Vergaberecht: Zusammenarbeit ist nicht gleich „Zusammenarbeit“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat (in der Rechtssache Remondis ./. Abfallzweckverband Rhein-Mosel, C-429/19)  jüngst entschieden, dass nicht jede Zusammenarbeit von Kommunen eine solche „Zusammenarbeit“ darstellt, die vom Anwendungsbereich des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen ist. Ein öffentliches Vergabeverfahren kann auch in diesem Bereich weiterhin erforderlich sein.

In dem der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte sich die Remondis GmbH, ein privates Unternehmen, das im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, gegen eine Vereinbarung des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel mit dem Landkreis Neuwied gewendet. Hierin war vereinbart worden, dass der Landkreis die Abfälle, für deren Entsorgung der Zweckverband zuständig ist, in seiner biomechanischen Abfallbehandlungsanlage zur Abtrennung von Wertstoffen und heizwertreichen Abfällen behandelt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zweckverband dazu, einerseits die nach dem Behandlungsvorgang verbleibenden Deponierungsreste zurückzunehmen und zu entsorgen sowie andererseits ein entsprechendes Entgelt an den Landkreis zu zahlen.

Remondis sah darin einen öffentlichen Auftrag, der auch öffentlich hätte ausgeschrieben werden müssen – sprich eine unzulässige Direktvergabe. Der damals gültige Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht nach GWB von 221 000 Euro war mit einem Auftragsvolumen von ca. 1 Mio. Euro jährlich auch überschritten.

Während die zuständige Vergabekammer Rheinland-Pfalz der Ansicht war, dass es sich bei der Vereinbarung der Kommunen um eine „Zusammenarbeit“ öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB handelt, sodass das Vergaberecht keine Anwendung finden würde, war sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vor dem Hintergrund der § 108 Abs. 6 GWB zu Grunde liegenden europäischen Vergaberichtlinie 2014/24 nicht sicher, ob es sich tatsächlich um eine „Zusammenarbeit“ handelt. Es setzt daher das Verfahren aus und legte dem EuGH vor.

Dieser entschied nun, dass eine bloße Kostenerstattung nicht ausreichend ist, um eine „Zusammenarbeit“ öffentlicher Auftraggeber zu bejahen. Ansonsten wäre jede Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgeschlossen, was aber dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie widerspräche. Vielmehr bedarf es einer „gemeinsamen Strategie“. Die Vereinbarung müsse das Ergebnis eine Initiative beider Parteien zur Zusammenarbeit sein. Hierfür sei eine gemeinsame Definition des Bedarfs sowie der Lösung erforderlich. Eine einseitige Bedarfsprüfung und – definition reiche gerade nicht und sei vielmehr Wesen eines normalen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrags. Im vorliegenden Fall reiche daher nicht aus, dass der Zweckverband sich verpflichtet hat, ein entsprechendes Entgelt zu zahlen und die Restabfälle nach dem Abfallbehandlungsvorgang wieder zurückzunehmen. Ebenfalls könne eine Klausel, die lediglich eine Absichtserklärung zur „Zusammenarbeit“ darstellt, nicht eine tatsächliche „Zusammenarbeit“ begründen. Aufgabe des OLG Koblenz ist es, nun zu entscheiden, ob unter diesen Voraussetzungen tatsächlich eine „Zusammenarbeit“ zwischen dem Zweckverband und dem Landkreis vorliegt.

Für Kommunen gilt daher: Sie sollten künftig prüfen, ob tatsächlich eine „Zusammenarbeit“ im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB vorliegt, wenn sie mit anderen Kommunen eine Kooperation mit einem Auftragsvolumen von über 214 000 Euro (aktuell gültiger Schwellenwert) eingehen wollen. Liegt keine gemeinsame Strategie vor, so ist zwingend das öffentliche Vergaberecht nach dem GWB zu beachten (Fabius Wittmer).

2020-06-11T15:51:54+02:0011. Juni 2020|Umwelt, Wettbewerbsrecht|

Die E-Ladestation im Schilderwald

Vor einiger Zeit hatten wir schon mal über die Genehmigung von E-Ladestationen geschrieben. Zur Erinnerung: In der Regel ist straßenrechtlich die Genehmigung einer Sondernutzung erforderlich (wenn nicht der weitaus umständlichere Weg der Entwidmung gegangen werden soll). Dagegen ist eine Baugenehmigung typischerweise nicht erforderlich, wenn es sich – wie nach Landesrecht üblich – nicht um eine genehmigungsbedürftigte bauliche Anlage handelt.

Aber wie erfahren die Verkehrsteilnehmer, dass irgendwo eine neue Ladesäule steht? Und wie, dass dort im Idealfall auch keine Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor parken dürfen, um die Infrastruktur nicht sinnlos zu blockieren? Reichlich trivial, die Fragen, sollten man meinen, denn in Deutschland gibt es bekanntlich für fast alle Lebenslagen ein Ver- oder Gebotsschild. Ganz so trivial dann aber doch nicht. Denn bei der Aufstellung der richtigen Schilder kann die Straßenverkehrsbehörde Einiges falsch machen:

Um auf Ladesäulen hinzuweisen, bietet sich das 2014 eingeführte Zeichen Z 365-65 an. Ein blau umrandetes Schild auf dem eine blaue und eine schwarze Ladesäule versetzt abgebildet sind. Nur: Es handelt sich dabei lediglich um ein Hinweisschild, hat aber für sich genommen keinen regelnden Gehalt. Also eignet es sich ergänzt um Zusatzschilder mit Pfeil als Wegweiser für das leergefahrene Elektrofahrzeug zur nächsten Ladesäule oder als Vorankündigung auf Autobahnen, dass in Kürze eine Ladesäule auf einer Raststätte oder an einer Ausfahrt bereit steht. Es eignet sich nicht an der Ladestelle selbst, denn dass es sich um eine Ladestelle handelt, dürfte zumeist offensichtlich sein. Und ein regelnder Gehalt ist wie gesagt mit dem Hinweisschild nicht verbunden.

