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Gasmangel, Nordstream 1 und die fehlende Turbine

Der mögli­cher­weise im kommenden Winter drohende Gasmangel ist derzeit ein heiß disku­tiertes Thema in den sozialen Medien. Dort fällt es aller­dings oft schwer, den Überblick zu behalten. Wir haben daher für unsere Leser die aktuelle Nachrich­tenlage gesichtet:

Hat Russland die Gaslie­fe­rungen in Folge der Sanktionen unterbrochen?

Russland selbst behauptet, dass die Unter­bre­chung der Gaslie­fe­rungen nur eine Folge von Repara­tur­ar­beiten und der Wartung einer Gasturbine sei. Hierbei überlagern sich aller­dings zwei verschiedene Sachverhalte.

Einer­seits lag eine komplette Abschaltung der Gaslie­fe­rungen über Nordstream 1 für 10 Tage vor. Russland begründete dies mit langfristig geplanten Repara­tur­ar­beiten. Hier gab es die Befürchtung, dass Russland auch nach Abschluss dieser Arbeiten die Belie­ferung nicht wieder aufnehmen könnte. Diese haben sich jedoch zwischen­zeitlich als unbegründet erwiesen. Das Gas fließt wieder.

Aller­dings nicht in voller Kapazität. Die Pipeline wird derzeit nur zu 40 % ausge­lastet. Russland begründet dies mit der noch immer ausste­henden Lieferung einer Gasturbine aus der Kompres­sor­station Portowaja, die in Kanada gewartet wurde. Der Ausbau zu Wartungs­zwecken erfolgte bereits vor Beginn des Krieges. Ob diese Turbine wirklich ursächlich für die Reduzierung ist, wird jedoch bezweifelt.

Wo befindet sich die Turbine derzeit?

Erstaun­li­cher­weise ist diese Infor­mation über die Presse nicht zu bekommen. Der Streit über die Auslie­ferung zog sich jeden­falls wochenlang hin. Beim Handels­blatt meldete man bereits am 18.07.2022, die Turbine sei auf dem Weg nach Deutschland (von dort muss sie weiter nach Russland) .Beim Tages­spiegel war zu lesen, die Lieferung der Turbine erfolge „schneller als geplant“ aller­dings könne das Wirtschafts­mi­nis­terium über den genauen Aufenthalt der Turbine keine Auskünfte geben da „Sicher­heits­fragen berührt seien.“ Auch die verant­wort­liche Firma Siemens Energy möchte zur Frage, wo sich die Turbine derzeit befindet keine Auskunft erteilen.

Die russische Zeitung „Kommersant“ berichtet dagegen unter Berufung auf mit den Vorgängen vertraute Personen, dass die Turbine repariert und von Kanada am Sonntag per Flugzeug nach Deutschland geliefert worden sei.

Ist die Turbine nur ein Vorwand?

Das behauptet zumindest eine Sprecherin des Wirtschafts­mi­nis­te­riums gegenüber dem Tages­spiegel, denn es handele sich dabei nur um eine Ersatz­turbine. Generell gäbe es bei der vorhan­denen Technik immer Redun­danzen, so dass die Wartung einer Turbine nicht Grund für einen Leistungs­abfall der gesamten Pipeline sein könne. Gazprom hätte Reserv­etur­binen, auf die es zurück­greifen könne.

Entspannt sich jetzt die Lage?

Die Regierung ist weiterhin in Alarm­be­reit­schaft möchte die Energie­si­cherheit durch weitere gesetz­liche Maßnahmen absichern und die Gasspei­cher­stände weiter füllen. Dezeit­liegen diese bei 65 % und sollen bis November auf 95 % ansteigen.(

(Christian Dümke)

 

Von |22. Juli 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Geset­zes­paket, das kurz vor der Sommer­pause durch Bundestag und ‑rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermög­lichen es, beim Wechsel des Brenn­stoffs hin zu einem anderen Brenn­stoff­träger zeitlich begrenzt von Grenz­werten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeue­rungs­an­lagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittel­große Feuerungs­an­lagen (1 – 50 MW FWL) derselben Syste­matik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenz­wert­ab­wei­chung für Schwe­fel­dioxid für sechs Monate durch Geneh­migung der zustän­digen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwe­felarme Brenn­stoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötz­lichen Unter­bre­chung der Gasver­sorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brenn­stoff nach Geneh­migung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erfor­der­liche Abgas­rei­ni­gungs­an­lagen bzw. eine sekundäre Emissi­ons­min­de­rungs­vor­richtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brenn­stoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brenn­stoff weiter­pro­du­zieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachge­rüstet ist.

