Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage

Die Bundesnetzagentur hat am 30. November 2020 die Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redispatchmaßnahmen dienen der Abwendung einer drohenden Stromnetzüberlastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den verantwortlichen Netzbetreiber.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt in Gestalt der sog. Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Betroffenen Adressaten unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).

Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grundsätzlich wäre dies so, aber im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur (wie auch schon in ähnlichen streitigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betroffenen gleichermaßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwischen auch auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Betroffene Netzbetreiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur einzulassen oder einem Sammelklageverfahren beizutreten, um von einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)

2021-01-21T16:18:43+01:0021. Januar 2021|BNetzA, Strom, Verwaltungsrecht|

Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politisches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwickelte er einen Regierungsstil, der weniger von Sacharbeit mit administrativen Stäben als von Alleingängen in direkter Ansprache “des Volkes” geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regierungskurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folgerichtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffentlichkeit Diskussionen über die Macht und die rechtliche Disziplinierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter diskutiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tagesordnung, wobei dem Ex-Präsidenten diesmal mehr Sympathien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsidenten zu entmachten. Auch die Bundeskanzlerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsenweisheit des öffentlichen Rechts ist, dass Grundrechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unternehmen oder zivilgesellschaftliche Organisationen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privatunternehmen. Wohingegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Repräsentant der Vereinigten Staaten auftrat. Kann ein Privatunternehmen den Präsidenten in seiner Meinungsfreiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Andererseits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grundrechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durchsetzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts waren öffentliche Infrastrukturen zu ganz wesentlichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungsartikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbeamter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staatliche Post, dann muss durchaus drüber nachgedacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grundrechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittelbaren Drittwirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grundrechte gebunden sind. Aber die Grundrechte über Auslegungsspielräume in Gesetzen dennoch in die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Infrastrukturunternehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungsfreiheit eingreifen kann. Aber wieso ausgerechnet in die “Meinungsfreiheit” des gewählten Präsidenten, der ja keineswegs nur in seiner Eigenschaft als Privatmann Katzenvideos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtierender Präsident auf die Meinungsfreiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bisherigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungsfreiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbotschaften oder Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen – und die Durchsetzung geltenden Rechts ziemlich selbstverständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungsfreiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allgemeine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtierenden Präsidenten. Denn, wie es in der Declaration of Independece von 1776 steht: “all men are created equal” (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|

Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kostensteigerungen für Brenn- und Kraftstoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unternehmen in Deutschland mit Unternehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleichbares Klimaschutzinstrument verteuern. Um Abwanderungen von Unternehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetzgeber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verordnungsgeber mit dem Erlass von Maßnahmen beauftragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunktepapier vorgelegt wurde, liegt inzwischen ein Referentenentwurf vor, der allerdings wohl erst im Februar verabschiedet werden soll. Nach gegenwärtigem Stand der Dinge sieht es folgendermaßen aus:

# Unternehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihilfeberechtigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufgeführt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvollziehbarerweise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwanderungsbedroht gelten und deswegen privilegiert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unternehmen aber auch individuell nachweisen, dass es eine branchenspezifische Mindestemissionsintensität erreicht, also weniger vornehm ausgedrückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produktionsprozesse wirklich stark belastet.

# Die Unterstützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unterliegenden Emissionsmenge, dem Kurs der Zertifikate und einem branchenspezifischen Kompensationsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Stromkostenentlastungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem und nach § 12 des Entwurfs Klimaschutzinvestitionen nachweisen. Diese müssen der Dekarbonisierung der Produktion oder der Erhöhung der Energieeffizienz dienen. Diese Invstitionen müssen mindestens 80% des Entlastungsbetrags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissionshandel und die nicht ganz unähnliche Stromkostenkompensation und das BEHG administriert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausgestaltung der Verordnung ausfällt, die allerdings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|