Umsatzsteuersenkung auf Erdgas ab dem 01.10.2022
Im Rahmen der vom Gesetzgeber geplanten Entlastungen für die durch die aktuelle Energiekrise belasteten Letztverbraucher hat der Gesetzgeber die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Erdgas, das über das Erdgasnetz geliefert wird beschlossen. Im Zeitraum 01. Oktober 2022 – 31. März 2024 soll die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % sinken. Hierfür erfolgt eine Anpassung in § 28 Umsatzsteuergesetz, dem ein neuer Absatz 5 hinzugefügt wird.

Diese Senkung ist eigentlich ein übergebliebener Annex zur geplanten und dann wieder gestrichenen Gasbeschaffungsumlage. Hier sollte die Senkung der Steuer den Preisanstieg dämpfen. Nun kommen die Verbraucher sogar ohne die Belastung mit der Gasumlage in den Genuss der Senkung.
Da es sich nicht um den ersten Fall einer kurzfristigen und zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer handelt und der Gesetzgeber bei der letzten Steuersenkung tatsächlich einmal gesetzestechnisch vorgesorgt hat, ist die Umsetzung für Gaslieferanten denkbar einfach. Nach § 41 Abs. 6 EnWG handelt es sich dabei nämlich nicht um eine reguläre Preisanpassung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass eine Mitteilung an die Kunden unter Einhaltung der Ankündigungsfristen nicht erfolgen muss. Zudem steht den Kunden auch kein (sonst bei Preisänderungen übliches) Sonderkündigungsrecht zu.
Manchmal sind Dinge auch ganz einfach.
(Christian Dümke)
Wirtschaftsverkehr im Berliner Mobilitätsgesetz
Berlin hat vor nunmehr gut vier Jahren das Mobilitätsgesetz auf den Weg gebracht, durch das Mobilität gesamthafter in den Blick genommen werden soll, als das bisher oft im Verkehrsrecht der Fall war. Natürlich kann ein Bundesland mit einem solchen Gesetz nicht die StVO aushebeln, denn das Straßenverkehrsrecht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Und da der Bund davon Gebrauch gemacht hat, hat er den Hut auf.

Allerdings geht im Verkehrsrecht nicht nur die Regelung des Verkehrs (und das ist Sache des Straßenverkehrsrecht des Bundes), sondern auch um die Gewährleistung der Infrastruktur, der Straßen. Das dafür relevante Straßenrecht ist im Wesentlichen Ländersache. Hier gibt es auch einige Spielräume für die Gestaltung der Verkehrspolitik und das Mobilitätsgesetz hat sich insofern schon für die Förderung des Umweltverbundes, also des ÖPNV, des Fuß- und Radverkehrs segensreich ausgewirkt, sei es durch Priorisierung des Ausbaus vom ÖPNV-Streckennetz, von Rad- und Fußwegen als auch durch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Nun ist es in einem Industrieland schwierig, die Wirtschaft ausschließlich durch ÖPNV und nichtmotorisierten Verkehr am Laufen zu halten. Daher sollte als weitere Teil des Mobilitätsgesetzes der zum Wirtschaftsverkehr kommen, der auch schon seit mehr als einem Jahr als Referentenentwurf vorliegt. Leider lässt die Verabschiedung dieses wichtigen Teils auf sich warten. Das ist misslich, da hier große Potentiale liegen für eine nachhaltigere Verkehrspolitik. Dazu zählen unter anderem:
#Förderung emissionsarmer Fahrzeuge
#Erhaltung und Reaktivierung von Schienen- und Wasserstraßen
#Vorrang für Liefer- und Ladezonen gegenüber Pkw-Parkplätzen
#Einrichtung lokaler Umschlagplätze.
Mit der pandemiebedingten Zunahme des Versandhandels und dem immer größeren Parkdruck wird es immer schwieriger den Liefer- und Ladeverkehr flüssig abzuwickeln. Hier könnte das Mobilitätsgesetz Abhilfe schaffen (Olaf Dilling).
Abfall im Emissionshandel verschoben
Nun also doch nicht: Nachdem der Gesetzgeber über Wochen an seinem Plan festhielt, auch Abfall ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einzubeziehen, ist er in den vergangenen Tagen von diesem Plan nun doch abgerückt. Indes haben sich die vor allem kommunalen Abfallentsorger, die über Monate auf ihr fehlendes Emissionsminderungspotential hingewiesen haben, nicht voll durchgesetzt: Die Bundesregierung hat den Plan nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Statt 2023 soll der Emissionshandel für Abfall nun 2024 starten.

Hier steht zu hoffen, dass auf die Verschiebung eine vollständige Absage der Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle folgt. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder ‑freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Auch 2024 gilt: Eine Ausweitung des Emissionshandels auf Abfall bringt klimaschutzpolitisch nichts, nur die Abfallgebühren würden steigen (Miriam Vollmer).
Auch die Strompreisbremse soll kommen
Über die geplante Gaspreisbremse und dass, was wir derzeit inhaltlich dazu wissen, hatten wir vor kurzem hier berichtet. Nun plant der Gesetzgeber offenbar parallel zu dieser Gaspreisbremse auch die Einführung einer Strompreisbremse.

Auch dort soll, zumindest nach den uns derzeit bekannten Planungen des zuständigen Wirtschaftsministeriums ein Strom „Basiskontingent“ geben, für das die Preisbremse zum Tragen kommen soll. Angestrebt wird eine gewisse Konsistenz von Strompreisbremse und Gaspreisbremse – was durch aus sinnvoll erscheint. Die Finanzierung soll laut Bundesregierung über die „Abschöpfung von Zufallsgewinnen“ bei Stromproduzenten erfolgen. Als Kabinettstermin für beide Preismechanismen ist derzeit der 18. November vorgesehen.
Die Information der Bundesregierung zu diesem Thema finden Sie hier
(Christian Dümke)
Der Kanzler hat das letzte Wort
Seit Wochen schwelt in der Regierungskoalition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundeskanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlängerung der Laufzeit der letzten Atomkraftwerke, die am Netz verblieben sind. Allerdings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brennstäbe und eine mehrjährige Laufzeitverlängerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.
Aber wie sieht es verfassungsrechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richtlinie ein Eingriff in die Zuständigkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richtlinien der Politik. Sie sind für die Bundesminister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen. Das klingt erstmal eindeutig.
Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt allerdings die Norm, auf der die Geschäftsordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grundgesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern die Bundesregierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streitschlichtung einzubeziehen. Allerdings ging es bei der Frage der Laufzeitverlängerung erkennbar um eine Entscheidung von hohem politischen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richtlinienkompetenz wohl berechtigterweise ausgeübt hat (Olaf Dilling).
Woraus Holz besteht
Es war von Anfang an vorgesehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brennstoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brennstoffe künftig in den Emissionshandel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inverkehrbringen von Brennstoffemissionen Abgabepflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn dies auch im politischen Raum noch nicht völlig ausdiskutiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabepflicht auslösen.
Hierbei wird nach Brennstoffen pauschaliert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Ministerium versandt hat. Im hier vorgesehenen Teil 5 sind für bestimmte Abfallarten standardisierte Biomasseanteile vorgesehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusammenhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

Für stark behandelte und bearbeitete Holzabfälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfallschlüssel „17 02 01 – Holz“? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefährlichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht möglicherweise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzubeziehen – noch Nachbesserungsbedarf, wenigstens sollte man differenzieren (Miriam Vollmer).