Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.
Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contractingverträge einige rechtliche Besonderheiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorheriger rechtliche Beratung und Vertragsprüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).
Kosmetische Gesetzgebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung
Inzwischen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letztverbrauchern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicherstellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.
Sicherstellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grundversorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht allerdings ohnehin, wenn kein absoluter umlageunabhängiger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetzgeber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetzgeber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preisanpassungen auf den Preis einzuwirken.

Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preisanpassungen nach oben – etwa wegen gestiegener Bezugspreise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grundversorgung bzw. vertraglich vorgesehen, weitergegeben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preisanpassungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugspreise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)
Goodbye, EEG-Umlage!
Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energieversorger für die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergangenheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneuerbaren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finanziert, sondern aus der Staatskasse, insbesondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissionszertifikate für Brenn- und Treibstoffe nach dem BEHG.

Doch haben sich damit auch die Begrenzungsanträge der stromkostenintensiven Unternehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicherheitsfaktor bei dem Plan der Bundesregierung: Leistungen aus der Staatskasse – wie nun die Förderung Erneuerbarer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unterliegen der Notifzierungspflicht durch die Europäische Kommission.
Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorabgestimmt ist, dass keine unliebsamen Überraschungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begrenzungsantrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen weitergeht (Miriam Vollmer)
Verwaltungsgericht Bremen zur Ordnung des Fußverkehrs
Das Problem ist klar: Immer mehr und immer größere Kfz müssen sich in deutschen Städten den seit Jahren in etwa gleich bleibenden Platz teilen. Zugleich profitiert davon nur etwas über die Hälfte der Haushalte. Denn der andere Teil verzichtet inzwischen auf einen eigenen Pkw. Das Resultat ist zum einen, dass im Parkraum kaum noch Spielräume bestehen. Daher haben Lieferverkehr, Pflegedienste oder Handwerker kaum noch Möglichkeiten, flexibel vor Ort ihre Dienste zu verrichten. Zum andere drängen parkende Kfz in andere Bereiche des öffentlichen Raums und parken z.B. rechtswidrig auf Gehwegen. Dadurch sind sie oft nur noch eingeschränkt nutzbar. Verfolgt und sanktioniert wird das in vielen Städten kaum. Vielmehr hat sich vielerorts, jedenfalls unter Kfz-Haltern, eine Art „Konsens“ herausgebildet, dass dies schon seine Richtigkeit habe, denn „Wo soll man denn sonst parken?“.

