Preis­bremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preis­frage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadt­werken Unter­haltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenz­preis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenz­preis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadt­werke Oberal­theim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tages­schau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im darge­stellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermit­telte Entlas­tungs­betrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gaslie­fer­vertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

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Doch wird dann im Rahmen der Jahres­ab­rechnung die Entlastung wieder glatt­ge­zogen und den tatsäch­lichen Belas­tungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahres­end­ab­rechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzent­lastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetz­geber scheint hier entweder auf radikale Verein­fa­chung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

2023-03-10T23:12:05+01:0010. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Lösungs­mög­lich­keiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|

Ja wann denn nun die Selbsterklärung?!?

Der § 22 EWPBG besagt, dass

Ein Letzt­ver­braucher oder Kunde, der ein Unter­nehmen ist und dessen Entlas­tungs­betrag an sämtlichen Entnah­me­stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt,“

zum 31.03.2023 eine Selbst­er­klärung abgeben muss. Hat die Heiner Müller AG also 100.000 EUR im Monat an Entlastung zu erwarten, die ihr verbun­denen 1. bis 4. Heiner Müller GmbH indes nur jeweils 15.000 EUR monat­liche Entlastung, so können sich alle fünf Unter­nehmen an sich beruhigt zurück­lehnen: Dieser Kelch geht an ihnen vorbei. Da 160.000 EUR monat­liche Entlastung im Konzern auch insgesamt die Grenze von 2 Mio. EUR nicht überschreiten (zumindest, wenn es sonst nichts gibt), greift auch die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG nicht.

Auf den zweiten Blick indes sieht die Sache anders aus. Denn in den FAQ des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums wird auf S. 5 dringend empfohlen, „sich von vornherein an den für den Unter­neh­mens­verbund zu erwar­tenden Entlas­tungen zu orien­tieren und die Selbst­er­klärung entspre­chend zu bemessen“. Erwartet man hier nun doch von den erwähnten Heiner Müller Gesell­schaften, jeweils Selbst­er­klä­rungen vorzu­legen, weil der Konzern insgesamt mehr als 150.000 EUR pro Monat erwarten kann? Oder kann der Konzern sich entspannen, weil die Gesamt­summe 2 Mio. nicht überschreitet? Was hat das eigentlich alles zu bedeuten, was das Minis­terium da schreibt?

Denn kann das wirklich sein? Maßgeblich ist doch immer noch das Gesetz, nicht die FAQ des Minis­te­riums, denen keinerlei normative Wirkung zukommt. In diesem Falle kann das BMWK noch nicht einmal darauf pochen, der Gesetz­geber hätte sich hier vielleicht vertan, denn wäre dem so, würde der Gesetz­geber nun die Gelegenheit beim Schopfe packen, im Repara­tur­gesetz den § 22 EWPBG neu zu fassen. Dem ist aber nicht so: Der Entwurf lässt die Norm bisher wie sie ist.

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Der Heiner Müller Konzern muss sich also entscheiden: Versucht er es, dem Minis­terium recht zu machen? Oder geht er streng nach dem Buchstaben des Gesetzes? Der Aufwand ist ja nun nicht so ganz unerheblich. Fest steht in jedem Falle: Der 31.03.2023 rückt näher und näher. Und vielleicht denkt das Minis­terium doch noch einmal darüber nach, ob es in einer ohnehin verwor­renen Geset­zeslage nicht noch mehr Unruhe stiftet, indem es offene Wider­sprüche zwischen seinen Auskünften und dem Gesetz, auf das sie sich beziehen sollen, produ­ziert (Miriam Vollmer)

2023-03-09T00:59:39+01:009. März 2023|Energiepolitik|