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In allen Fällen ist das Bundes­um­welt­mi­nis­terium zu unter­richten, das die Abwei­chung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemein­schafts­rechtlich so vorge­sehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagen­parks auszu­nutzen. Gleich­zeitig ist die Bundes­re­gierung hier begrenzt, weil es Gemein­schafts­recht gibt, das einen verbind­lichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicher­stellen, dass es zumindest nicht an bürokra­ti­schen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

Von |21. Juli 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Immis­si­ons­schutz­recht, Industrie|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrs­si­che­rungs­pflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldpark­platzes mit beson­deren Risiken verbunden ist, denen durch regel­mäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Kletter­gartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verur­sacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgut­achter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausge­reicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldpark­platz eine mehr als halbjähr­liche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forst­recht im Wald die Forst­ver­waltung und damit das Land zuständig. Das Landge­richt (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung Recht gegeben und den Schadens­ersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzi­­schen Forst­gesetz sei die Gemeinde als Waldbe­sitzer und nicht etwa das Land für den Revier­dienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldpark­plätzen unkal­ku­lierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbe­sondere deshalb, weil Sturm­war­nungen Menschen von Waldspa­zier­gängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldpark­platz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landge­richts Koblenz, nach der eine regel­mäßige (halb-)jährliche Begut­achten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechts­spre­chung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

Von |19. Juli 2022|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Ausweitung des Emissi­ons­handels ab 2023 auf Abfall

Die Bundes­re­gierung will sie: Die Ausweitung des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf weitere Brenn­stoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissi­ons­handels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treib­stoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijäh­rigen Probe­phase auszu­weiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brenn­stoff im Sinne des BEHG in dessen Anwen­dungs­be­reich ab 2023 einbe­zogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Auswei­tungs­plänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdäch­tigen, die jedes Klima­schutz­gesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrit­tenen Einbe­ziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mecha­nismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissi­ons­ärmere oder ‑freie Alter­na­tiven zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treib­stoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen natur­gemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inver­kehr­bringer – ab 2023 berichten und Zerti­fikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belast­bares zu dem Mecha­nismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfall­ver­brennung zu mehr Klima­schutz führen soll. Abfall­ge­bühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundes­re­gierung meint, dass dann auch die Abfall­menge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeu­gende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

Von |13. Juli 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |1 Kommentar

Kein Dritt­schutz durch Umweltzone

Wenn A etwas Verbo­tenes tut und B dadurch ein Schaden entsteht, dann geht man landläufig davon aus, dass B ein Recht haben sollte, A daran zu hindern oder sogar Schadens­ersatz von ihm zu bekommen. So einfach ist es im deutschen Recht dann aber letztlich doch nicht. Bei Verboten im öffent­lichen Recht wird vielmehr regel­mäßig gefragt, ob das Verbot überhaupt dazu dienen sollte, B zu schützen.

Wenn A zum Beispiel eine Verkehrs­ampel, oder auf Behör­den­deutsch Licht­zei­chen­anlage, bei Rot überfährt, dann ist klar, dass der Fußgänger B, wenn er diese Ampel gerade überquert und angefahren wird, Schadens­ersatz bekommen dürfte. Sagen wir aber, er quert die Straße 500 m weiter an einer unüber­sicht­lichen Stelle und wird dort ebenfalls von A überfahren, dann wäre ein vorhe­riges Überfahren der Ampel zwar auch ursächlich. Denn wenn A dort gewartet hätte, hätte B in der Entfernung die Straße vermutlich längst überquert gehabt. Aber die Tatsache, dass A die rote Ampel missachtet hat, wäre dann trotzdem kein Grund für Schadens­ersatz, denn das entspre­chende Verbot soll verhindern, dass Fußgänger die an der LZA queren geschützt werden, nicht an irgend einer anderen Stelle im Verkehrsgeschehen.

Eine vergleichbare Frage wurde neulich im Zusam­menhang mit Umwelt­zonen vor dem Bundes­ge­richtshof (BGH) verhandelt. Trotz eines nach dem lokalen Luftrein­hal­teplan bestehenden Lkw-Durch­­­fahrts­­verbots auf Grundlage von § 40 BImSchG waren Fahrzeuge einer bestimmten Spedition immer wieder in eine Straße einge­fahren. Die Anwohner hatten daher unter anderem gemäß § 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB auf Unter­lassung geklagt. Aufgabe des Gerichts war es nun, zu überlegen, ob das Fahrverbot, das im Zusam­menhang mit der Umweltzone ausge­sprochen war, dazu diente, die Anwohner vor Luftver­schmutzung zu schützen. Die auf den ersten Blick überra­schende Antwort: Nein, dazu dient es nicht.

