Das Blog

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Umsatz­steu­er­senkung auf Erdgas ab dem 01.10.2022

Im Rahmen der vom Gesetz­geber geplanten Entlas­tungen für die durch die aktuelle Energie­krise belas­teten Letzt­ver­braucher hat der Gesetz­geber die zeitlich befristete Senkung der Umsatz­steuer auf Erdgas, das über das Erdgasnetz geliefert wird beschlossen. Im Zeitraum 01. Oktober 2022 – 31. März 2024 soll die Umsatz­steuer von 19 % auf 7 % sinken. Hierfür erfolgt eine Anpassung in § 28 Umsatz­steu­er­gesetz, dem ein neuer Absatz 5 hinzu­gefügt wird.

Diese Senkung ist eigentlich ein überge­blie­bener Annex zur geplanten und dann wieder gestri­chenen Gasbe­schaf­fungs­umlage. Hier sollte die Senkung der Steuer den Preis­an­stieg dämpfen. Nun kommen die Verbraucher sogar ohne die Belastung mit der Gasumlage in den Genuss der Senkung.

Da es sich nicht um den ersten Fall einer kurzfris­tigen und zeitlich befris­teten Senkung der Umsatz­steuer handelt und der Gesetz­geber bei der letzten Steuer­senkung tatsächlich einmal geset­zes­tech­nisch vorge­sorgt hat, ist die Umsetzung für Gaslie­fe­ranten denkbar einfach. Nach § 41 Abs. 6 EnWG handelt es sich dabei nämlich nicht um eine reguläre Preis­an­passung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass eine Mitteilung an die Kunden unter Einhaltung der Ankün­di­gungs­fristen nicht erfolgen muss. Zudem steht den Kunden auch kein (sonst bei Preis­än­de­rungen übliches) Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Manchmal sind Dinge auch ganz einfach.

(Christian Dümke)

Von |25. Oktober 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Wirtschafts­verkehr im Berliner Mobilitätsgesetz

Berlin hat vor nunmehr gut vier Jahren das Mobili­täts­gesetz auf den Weg gebracht, durch das Mobilität gesamt­hafter in den Blick genommen werden soll, als das bisher oft im Verkehrs­recht der Fall war. Natürlich kann ein Bundesland mit einem solchen Gesetz nicht die StVO aushebeln, denn das Straßen­ver­kehrs­recht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in den Bereich der konkur­rie­renden Gesetz­gebung. Und da der Bund davon Gebrauch gemacht hat, hat er den Hut auf.

Frau in holländischer Geschäftsstraße auf Lastenfahrrad

Aller­dings geht im Verkehrs­recht nicht nur die Regelung des Verkehrs (und das ist Sache des Straßen­ver­kehrs­recht des Bundes), sondern auch um die Gewähr­leistung der Infra­struktur, der Straßen. Das dafür relevante Straßen­recht ist im Wesent­lichen Länder­sache. Hier gibt es auch einige Spiel­räume für die Gestaltung der Verkehrs­po­litik und das Mobili­täts­gesetz hat sich insofern schon für die Förderung des Umwelt­ver­bundes, also des ÖPNV, des Fuß- und Radver­kehrs segens­reich ausge­wirkt, sei es durch Priori­sierung des Ausbaus vom ÖPNV-Streckennetz, von Rad- und Fußwegen als auch durch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Nun ist es in einem Indus­trieland schwierig, die Wirtschaft ausschließlich durch ÖPNV und nicht­mo­to­ri­sierten Verkehr am Laufen zu halten. Daher sollte als weitere Teil des Mobili­täts­ge­setzes der zum Wirtschafts­verkehr kommen, der auch schon seit mehr als einem Jahr als Referen­ten­entwurf vorliegt. Leider lässt die Verab­schiedung dieses wichtigen Teils auf sich warten. Das ist misslich, da hier große Poten­tiale liegen für eine nachhal­tigere Verkehrs­po­litik. Dazu zählen unter anderem:

#Förderung emissi­ons­armer Fahrzeuge

#Erhaltung und Reakti­vierung von Schienen- und Wasserstraßen

#Vorrang für Liefer- und Ladezonen gegenüber Pkw-Parkplätzen

#Einrichtung lokaler Umschlagplätze.

Mit der pande­mie­be­dingten Zunahme des Versand­handels und dem immer größeren Parkdruck wird es immer schwie­riger den Liefer- und Ladeverkehr flüssig abzuwi­ckeln. Hier könnte das Mobili­täts­gesetz Abhilfe schaffen (Olaf Dilling).

