Verwaltungsgericht Bremen zur Ordnung des Fußverkehrs

 

Das Problem ist klar: Immer mehr und immer größere Kfz müssen sich in deutschen Städten den seit Jahren in etwa gleich bleibenden Platz teilen. Zugleich profitiert davon nur etwas über die Hälfte der Haushalte. Denn der andere Teil verzichtet inzwischen auf einen eigenen Pkw. Das Resultat ist zum einen, dass im Parkraum kaum noch Spielräume bestehen. Daher haben Lieferverkehr, Pflegedienste oder Handwerker kaum noch Möglichkeiten, flexibel vor Ort ihre Dienste zu verrichten. Zum andere drängen parkende Kfz in andere Bereiche des öffentlichen Raums und parken z.B. rechtswidrig auf Gehwegen. Dadurch sind sie oft nur noch eingeschränkt nutzbar. Verfolgt und sanktioniert wird das in vielen Städten kaum. Vielmehr hat sich vielerorts, jedenfalls unter Kfz-Haltern, eine Art “Konsens” herausgebildet, dass dies schon seine Richtigkeit habe, denn “Wo soll man denn sonst parken?”.

SUV parkt auf Gehweg, so dass Passantin kaum noch vorbeikommt

In Bremen wurde dieser angebliche Konsens nun nachhaltig gestört. Durch eine Gruppe von Klägern aus mehreren Bremer Wohnstraßen, die auf ihr Recht pochen, die Gehwege auf vorgesehene Weise, nämlich “per pedes” zu benutzen. Und das auch in voller Breite oder – wie es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO heißt: “im ungehinderten Begegnungsverkehr” auch mit Rollstühlen und Kinderwagen. Oder um Kindern auf dem Weg zur Schule das Radfahren zu ermöglichen.

Geklagt haben sie nicht gegen die in Bußgeldsachen untätige Polizei oder das Ordnungsamt. Das war insofern schlau, weil ähnliche Klagen bisher oft an dem sogenannten “Opportunitätsprinzip” im Ordnungswidrigkeitenrecht gescheitert waren. Die für Bußgeldverfahren zuständigen Behörden haben bei Ordnungswidrigkeiten anders als im Strafrecht einen Ermessenspielraum. Denn die für die Verfolgung von Rechtsverstößen bereitstehenden Ressourcen sind knapp und ihr Einsatz muss priorisiert werden. Daher wandten sich die Kläger gleich an die Straßenverkehrsbehörde. Diese solle geeignete Maßnahmen ergreifen, das systematische Faschparken abzustellen.

Das VG hat den Klägerinnen und Klägern in einem sogenannten Bescheidungsurteil recht gegeben: Die Straßenverkehrbehörde soll nun entlang der Rechtsauffassung des Gerichts nun prüfen, welche effektiven Maßnahmen dafür in Frage kommen. Grundlage für diese Entscheidung sind drei zentrale Erwägungen, die für freie Bürgersteige buchstäblich “bahnbrechend” werden könnten:

1) Neben Polizei- und Ordnungsbehörden ist auch die Straßenverkehrsbehörde dafür zuständig, das systematische Falschparken zu verfolgen. Außer dem Ausstellen von Bußgeldbescheiden kommen nämlich ein paar Möglichkeiten zusammen, für die die Straßenverkehrbehörde zuständig ist: Zum Beispiel – neben der Polizei – für die Durchsetzung von Halteverboten durch Abschleppen, für Aufforderungen an die Fahrzeughalter, ihre Kfz zu entfernen, gegebenenfalls für das Aufstellen von Verkehrszeichen oder -einrichtungen.

2) Die Fußgänger haben ein subjektives, einklagbares Recht, den Gehweg unbehindert zu nutzen. Dies eignet sich zugleich als Grundlage für Eingriffe der Behörden gegenüber den Falschparkern. Denn durch das Falschparken – so das VG – ist die Ordnung des Verkehrs gestört. Nicht nur die Ordnung des Kraftfahrzeugverkehrs, wenn etwa Müllwagen oder Rettungsfahrzeuge nicht mehr durch die Straßen kommen. Sondern auch die Ordnung, genauer gesagt die Leichtigkeit und Flüssigkeit, des Fußverkehrs.