Welche Schilder sich zur Regelung des ruhenden Verkehrs, wie es so schön im Juristendeutsch heißt, eignen, kommt darauf an: Handelt es sich um einen Parkplatz am Seitenstreifen, also direkt neben der Fahrbahn, kann ein Halte- oder Parkverbot angeordnet werden. Dies muss dann um ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Elektrofahrzeuge von dem Verbot ausnimmt (z.B. Z 1026-60: “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei” oder Z 1024-20 mit entsprechendem Bildzeichen). Umgekehrt muss an speziellen Parkplätzen das Parken-Schild (Z 314) aufgestellt werden mit einem entsprechenden Zusatzschild (z.B. Z 1050-33: “Elektrofahrzeuge”, also ohne “frei”, da dies auf eine Ausnahme hindeuten würde).

Wenn Sie den Beitrag nun doch etwas trivial fanden: Bei unserer Recherche stießen wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg von 2018, in der minutiös in mehreren Abschnitten dargelegt wird, warum es entgegen der ausdrücklichen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zulässig sein kann, dass ein Verkehrsschild nicht nur um zwei, sondern um drei Zusatzschilder ergänzt wird: Es handelte sich um das Parken-Schild einer Elektroladestation, das um das Zusatzzeichen mit Auto mit Elektrostecker ergänzt wurde, um ein Zusatzzeichen mit Parkuhr, auf dem die Höchstparkdauer von zwei Stunden angeordnet wurde und eine Beschränkung der Parkzeit auf “werktags von 9-20 h”.

*Tip for the Pro: Das nachfolgende Zusatzschild bezieht sich dann jeweils nur auf das vorherige und schränkt dieses weiter ein. Das heißt, der Kläger, der mit seinem Auto mit Verbrennungsmotor dort geparkt hatte, war zu recht abgeschleppt worden und konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Zeichen so verstanden habe, dass er den Parkplatz ab 20 h nutzen dürfe. Nach Auffassung des Gerichts seien die Zusatzzeichen nur so zu verstehen, dass Elektrofahrzeuge nach 20 h auch länger als 2 Stunden parken dürfen. Macht Sinn, finden wir (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:30:42+02:0010. Juni 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verfassungsrecht und Solardeckel: Der BSW in Karlsruhe

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hat einen Antrag auf verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz initiiert, den das Unternehmen Next Energy erhoben hat. Er richtet sich gegen den Solardeckel, also die Regelung in § 49 Abs. 5 EEG 2017, die vorsieht, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solaranlagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finanziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigenversorgungsmodelle hinaus geben würde.

Doch wo ist der rechtliche Ansatzpunkt, um die Bundesrepublik dazu zu zwingen, eine Regelung nun vor deren “Scharfschaltung” aufzuheben? Die Bundesregierung hat mehrfach, insbesondere im  September 2019, beteuert, sie plane, diese für die Solarwirtschaft desaströse Regelung abzuschaffen. Der Gesetzgeber ist aber erst einmal frei darin, ob er Ankündigungen auch umsetzt. Schließlich ist er der Souverän und keineswegs daran gebunden, was die Regierung, also die Exekutive, plant. In diesem Fall allerdings sieht die Sache möglicherweise anders aus. Denn § 49 Abs, 6 EEG 2017 enthält eine Regelung, die vom “Normalfall” gesetzlicher Regelungen abweicht, wenn es heisst:

“Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.”

Der hier erwähnte Zeitpunkt, in dem der 52 GW-Deckel fast erreicht ist, liegt aktuell vor. Die Bundesregierung hat auch genau das getan, was § 49 Abs. 6 EEG 2017 vorsieht, sie hat nämlich einen Vorschlag vorgelegt: Schon seit September letzten Jahres steht die Ankündigung, die Regelung zu streichen. Doch geht der Regelungsgehalt der erwähnten Norm möglicherweise über die Anordnung einer folgenlosen Ankündigung hinaus? Immerhin geht es hier um die wirtschaftliche Existenz einer ganzen Branche, und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist über Art. 14 Abs, 1 GG ebenso geschützt wie die Berufsfreiheit, die beide in Zusammenhang mit der gesetzlichen Beschränkung der Förderung diskutiert werden könnten.

Allerdings: Ist die Zusicherung einer Lösung im Gesetz und das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand einer Förderung wirklich genug, um einen verfassungsrechtlichen Verstoß festzustellen? Das Interesse am Fortbestand eines Förderinstruments ist immerhin kein Teil des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Insofern ist es ausgesprochen fraglich, ob Verband und Unternehmen sich von dem Eilantrag nach Karlsruhe wirklich eine Entscheidung versprechen, die den Gesetzgeber kurzfristig zur Änderung des EEG zwingt. Viel spricht dafür, dass es hier eher um die Publizitätswirkung geht. Denn abseits der juristischen Frage, ob es die Next Energy hier wirklich ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht geltend machen kann, in das die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigungslos eingreift, indem sie den 52-GW-Deckel nicht aufhebt, bleibt es ein politischer Skandal, dass eine Regelung, die jeder aufheben will, weil sie Wirtschaft wie Klimazielen schadet, immer noch im Gesetz steht (Miriam Vollmer).

2020-06-09T21:54:23+02:009. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|