Denn nach der Auffassung des Gerichts sollen Umwelt­zonen die Belastung durch Luftschad­stoffe in einem größeren Gebiet reduzieren, nicht im unmit­tel­baren Nahbereich:

Im Streitfall wurde das Lkw-Durch­­­fahrts­­verbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beein­träch­ti­genden Schad­stoff­kon­zen­tra­tionen, sondern grund­sätzlich für das gesamte Stadt­gebiet angeordnet, um allgemein die Luftqua­lität zu verbessern und der Überschreitung von Immis­si­ons­grenz­werten entge­gen­zu­wirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allge­meinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzel­in­ter­essen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streit­ge­gen­ständ­lichen Lkw-Durchfahrtsverbots.

So richtig zwingend erscheint uns die Entscheidung zwar nicht, denn letztlich ist die Einhaltung der Immis­si­ons­grenz­werte für die Luftrein­haltung kein reiner Selbst­zweck. Sondern er dient auch dem Gesund­heits­schutz aller Anwohner. Und auch die Allge­meinheit ist kein Abstraktum, das über allem schwebt, sondern setzt sich aus einzelnen Bürgern zusammen. Trotzdem ist die Verneinung des Anspruchs im Ergebnis nachvoll­ziehbar. Aber eher deswegen, weil ein konkreter Schaden der Anwohner vermutlich schwer nachzu­weisen gewesen wäre. Darauf geht der BGH in seiner Presse­mit­teilung gar nicht ein.

Übrigens: Dass die Anwohner keine subjek­tiven Rechte haben, die sie vor Gericht einklagen könnten, heißt übrigens nicht, dass die Durch­fahrt mit LKWs nun erlaubt wäre, es ist aber allein in der Verant­wortung der Ordnungs­be­hörden, das Verbot durch­zu­setzen. Da es um die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten geht, haben sie dabei gewisse Ermes­senspiel­räume (Olaf Dilling).

Nicht nur Nordstream – Wie kommt russi­sches Gas nach Deutschland?

Deutschland bezieht ungefähr 35 % des benötigten Gases aus Russland. Im Jahr 2021 waren es noch über 50 %. Durch die gegen­wärtige russische Blockade der Gaslie­fe­rungen durch die Gaspipeline Nordstream 1 ist die deutsche Gasver­sorgung plötzlich in aller Munde. Fragen werden laut, ob man nicht jetzt doch Nordstream 2 in Betrieb nehmen müsse. Was dabei weniger bekannt ist, ist der Umstand, dass die deutsche Gasver­sorgung nicht ausschließlich über Nordstream 1 erfolgt. Neben Nordstream gibt es nämlich noch zwei weitere Pipelines aus Russland, nämlich „Jamal“ und „Transgas“

Pipeline Transgas

Die Pipeline Transgas verläuft von der Ukraine durch die Slowakai und Tsche­chien bis nach Öster­reich und Deutschland. Sie dient der Durch­leitung von russi­schem Ferngas. Die Trasse wurde bereits 1973 fertig­ge­stellt und ist damit die älteste der drei Pipelines die Deutschland mit russi­schem Gas versorgen. Die erste deutsche Station ist das bayerische Waidhaus.

Die Gaslie­fe­rungen über diese Pipeline sind derzeit reduziert, was zu Problemen in Öster­reich und Italien führt.

Pipeline Jamal

Die Gaspipeline Jamal trans­por­tiert seit 1999 Erdgas von der russi­schen Halbinsel Jamal oberhalb des Polar­kreises im Westen Sibirens in der Karasee über Weißrussland und Polen nach Deutschland. Die erste deutsche Station ist das branden­bur­gische Mallnow. Die Leitung wurde als Alter­native zur Pipeline Transgas gebaut.

Derzeit hat Russland die Lieferung über diese Leitung nahezu einge­stellt. Hinter­grund ist der polnisch-russische Streit über die Bezahlung der russi­schen Gaslie­fe­rungen in Rubel. Über die Pipeline fließt derzeit Gas von Deutschland nach Polen.

(Christian Dümke)

Von |11. Juli 2022|Kategorien: Allgemein, Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare