BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Frist­wahrung veröf­fent­licht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungs­be­gründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justiz­wacht­meister des Berufungs­ge­richts kein anderes, funkti­ons­fä­higes Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E‑Mail mit einge­scannter Unter­schrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Frist­ablauf ausge­druckt wurde.

Der Wieder­ein­set­zungs­antrag beim Berufungs­ge­richt blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozess­be­voll­mäch­tigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per beson­derem elektro­ni­schen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E‑Mail habe zur Frist­wahrung nicht gereicht. Denn für die Recht­zei­tigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schrift­form­erfor­dernis. Wie soll ein gewöhn­licher Richter von etwas „im Computer“ auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäfts­stelle ordnungs­gemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem wider­sprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Frist­wahrung sei. Zwar seien Rechts­an­wälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) sei dieser Übermitt­lungsweg auch als ausrei­chend und sicher anerkannt. Aller­dings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustell­ver­suchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einar­beiten müssten. Dies gelte jeden­falls bis zur Einführung einer aktiven Benut­zungs­pflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektro­nische Anwalts­postfach trotz Bereit­stellung und passiver Benut­zungs­pflicht dieser in der Anschaffung teuren Infra­struktur weiterhin nicht zu den selbst­ver­ständ­lichen Kommu­ni­ka­ti­ons­wegen für Anwälte.

Inter­essant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäfts­stellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

2021-01-26T12:19:42+01:0026. Januar 2021|Digitales|

E‑Mobilität: Bund legt Entwurf für ein Schnell­la­de­gesetz vor

Was nützt das schönste E‑Auto, wenn man befürchten muss, es mangels ausrei­chender Ladeinfra­struktur nicht aufladen zu können. Wir hatten im Dezember 2019 schon einmal über den „Masterplan Ladeinfra­struktur“ der Bundes­re­gierung berichtet. Nun hat die Bundes­re­gierung am 28. Dezember 2020 den Entwurf eines sog. Schnell­a­de­ge­setzes („Gesetz zur Bereit­stellung flächen­de­ckender Schnell­la­de­infra­struktur für reine Batte­rie­elek­tro­fahr­zeuge“ SchnellLG) vorgelegt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von öffent­licher Schnell­la­de­infra­struktur EU-weit auszu­schreiben. Die Ausschreibung soll dabei in mindestens 10 sogenannten Gebiets­losen erfolgen. In den Losen werden dabei jeweils wirtschaft­liche und mutmaßlich unwirt­schaft­liche Gebiete gemischt zusam­men­ge­fasst. Der Gesetz­geber geht derzeit insgesamt nicht davon aus, dass die Gebiete wirtschaftlich betrieben werden können. Hier soll der Gesetz­geber daher Teile des wirtschaft­lichen Risikos übernehmen. Zu dem geplanten Zusam­men­spiel von Bund und privatem Betreiber der Ladesäulen heißt es im Entwurf:

Der Bund legt technische, wirtschaft­liche und recht­liche Rahmen­be­din­gungen der Leistungs­er­bringung fest, die von den Auftrag­nehmern des Bundes mit Blick auf die Zugäng­lichkeit, Leistungs­fä­higkeit, Zuver­läs­sigkeit, Bedarfs­ge­rech­tigkeit oder Nutzer­freund­lichkeit des Infra­struk­tur­an­gebots zu beachten sind.“

Der Ausbau der Ladeinfra­struktur wird im Referen­ten­entwurf als öffent­liche Aufgabe, deren Ausführung durch private Betreiber erfolgen soll. Ein in der Energie­wirt­schaft hinlänglich bekanntes Konzept. Der Aufbau soll dabei über den derzei­tigen Bedarf hinaus­gehen, um künftige Entwick­lungen zu berücksichtigen.

Unter­nehmen wie EnBW, die schon in den Aufbau der derzeit bestehenden Ladesäulen inves­tiert haben, befürchten derweil offenbar Wettbe­werbs­nach­teile, wenn der Bund bei der ausge­schrie­benen Ladeinfra­struktur auch Preis­vor­gaben, etwa in Gestalt von Preis­ober­grenzen für den Ladevorgang machen wolle. Der Referen­ten­entwurf deutet dies zumindest an. Der BDEW kriti­siert dagegen, dass der Gesetz­geber über die Ausschrei­bungen weiter­ge­hende technische Standards durch­setzen könne, die von den bisher geltenden gesetz­lichen Anfor­de­rungen abweichen.

(Christian Dümke)

2021-01-25T17:22:09+01:0025. Januar 2021|Allgemein|

Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwen­dungs­be­reich sowie zur Überwa­chung und Bericht­erstattung von CO2-Emissionen im natio­nalen Emissi­ons­han­dels­system 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einfüh­rungs­phase nEHS nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen für den Anwen­dungs­be­reich und die Emissi­ons­er­mittlung und ‑bericht­erstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthal­tenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesent­lichen nur erläu­ternde Erklä­rungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinaus­gehen. Insbe­sondere wird umfang­reich die Berichts­pflicht und die Berech­nungs­me­thoden zur Emissi­ons­er­mittlung erörtert. Dazu werden einige veran­schau­li­chende Beispiele vorge­stellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein inter­es­santes Detail fällt in Zusam­menhang mit der Vermeidung von Doppel­be­las­tungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brenn­stoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­zer­ti­fi­kats­handel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endver­brau­chern anknüpft. Ein BEHG-Verant­wort­licher kann ein Unter­nehmen mit dem Brenn­stoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflich­tigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brenn­stoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abwei­chungen zwischen den Emissi­ons­be­richten der EU-ETS-Anlage­be­treibern und dem BEHG-Verant­wort­lichen rechnet, wird eine Abwei­chungs­to­leranz von 5% von der durch­schnitt­lichen jährlichen Einsatz­menge in der Anlage einge­führt. Nur wenn die Abwei­chung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführ­liche Prüfung der Unter­lagen vorge­nommen. Diese Abwei­chungs­to­leranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleine­mit­tenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagen­be­treibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleich­wer­tigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagen­be­treiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugs­mög­lich­keiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hinge­wiesen, dass es noch zu Verän­de­rungen des Leitfadens kommen wird, insbe­sondere was die Verkaufs­plattform und die Daten­ein­gaben und Funktionen des IT-Daten­er­fas­sungs­tools angeht. Mit einer aktua­li­sierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|