StVO: Mehr Experimente wagen!

Wir hatten es schon einmal kurz angerissen. Die neue StVO sieht nicht nur höhere Strafen für Verkehrssünder vor. Sie soll auch mehr Verkehrsexperimente – oder genauer gesagt – Maßnahmen zur Erprobung ermöglichen. Diese waren nämlich zu häufig an der sehr restriktiven Ausrichtung des deutschen Straßenverkehrsrechts gescheitert. Zuletzt, wie wir bereits neulich berichteten, Anfang diesen Jahres in Hamburg-Ottensen, wo für ein paar Monate probeweise eine Fußgängerzone eingerichtet werden sollte.

Zur Eindämmung des Schilderwalds war nämlich 1997 eine Regelung in die Straßenverkehrsordnung eingefügt worden, die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Folgendes vorsieht: “Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt”.

Von dieser hohen Anforderung waren durch die StVO-Reform Verkehrsexperimente ausgenommen worden. Allerdings war das nicht die einzige Hürde, die im § 45 StVO für Einschränkungen des Verkehrs vorgesehen ist. In § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO heißt es z.B., dass Verkehrszeichen und -einrichtungen “zwingend erforderlich” sein müssen. Nun, was ist schon zwingend erforderlich? Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch bereits in einer älteren Entscheidung dazu geurteilt, dass die Regelung im Satz 3 des Abschnitts diejenige des Satzes 1 konkretisiert und verdrängt. Schließlich heißt es “insbesondere…”, was auf einen Spezialfall deutet. Mit anderen Worten, wenn Satz 3 aufgrund der Ausnahme nicht anwendbar ist, also keine erheblich erhöhte Gefahrenlage für eine Verkehrsregelung nötig ist, bleibt auch kein Raum dafür, sie stattdessen als zwingend erforderlich anzusehen.

Insofern ist jetzt eigentlich der Weg frei für mehr Experimente. Der Zeitpunkt ist denkbar gut. Denn nach dem Energiesektor soll nun auch der Verkehr nachhaltiger gestaltet werden. Und die Städte leiden unter dem enormen und weiter wachsenden Platzbedarf einer Verkehrspolitik, die lange Zeit zu stark am Automobil ausgerichtet war (Olaf Dilling).

 

2020-06-16T20:17:45+02:0016. Juni 2020|Verkehr|

COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbreiteten Regelungen in oft langfristigen Gas- und Stromlieferungsverträgen zwischen Energieversorgern und Industrieunternehmen ordnen an, dass eine Mindestabnahmemenge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produktpreis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungsverpflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungspflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaftlichen Folgen Zahlungsverpflichtungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn “Epidemien” ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall möglicherweise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesundheitsamt das Unternehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungspflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Lieferketten unterbrochen werden oder – noch vermittelter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energiebedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein differenzierter Blick auf das konkrete Ereignis erforderlich, das den Wegfall der Energienachfrage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der weggebrochenen Nachfrage eine Lieferkette von Vorlieferanten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adressiert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Industriekunde einen kurzfristigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Naturschutz: Natürliche Siedlungsgebiete vorm EuGH

Naturschutzrecht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumänischen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freundschaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Naturreservat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habitatrichtlinie verboten, geschützte Tierarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten zu fangen. In dem Strafverfahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natürlichen Verbreitungsgebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im menschlichen Siedlungsgebiet zu leben. Weil den rumänischen Richtern die Frage gemeinschaftsrechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungsgebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxemburger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C-88/19 – für eine weite Auslegung des Lebensraums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geographische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausgesprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völkerrechtliche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reichweite des natürlichen Verbreitungsgebiets fast unbegrenzt. Wenn das natürliche Verbreitungsgebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf eingefangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausgebrochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).

2020-06-12T20:25:33+02:0012. Juni 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|