In Bremen wurde dieser angebliche Konsens nun nachhaltig gestört. Durch eine Gruppe von Klägern aus mehreren Bremer Wohnstraßen, die auf ihr Recht pochen, die Gehwege auf vorgesehene Weise, nämlich „per pedes“ zu benutzen. Und das auch in voller Breite oder – wie es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO heißt: „im ungehinderten Begegnungsverkehr“ auch mit Rollstühlen und Kinderwagen. Oder um Kindern auf dem Weg zur Schule das Radfahren zu ermöglichen.
Geklagt haben sie nicht gegen die in Bußgeldsachen untätige Polizei oder das Ordnungsamt. Das war insofern schlau, weil ähnliche Klagen bisher oft an dem sogenannten „Opportunitätsprinzip“ im Ordnungswidrigkeitenrecht gescheitert waren. Die für Bußgeldverfahren zuständigen Behörden haben bei Ordnungswidrigkeiten anders als im Strafrecht einen Ermessenspielraum. Denn die für die Verfolgung von Rechtsverstößen bereitstehenden Ressourcen sind knapp und ihr Einsatz muss priorisiert werden. Daher wandten sich die Kläger gleich an die Straßenverkehrsbehörde. Diese solle geeignete Maßnahmen ergreifen, das systematische Faschparken abzustellen.
Das VG hat den Klägerinnen und Klägern in einem sogenannten Bescheidungsurteil recht gegeben: Die Straßenverkehrbehörde soll nun entlang der Rechtsauffassung des Gerichts nun prüfen, welche effektiven Maßnahmen dafür in Frage kommen. Grundlage für diese Entscheidung sind drei zentrale Erwägungen, die für freie Bürgersteige buchstäblich „bahnbrechend“ werden könnten:
1) Neben Polizei- und Ordnungsbehörden ist auch die Straßenverkehrsbehörde dafür zuständig, das systematische Falschparken zu verfolgen. Außer dem Ausstellen von Bußgeldbescheiden kommen nämlich ein paar Möglichkeiten zusammen, für die die Straßenverkehrbehörde zuständig ist: Zum Beispiel – neben der Polizei – für die Durchsetzung von Halteverboten durch Abschleppen, für Aufforderungen an die Fahrzeughalter, ihre Kfz zu entfernen, gegebenenfalls für das Aufstellen von Verkehrszeichen oder ‑einrichtungen.
2) Die Fußgänger haben ein subjektives, einklagbares Recht, den Gehweg unbehindert zu nutzen. Dies eignet sich zugleich als Grundlage für Eingriffe der Behörden gegenüber den Falschparkern. Denn durch das Falschparken – so das VG – ist die Ordnung des Verkehrs gestört. Nicht nur die Ordnung des Kraftfahrzeugverkehrs, wenn etwa Müllwagen oder Rettungsfahrzeuge nicht mehr durch die Straßen kommen. Sondern auch die Ordnung, genauer gesagt die Leichtigkeit und Flüssigkeit, des Fußverkehrs.
3) Das Opportunitätsprinzip und der grundsätzlich bestehende Ermessenspielraum der Straßenverkehrsbehörde kann nicht dazu führen systematische Regelverstöße konsequent zu ignorieren. Denn dies ist ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensausfalls, wie es auf Juristendeutsch heißt. Mit anderen Worten die Verwaltung kann sich zwar in einzelnen Fällen dagegen entscheiden gegen Rechtsverstöße einzuschreiten, aber sie darf sie nicht systematisch dulden.
Die Entscheidung hat auch eine allgemeinere verfassungsrechtliche Botschaft im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie: Für die Bundesgesetze und Verordnungsermächtigungen ist in der parlamentarischen Demokratie der Gesetzgeber zuständig. Es kann nicht an der Exekutive sein, geltendes Recht durch konsequente Nichtanwendung zu unterlaufen (Olaf Dilling).
Achtung bei Werbung mit Klimaneutralität!
Eine interessante Entscheidung zur im Energiemarkt immer relevanten Werbung mit positiven Umwelteigenschaften hat das Landgericht Kiel (LG Kiel) am 2. Juli 2021 gefällt (14 HKO 99/20).
Beworben wurden hier zwar nicht Strom oder Gas, sondern Müllbeutel. Diese bot das beklagte Unternehmen zu zwei unterschiedlichen Preisen, aber ansonsten identisch an. Die teureren Müllbeutel bewarb die Beklagte als „KLIMA-NEUTRAL“ mit dem Hinweis, dass das Produkt Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte zur Erreichung der UN-Klimaziele unterstützt. Die Müllbeutel wurden also nicht selbst klimaneutral hergestellt, sondern die auf die Müllbeutel entfallenden Emissionen wurden „nur“ an anderer Stelle zertifiziert eingespart. Wie genau diese Einsparung zustande kommt, wurde auf der Homepage des Unternehmens erläutert, aber man musste mehrfach klicken, um zu diesen Informationen zu gelangen.
Gängige Praxis, möchte man meinen. Dies hat auch das LG Kiel nicht beanstandet. Gleichwohl wurde das Unternehmen abgemahnt und vom LG Kiel zu Unterlassung verurteilt. Die Werbung sei nämlich irreführend und verstoße gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG. Zum einen befand sich nach Ansicht des Gerichts die Bezeichnung „KLIMA-NEUTRAL“ zu nah an dem Logo auf der Verpackung, so dass Kunden vermuten könnten, nicht nur das Produkt, sondern das ganze Unternehmen wirtschafte klimaneutral. Zum anderen würde der Eindruck erweckt, nicht nur diese, sondern auch die nicht klimaneutralen anderen Müllbeutel des Herstellers wären klimaneutral, weil der Kunde einen Produktvergleich durchführen müsste, um darauf zu kommen, dass es zwei Untermarken gibt, von denen nur eine klimaneutral ist. Und zum dritten sei es für den Kunden nicht unproblematisch genug möglich, Informationen einzuholen, auf welche Weise hier Klimaneutralität erreicht wird. Der Verweis auf die Zertifizierung reicht nicht, auch der Verweis auf Projekte, die nur über weitere Unterseiten erreicht werden, sah das Gericht als unzureichend an.