 

Von |24. Oktober 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |3 Kommentare

Abfall im Emissi­ons­handel verschoben

Nun also doch nicht: Nachdem der Gesetz­geber über Wochen an seinem Plan festhielt, auch Abfall ab 2023 in den natio­nalen Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen, ist er in den vergan­genen Tagen von diesem Plan nun doch abgerückt. Indes haben sich die vor allem kommu­nalen Abfall­ent­sorger, die über Monate auf ihr fehlendes Emissi­ons­min­de­rungs­po­tential hinge­wiesen haben, nicht voll durch­ge­setzt: Die Bundes­re­gierung hat den Plan nur aufge­schoben, nicht aufge­hoben. Statt 2023 soll der Emissi­ons­handel für Abfall nun 2024 starten.

Kostenlose Fotos zum Thema Mülltonnen

Hier steht zu hoffen, dass auf die Verschiebung eine vollständige Absage der Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfälle folgt. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mecha­nismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissi­ons­ärmere oder ‑freie Alter­na­tiven zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treib­stoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen natur­gemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Auch 2024 gilt: Eine Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfall bringt klima­schutz­po­li­tisch nichts, nur die Abfall­ge­bühren würden steigen (Miriam Vollmer).

Von |21. Oktober 2022|Kategorien: Allgemein, Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Auch die Strom­preis­bremse soll kommen

Über die geplante Gaspreis­bremse und dass, was wir derzeit inhaltlich dazu wissen, hatten wir vor kurzem hier berichtet. Nun plant der Gesetz­geber offenbar parallel zu dieser Gaspreis­bremse auch die Einführung einer Strompreisbremse.

Auch dort soll, zumindest nach den uns derzeit bekannten Planungen des zustän­digen Wirtschafts­mi­nis­te­riums ein Strom „Basis­kon­tingent“ geben, für das die Preis­bremse zum Tragen kommen soll. Angestrebt wird eine gewisse Konsistenz von Strom­preis­bremse und Gaspreis­bremse – was durch aus sinnvoll erscheint. Die Finan­zierung soll laut Bundes­re­gierung über die „Abschöpfung von Zufalls­ge­winnen“ bei Strom­pro­du­zenten erfolgen. Als Kabinetts­termin für beide Preis­me­cha­nismen ist derzeit der 18. November vorgesehen.

Die Infor­mation der Bundes­re­gierung zu diesem Thema finden Sie hier

(Christian Dümke)

Von |20. Oktober 2022|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der Kanzler hat das letzte Wort

Seit Wochen schwelt in der Regie­rungs­ko­alition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundes­kanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlän­gerung der Laufzeit der letzten Atomkraft­werke, die am Netz verblieben sind. Aller­dings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brenn­stäbe und eine mehrjährige Laufzeit­ver­län­gerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.

Aber wie sieht es verfas­sungs­rechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richt­linie ein Eingriff in die Zustän­digkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richt­linien der Politik. Sie sind für die Bundes­mi­nister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäfts­be­reich selbständig und unter eigener Verant­wortung zu verwirk­lichen. Das klingt erstmal eindeutig. 

Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt aller­dings die Norm, auf der die Geschäfts­ordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grund­gesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den Bundes­mi­nistern die Bundes­re­gierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streit­schlichtung einzu­be­ziehen. Aller­dings ging es bei der Frage der Laufzeit­ver­län­gerung  erkennbar um eine Entscheidung von hohem politi­schen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richt­li­ni­en­kom­petenz wohl berech­tig­ter­weise ausgeübt hat (Olaf Dilling).

 

 

Von |19. Oktober 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorge­sehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brenn­stoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brenn­stoffe künftig in den Emissi­ons­handel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inver­kehr­bringen von Brenn­stoff­emis­sionen Abgabe­pflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwen­dungs­be­reich fallen, auch wenn dies auch im politi­schen Raum noch nicht völlig ausdis­ku­tiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabe­pflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brenn­stoffen pauscha­liert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Minis­terium versandt hat. Im hier vorge­se­henen Teil 5 sind für bestimmte Abfall­arten standar­di­sierte Biomas­se­an­teile vorge­sehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusam­menhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

Kostenlose Fotos zum Thema Herbst

Für stark behan­delte und bearbeitete Holzab­fälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfall­schlüssel „17 02 01 – Holz“? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefähr­lichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht mögli­cher­weise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzu­be­ziehen – noch Nachbes­se­rungs­bedarf, wenigstens sollte man diffe­ren­zieren (Miriam Vollmer).

Von |18. Oktober 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare