Individuelle Netzentgelte und Corona

Der § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gewährt Industrieunternehmen, die über mehr als 7.000 Stunden im Jahr mindestens 10 GWh Strom beziehen, ein besonderes Netzentgelt. Sie zahlen also deutlich weniger für den Transport von Elektrizität, als für den Transport der “ganz normalen” Energie anfallen würde, die alle anderen Netznutzer im Netzgebiet beziehen. Beziehen sie praktisch immer, also mehr als 8.000 Stunden im Jahr, zahlen sie nur 10% des veröffentlichten Netzentgeltes.

Dieses abgesenkte Netzentgelt ist aber kein Geschenk, auf das die Unternehmen so ohne Weiteres verzichten könnten. Insbesondere in einer krisenhaften Lage wie 2020 würde es manches betroffene Unternehmen vor ernsthafte Probleme stellen. Denn in den Verträgen über die besondere Netznutzung heißt es regelmäßig, dass das individuelle Netzentgelt gewährt wird und im Gegenzug der Letztverbraucher durch den Bandlastbezug das Netz entlastet. Tritt diese Entlastung nicht ein, weil auf einmal weniger als 10 GWh oder nicht mehr über mehr als 7.000 Stunden bezogen wird, entfiele das besondere Netzentgelt. Die Kosten für elektrische Energie würden unbezahlbar, mindestens würden die Produktkosten deutlich steigen, was insbesondere bei Produkten, die auf dem Weltmarkt zu einheitlichen Preise verkauft werden, problematisch ist.

Um Unternehmen, die ohnehin mit dem Konjunktursturz aufgrund der aktuellen Situation kämpfen, nicht noch mit diesem Problem zu belasten, hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Datum vom 8. Juli 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass Unternehmen 2020 ihr individuelles Netzentgelt auch dann behalten, wenn sie 2020 die Voraussetzungen nicht erfüllen. Es reicht, wenn dies 2019 der Fall war. Dies ergibt sich aus einem neuen § 32 Abs. 10 StromNEV, der lauten soll:

“Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wordenist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird.“

Da § 19 Abs. 2 StromNEV nicht geändert wird, können Unternehmen entweder durch die Bezugsstruktur 2019 oder 2020 den erforderlichen Nachweis führen. Viele Unternehmen würden aufatmen, denn noch im Mai äußerte sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) dahingehend, keine Ausnahmen zuzulassen.

Wie geht es nun weiter? Der Entwurf war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Bis zum 13. Juli lief zudem eine Stellungnahmefrist für die Öffentlichkeit. Es ist anzunehmen, dass Entscheidungen nach der Sommerpause getroffen werden. Noch ist die Sache also nicht in trockenen Tüchern, doch immerhin hat sich die Politik der pandemiebedingten Notlage angenommen (Miriam Vollmer).

2020-08-26T23:52:31+02:0026. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechtspositionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfassungswidrig ist. Ein besonderes Problem für die Rechtsstaatlichkeit sind Rechtsnormen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfassungsrecht das sogenannte Rückwirkungsverbot. Unterschieden wird dabei zwischen “echten” und “unechten” Rückwirkungen, wobei bei echten Rückwirkungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unterscheidung gibt eine grobe Orientierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfassungsbeschwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung auseinandersetzen. Dabei ging es um die Planung von Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verantwortung für die vorbereitenden Planungen und Untersuchungen bei den Vorhabenträgern, die kein Eigentum an den Standorten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungsprozess reformiert und die Zuständigkeit für die Voruntersuchung der Flächen der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfeststellungsverfahren beendet und einer bereits erteilten Genehmigung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorhabenträgern bereits durchgeführten Planungen und Untersuchungen ist nicht vorgesehen. Dabei können diese im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwendet werden.

Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulassungsverfahrens durch das WindSeeG Rückwirkungen ergeben. Diese seien zwar nur “unechte” Rückwirkungen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspieligen Planungen und Untersuchungen durch Vorhabenträger, die ohne Eigentum am Meeresgrund und angesichts der Ausschreibungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).

2020-08-25T18:30:27+02:0025. August 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Alles Umwelt oder was? – Zu OVG Lüneburg, 2 ME 246/20

§ 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) gewährt jedem ohne Angabe von Gründen Zugang zu Umweltinformationen. Damit spielt die Frage, was eigentlich eine Umweltinformation darstellt, eine ganz entscheidende Frage, wenn Bürger etwas wissen wollen und die Behörde mauert.

§ 2 Abs. 3 UIG ist erst einmal denkbar weit. Umweltinformationen sind hiernach alle Daten über

“den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;”

Nicht nur der Zustand selbst, auch unter anderem die Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf diesen Zustand beziehen, sind Umweltinformationen, wie sich aus dem ausgesprochen weiten Wortlaut der Norm ergibt.

Doch nicht alle Gerichte sehen das so. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 (2 ME 246/20) eine erstinstanzliche Eilentscheidung des Veraltungsgerichts (VG) Hannover aufgehoben, in der es um Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums ging, die dieses in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hat. Das VG Hannover war erstinstanzlich noch von einem Anspruch auf Information ausgegangen. Das OVG hatte in zweiter Instanz aber angenommen, dass es sich bei der Viren- und Aerosolbelastung der Luft nicht um Umweltinformationen handelt. Die Inneraumluft sei nämlich keine Luft im Sinne des Gesetzes. Der Umweltbezug einer Maßnahme müsste eine gewisse Intensität erreichen; eine einfache Berührung von Umweltgütern reiche nicht.

Diese Rechtsansicht ist mindestens überraschend. Das Gesetz legt nämlich nichts Entsprechendes nahe. Hier gibt es keine Verengung auf einen “Umweltbezug”. Und dass Luft innerhalb von Gebäuden keine Luft sei, ist naturwissenschaftlich ebenso gewagt wie juristisch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat genau ds 2015 auch schon einmal mit gutem Grund anders gesehen.

Es ist insofern nicht besonders wahrscheinlich, dass sich diese Rechtsansicht durchsetzt. Doch im Eilverfahren ist nach dem OVG Schluss. Es bleibt insofern einem Hauptsacheverfahren oder einer separaten Klärung vorbehalten, ob die sehr enge Auslegung des OVG Lüneburg wirklich überzeugt (Miriam Vollmer).

2020-08-24T23:04:46+02:0024. August 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|