Hier immerhin gibt das Gericht auch anderen Unternehmen und Branchen, die mit Klimafreundlichkeit werben, einen Hinweis: Es verlangt die Angabe einer Website (ohne Umweg über Unterseiten) oder einen QR-Code auf der Verpackung.
Unternehmen, die etwa für klimaneutral gestellte Enegrieprodukte werben, sollten also beherzigen: Der Kunde soll optimal mit einer Ein-Klick-Lösung Informationen erhalten, wie und durch welche Maßnahme das Produkt klimaneutral gestellt wurde. Und es ist wichtig, nicht halb oder ganz versehentlich den Eindruck eines klimaneutralen Unternehmens zu erwecken, wenn man tatsächlich nur einzelne klimaneutrale Produkte vertreibt (Miriam Vollmer)
Verkehrsinfrastruktur: Mal wieder Bäume im Gleis
Wenn die Zeit der Winterstürme tobt, klappt es häufig wieder nicht so richtig mit dem Bahnfahren. Es gibt Verspätungen und Zugausfälle. Unfreiwillige Aufenthalte auf offener Strecke. Mit etwas Pech erreicht die Bahn ihr Ziel gar nicht mehr. Die Nacht in einem tristen Hotel im Umsteigebahnhof kann die Folge sein. So letzten Donnerstag in Hamburg geschehen. Nichts ging mehr.
Grund für die Probleme sind häufig Oberleitungsstörungen oder blockierte Gleise. Aber das sind eigentlich keine direkten Sturmfolgen. Denn in den seltensten Fällen richtet der Sturm an der Infrastruktur direkt Schäden an.

Vielmehr sind es letztlich Baumschäden, die ihrerseits zu Schäden an den Oberleitungen führen oder die Gleise blockieren. Mit anderen Worten es ist zwar irgendwie Natur, aber keineswegs selbstverständlich, dass diese Probleme bei der Bahn auftreten – anders als bei anderen Verkehrsträgern.
Dass nach einem Orkan eine Autobahn von Windschlag betroffen ist, kommt zwar auch schon einmal vor, ist jedoch eher ungewöhnlich. Das liegt auch daran, dass es bezüglich der Fernstraßen klarere rechtliche Regelungen gibt, wie die angrenzenden Bereiche zu bewirtschaften und zu pflegen sind. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) können beidseitig der Autobahn jeweils gemessen vom Fahrbahnrand 40 m breite Streifen zu Schutzwaldungen erklärt werden. Diese Schutzwaldungen sind nach dem Absatz 2 derselben Norm vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. § 11 FStrG ermächtigt die Bundesfernstraßenverwaltung zu weitgehenden Schutzmaßnahmen. Nach Absatz 2 dieser Norm dürfen u.a. Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.
Eine entsprechende Norm fehlt im Eisenbahnrecht. Zwar müssen nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) auch Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen. Insofern ist die Bahn verpflichtet, die Strecke zu sichern und auch auf die Standsicherheit von Bäumen zu achten. Allerdings gibt es anders als bei Autobahnen nur sehr geringe Abstände zwischen Eisenbahntrassen und den nächsten Gehölzen. Lediglich ein Streifen von jeweils 6 m beidseitig von der Gleismitte wird von allem Aufwuchs freigehalten. Darüber hinaus muss durch Inspektion und Durchforstung für Sicherheit gesorgt werden. Wenn die Orkane, wie vorhergesagt, in den nächsten Jahren an Stärke und Häufigkeit zunehmen. Könnte das möglicherweise nicht reichen. Insofern wäre zu überlegen, ob überregionale Bahntrassen nicht ähnlich wie Bundesfernstraßen durch entsprechende Ermächtigungsnormen effektiver von Sturmschäden freigehalten werden können (Olaf Dilling).