3) Das Opportunitätsprinzip und der grundsätzlich bestehende Ermessenspielraum der Straßenverkehrsbehörde kann nicht dazu führen systematische Regelverstöße konsequent zu ignorieren. Denn dies ist ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensausfalls, wie es auf Juristendeutsch heißt. Mit anderen Worten die Verwaltung kann sich zwar in einzelnen Fällen dagegen entscheiden gegen Rechtsverstöße einzuschreiten, aber sie darf sie nicht systematisch dulden.

Die Entscheidung hat auch eine allgemeinere verfassungsrechtliche Botschaft im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie: Für die Bundesgesetze und Verordnungsermächtigungen ist in der parlamentarischen Demokratie der Gesetzgeber zuständig. Es kann nicht an der Exekutive sein, geltendes Recht durch konsequente Nichtanwendung zu unterlaufen (Olaf Dilling).

2022-02-23T20:26:23+01:0023. Februar 2022|Verkehr|

Opportunitätsprinzip: Das zugedrückte Auge des Gesetzes?

Rechtsstaatlichkeit kann manchmal gnadenlos sein. Umgekehrt ist Gnade oft Ausdruck von Willkür, die dem Rechtsstaat fremd ist. Das gilt jedenfalls für das Strafrecht. Denn wo schwerwiegende Gesetzesverstöße verübt werden, kann der Staat nicht anders als einschreiten.

Bei Ordnungswidrigkeiten, also zum Beispiel Falschparken, aber aktuell auch Verstößen gegen Corona-Maßnahmen, ist das anders. Der Staat kann gegen die Rechtsverstöße vorgehen, muss dies aber nicht in jedem Fall. So besagt es das sogenannte Opportunitätsprinzip, das in § 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) verankert ist. Demnach liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.

Für manche Ordnungsbehörden ist das Opportunitätsprinzip eine feine Sache. Sie verstehen es in vielen Fällen sehr weit. Manchmal werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten über längere Zeit gar nicht verfolgt. Zum Beispiel aufgesetztes Falschparken auf Gehwegen.

Bürger, die sich darüber aufregen und entsprechende Verstöße bei den Ordnungsbehörden anzeigen, werden mit dem Hinweis abgespeist, dass die Behörden gerade wichtigeres zu tun hätten. So ganz falsch ist das nicht. Denn genau das besagt das Opportunitätsprinzip: Dass die Behörden selbst entscheiden können, wie sie ihre (zumeist) knappen Ressourcen einsetzen, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Allerdings ist das Opportunitätsprinzip auch kein Freibrief für Willkür. Etwa, wenn immer nur bestimmte Menschen wegen Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden und andere nicht. Oder wenn die vom Gesetzgeber beschlossenen Regeln gänzlich leer zu laufen drohen, weil jahrelang bestimmte Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden. Oder wenn per Runderlass eines Ministers oder Senators Regeln gesetzt werden, die geltendem Recht zuwider laufen. Das darf nicht sein, denn es geht ja, wie aus dem genannten § 47 OWiG hervorgeht, um pflichtgemäßes, nicht etwa um freies Ermessen.

In einer Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts vom vorletzten Jahr wurde das schön auf den Punkt gebracht:

Gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten seien die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten. Daraus folge, dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung und damit Nichtahndung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht geben könne.

Das zeigt, dass die oft geäußerte Vorstellung, dass Fehlverhalten von den Behörden geduldet werde, im Rechtssinne nicht zutreffend sein kann. Aber wie wir alle wissen, klaffen zwischen Rechtslage und Rechtswirklichkeit oft erhebliche Lücken (Olaf Dilling).

2021-03-11T00:08:27+01:0011. März 2021|Verkehr|