Energie­wende durch Wasser­stoff: Die nationale Wasser­stoff­stra­tegie der Bundesregierung

Als Schlüs­sel­tech­no­logie für die Energie­wende ist der Einsatz von Wasser­stoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilot­pro­jekte (z.B. die Verwendung von Wasser­stoff­bussen im ÖPNV) in der Vergan­genheit bereits reali­siert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasser­stoff noch aus. Dies soll mit der lange erwar­teten und von der Bundes­re­gierung am vergan­genen Mittwoch vorge­stellten natio­nalen Wasser­stoff­stra­tegie (NWS) geändert werden. Wasser­stoff soll nun endlich markt­fähig werden und damit einen entschei­denden Beitrag zur Weiter­ent­wicklung und Vollendung der Energie­wende leisten. Gleich­zeitig soll die NWS aber auch zur Bewäl­tigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wieder­be­lebung der deutschen und europäi­schen Wirtschaft dienen.

Bereit­ge­stellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für inter­na­tionale Partner­schaften. Der Ausbau inter­na­tio­naler Partner­schaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasser­stoff zu decken.

Flankiert wird die NWS durch eine neue Gover­nance-Struktur. Auf politi­scher Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staats­se­kre­tä­rinnen und Staats­se­kretäre für Wasser­stoff der betrof­fenen Ressorts einge­setzt. Zudem wird ein Natio­naler Wasser­stoffrat, bestehend aus 26 hochran­gigen Exper­tinnen und Experten der Wirtschaft, Wissen­schaft und Zivil­ge­sell­schaft, die nicht Teil der öffent­lichen Verwaltung sind, einge­setzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungs­emp­feh­lungen erarbeitet. Organi­sa­to­risch unter­stützt wird er von dem Sekre­tariat der noch einzu­rich­tenden Leistelle Wasserstoff.

Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grund­lagen für einen funktio­nie­renden Wasser­stoff-Heimat­markt gelegt und dieser hochge­fahren werden. Wasser­stoff soll günstiger und damit wettbe­werbs­fähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimat­markt sodann gefestigt und die europäische und inter­na­tionale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.

38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundes­re­gierung für die erste Phase vorge­nommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:

# Die Rahmen­be­din­gungen für den effizi­enten Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasser­stoff – sog. grünem Wasser­stoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt. Zentrales Leitin­strument stellt für die Bundes­re­gierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brenn­stoffen dar, also das BEHG (Wir berich­teten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasser­stoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.

# Die Rahmen­be­din­gungen für Offshore-Windener­gie­an­lagen sollen weiter­ent­wi­ckelt werden. Denn wegen der hohen Volllast­stunden solcher Windener­gie­an­lagen sind sie zur Erzeugung von erneu­er­barem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasser­stoff benötigt wird, besonders geeignet. Disku­tiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.

# Die EU-Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) soll zeitnah und ambitio­niert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrs­be­reich signi­fikant über die EU-Vorgaben hinaus­gehen, um so einen Anreiz für Wasser­stoff oder dessen Folge­pro­dukte als Kraft­stoff­al­ter­na­tiven zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasser­stoff bei der Produktion von Kraft­stoffen auf die Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote soll ermög­licht werden.

# Wasser­stoff- und Brenn­stoff­zel­len­tech­no­logie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.

# Der Aufbau einer bedarfs­ge­rechten Tankin­fra­struktur, insb. für den schweren Straßen­gü­ter­verkehr, den ÖPNV, das Schie­nennetz sowie für Wasser­straßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiter­ent­wicklung einer europäi­schen Infra­struktur soll hinge­wirkt werden.

# Die Bundes­re­gierung möchte sich im Rahmen der Eurovi­gnetten-Richt­linie für eine CO2-Diffe­ren­zierung bei der LKW-Maut zugunsten klima­scho­nender Antreibe einsetzen.

# Ein Pilot­pro­gramm für Carbon Contracts for Diffe­rence (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemie­in­dustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundes­re­gierung kommt hierbei für die Diffe­renz­kosten zwischen tatsäch­lichen Vermei­dungs­kosten und ETS-Preisen auf. Sollte aller­dings der ETS-Preis künftig über den Vermei­dungs­kosten liegen, müssen die Unter­nehmen die Differenz an den Bund zahlen.

# Die Förderung der Anschaffung hochef­fi­zi­enter Brenn­stoff­zel­len­heiz­geräte soll weiter gefördert werden.

# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.

# Die Verzahnung von Strom‑, Wärme- und Gasin­fra­struk­turen soll voran­ge­trieben werden (Fabius Wittmer)

2020-06-19T11:08:16+02:0019. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grund­ei­gen­tümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläu­terung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juris­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten hatten: Die finden sich selbst­ver­ständlich auch in einer so alther­ge­brachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Revier­system. Inhaber des Jagdrechts ist grund­sätzlich der Eigen­tümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grund­ei­gen­tümer als sogenanntes Eigen­jagd­revier nach § 7 Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadrat­meter zusam­men­bringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grund­ei­gen­tümer hingegen weniger als 75 ha Grund­fläche hat, bildet er mit anderen Grund­ei­gen­tümern seiner Gemeinde einen gemein­schaft­lichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbe­zirken der Jagdge­nos­sen­schaft, also den Grund­ei­gen­tümern gemeinsam zu. Aller­dings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdge­nossen nicht will, dass auf seinem Grund­stück gejagt wird? Immerhin ist er Eigen­tümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grund­sätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkom­mens­quelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbe­standes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grund­ei­gen­tümer nicht ohne weiteres möglich.

Aller­dings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufge­nommen, die es Grund­ei­gen­tümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grund­flächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betrof­fenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbe­sondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpacht­ver­trages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschie­denen Fall hatte der Antrags­steller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pacht­ver­trags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuver­pachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antrag­steller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grund­ei­gen­tümer seinen Antrag recht­zeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

COVID19 und die besAR

Inzwi­schen hat sich unter Unter­nehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herum­ge­sprochen, dass der Gesetz­geber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschafts­prü­fer­be­schei­nigung und das Zerti­fikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleich­terung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlos­senen Kalen­derjahr bezogene Strom­menge. Mindestens 1 GWh muss das Unter­nehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit einge­bro­chenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwel­lenwert unter­schritten wird. Aber auch auf die Strom­kos­ten­in­ten­sität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unter­nehmen liegen damit auf dem Gesetz­geber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheit­liche Maßnahmen ausge­löste Verfehlung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen wirklich keinen Nieder­schlag bei der Anspruchs­be­messung findet. Unter­nehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschä­di­gungs­an­sprüche des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-recht­lichen Ersatz­leis­tungen nicht ander­weitig Möglich­keiten bietet, um pande­mie­be­dingt nicht den Begren­zungs­an­spruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|