Im Rahmen der vom Gesetzgeber geplanten Entlastungen für die durch die aktuelle Energiekrise belasteten Letztverbraucher hat der Gesetzgeber die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Erdgas, das über das Erdgasnetz geliefert wird beschlossen. Im Zeitraum 01. Oktober 2022 – 31. März 2024 soll die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % sinken. Hierfür erfolgt eine Anpassung in § 28 Umsatzsteuergesetz, dem ein neuer Absatz 5 hinzugefügt wird.
Diese Senkung ist eigentlich ein übergebliebener Annex zur geplanten und dann wieder gestrichenen Gasbeschaffungsumlage. Hier sollte die Senkung der Steuer den Preisanstieg dämpfen. Nun kommen die Verbraucher sogar ohne die Belastung mit der Gasumlage in den Genuss der Senkung.
Da es sich nicht um den ersten Fall einer kurzfristigen und zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer handelt und der Gesetzgeber bei der letzten Steuersenkung tatsächlich einmal gesetzestechnisch vorgesorgt hat, ist die Umsetzung für Gaslieferanten denkbar einfach. Nach § 41 Abs. 6 EnWG handelt es sich dabei nämlich nicht um eine reguläre Preisanpassung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass eine Mitteilung an die Kunden unter Einhaltung der Ankündigungsfristen nicht erfolgen muss. Zudem steht den Kunden auch kein (sonst bei Preisänderungen übliches) Sonderkündigungsrecht zu.
Manchmal sind Dinge auch ganz einfach.
(Christian Dümke)
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