Energiewende durch Wasserstoff: Die nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung

Als Schlüsseltechnologie für die Energiewende ist der Einsatz von Wasserstoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilotprojekte (z.B. die Verwendung von Wasserstoffbussen im ÖPNV) in der Vergangenheit bereits realisiert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasserstoff noch aus. Dies soll mit der lange erwarteten und von der Bundesregierung am vergangenen Mittwoch vorgestellten nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) geändert werden. Wasserstoff soll nun endlich marktfähig werden und damit einen entscheidenden Beitrag zur Weiterentwicklung und Vollendung der Energiewende leisten. Gleichzeitig soll die NWS aber auch zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wiederbelebung der deutschen und europäischen Wirtschaft dienen.

Bereitgestellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für internationale Partnerschaften. Der Ausbau internationaler Partnerschaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasserstoff zu decken.

Flankiert wird die NWS durch eine neue Governance-Struktur. Auf politischer Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre für Wasserstoff der betroffenen Ressorts eingesetzt. Zudem wird ein Nationaler Wasserstoffrat, bestehend aus 26 hochrangigen Expertinnen und Experten der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, die nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind, eingesetzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungsempfehlungen erarbeitet. Organisatorisch unterstützt wird er von dem Sekretariat der noch einzurichtenden Leistelle Wasserstoff.

Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grundlagen für einen funktionierenden Wasserstoff-Heimatmarkt gelegt und dieser hochgefahren werden. Wasserstoff soll günstiger und damit wettbewerbsfähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimatmarkt sodann gefestigt und die europäische und internationale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.

38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundesregierung für die erste Phase vorgenommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:

# Die Rahmenbedingungen für den effizienten Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasserstoff – sog. grünem Wasserstoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Zentrales Leitinstrument stellt für die Bundesregierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brennstoffen dar, also das BEHG (Wir berichteten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.

# Die Rahmenbedingungen für Offshore-Windenergieanlagen sollen weiterentwickelt werden. Denn wegen der hohen Volllaststunden solcher Windenergieanlagen sind sie zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasserstoff benötigt wird, besonders geeignet. Diskutiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.

# Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) soll zeitnah und ambitioniert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrsbereich signifikant über die EU-Vorgaben hinausgehen, um so einen Anreiz für Wasserstoff oder dessen Folgeprodukte als Kraftstoffalternativen zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasserstoff bei der Produktion von Kraftstoffen auf die Treibhausgasminderungsquote soll ermöglicht werden.

# Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.

# Der Aufbau einer bedarfsgerechten Tankinfrastruktur, insb. für den schweren Straßengüterverkehr, den ÖPNV, das Schienennetz sowie für Wasserstraßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiterentwicklung einer europäischen Infrastruktur soll hingewirkt werden.

# Die Bundesregierung möchte sich im Rahmen der Eurovignetten-Richtlinie für eine CO2-Differenzierung bei der LKW-Maut zugunsten klimaschonender Antreibe einsetzen.

# Ein Pilotprogramm für Carbon Contracts for Difference (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemieindustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundesregierung kommt hierbei für die Differenzkosten zwischen tatsächlichen Vermeidungskosten und ETS-Preisen auf. Sollte allerdings der ETS-Preis künftig über den Vermeidungskosten liegen, müssen die Unternehmen die Differenz an den Bund zahlen.

# Die Förderung der Anschaffung hocheffizienter Brennstoffzellenheizgeräte soll weiter gefördert werden.

# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.

# Die Verzahnung von Strom-, Wärme- und Gasinfrastrukturen soll vorangetrieben werden (Fabius Wittmer)

2020-06-19T11:08:16+02:0019. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grundeigentümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläuterung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juristischen Spitzfindigkeiten hatten: Die finden sich selbstverständlich auch in einer so althergebrachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Reviersystem. Inhaber des Jagdrechts ist grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grundeigentümer als sogenanntes Eigenjagdrevier nach § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadratmeter zusammenbringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grundeigentümer hingegen weniger als 75 ha Grundfläche hat, bildet er mit anderen Grundeigentümern seiner Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft, also den Grundeigentümern gemeinsam zu. Allerdings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdgenossen nicht will, dass auf seinem Grundstück gejagt wird? Immerhin ist er Eigentümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkommensquelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbestandes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grundeigentümer nicht ohne weiteres möglich.

Allerdings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufgenommen, die es Grundeigentümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbesondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Antragssteller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pachtvertrags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuverpachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antragsteller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grundeigentümer seinen Antrag rechtzeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

COVID19 und die besAR

Inzwischen hat sich unter Unternehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herumgesprochen, dass der Gesetzgeber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleichterung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr bezogene Strommenge. Mindestens 1 GWh muss das Unternehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit eingebrochenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwellenwert unterschritten wird. Aber auch auf die Stromkostenintensität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unternehmen liegen damit auf dem Gesetzgeber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheitliche Maßnahmen ausgelöste Verfehlung der Anspruchsvoraussetzungen wirklich keinen Niederschlag bei der Anspruchsbemessung findet. Unternehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen nicht anderweitig Möglichkeiten bietet, um pandemiebedingt nicht den Begrenzungsanspruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|