Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energieversorger und Letztverbraucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen des Energielieferanten über den Umfang der Gaspreisbremse seinerseits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren “Kirschen” herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel “rettet”. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:

#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,

#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Mehr als festgelegte Preise: Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energiepreisbremsen als reine Preisgrenzen missverstanden. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letztverbraucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu beseitigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchseinheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subventionierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzusparen. Würde der Staat also lediglich “einfach so” anordnen, dass 80% der jeweils prognostizierten Verbrauchsmenge subventioniert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einsparpotentiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hintergrund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berechtigten Letztverbraucher ein sog “Entlastungskontingent” gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjahresverbrauchsmenge. Wenn der Letztverbraucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschießenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profitiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energiemenge. Denn das Entlastungskontingent kommt dem Letztverbraucher trotz geringeren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die “Referenzpreise”, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|