Reife­prüfung bei „Land unter“

In einer Krise wie der jetzigen wird besonders deutlich, wie wichtig die Vorher­seh­barkeit und Verläss­lichkeit der Verwaltung ist. Das zählt vermutlich zu den zentralen Lehren, die der Abitur­jahrgang 2020 mit ins Leben nehmen wird. Denn zum Teil war über Wochen unklar, ob und in welcher Form die Prüfungen statt­finden. Fataler­weise ausge­rechnet in denje­nigen Wochen, in denen sich Schüler üblicher­weise am inten­sivsten auf ihre Prüfungen vorbereiten.

Turbulent ging es insbe­sondere in Schleswig-Holstein zu. Auch hier waren ab dem 16. März die Schulen geschlossen, so dass Unter­richt und Prüfungs­vor­be­reitung nur noch in Eigen­regie (oder mit Hilfe der Eltern) statt­finden konnte. Kurz darauf gab die Bildungs­mi­nis­terin Karin Prien von der CDU bekannt, dass die Prüfungs­termine verschoben werden würden: Während der Auftakt mit einer schrift­lichen Prüfung bislang am 26. März statt­finden sollte, also etwas mehr als eine Woche nach den Schul­schlie­ßungen, wurde er nun auf den 21. April verschoben.

Am 24. März teilte die Bildungs­mi­nis­terin mit, dass die Prüfungen  komplett entfallen würden. Die Abschluss­noten für das Abitur sollten nunmehr auf Basis bisher erbrachter Leistungen errechnet werden. Um die Wogen zu glätten, versprach die Vorsit­zende der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz, die rheinland-pfälzische Bildungs­mi­nis­terin Katrin Hubig (SPD), dass die gegen­seitige Anerkennung dennoch sicher­ge­stellt sei. Darauf hätten sich die Kultus­mi­nister der Länder geeinigt. Dennoch stieß die Vorstellung von Abitu­ri­enten mit quasi ungeprüfter Hochschul­reife offenbar auf wenig Gegen­liebe in der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz am Mittwoch dieser Woche. Denn gestern einigten sich die Koali­ti­ons­partner in Kiel verbindlich darauf, dass die Prüfungen nun doch ab dem 21. April „wie geplant“ statt­finden würden. Also gerade einmal fünf Tage später.

Infor­miert wurden die Eltern und Schüler bisher zum Teil wohl nur über die Presse, bzw. über soziale Medien. Für die Abitu­ri­enten und Eltern war das Ganze eine wochen­lange Zitter­partie. Sich angesichts der Unsicherheit und des Schul­aus­falls dennoch zum Lernen zu motivieren, erfordert eine Reife und Selbstän­digkeit, die über das für Schüler der gymna­sialen Oberstufe gewohnte Maß weit hinausgeht. Ob unter solchen Bedin­gungen abgehaltene Prüfungen einer recht­lichen Überprüfung stand­halten würden, ist angesichts der Beispiel­lo­sigkeit eine offenen Frage. Allgemein ist es im Prüfungs­recht entscheidend, mangel­hafte Vorbe­rei­tungs­mög­lich­keiten oder sonstige Hinder­nisse für eine angemessene Prüfung noch vor der Prüfungs­an­tritt zu rügen (Olaf Dilling).

2020-04-17T13:59:59+02:0017. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Wider­spruch gegen Welzow-Süd

Der Umwelt­verband BUND hat, juris­tisch unter­stützt von ClientEarth, Wider­spruch gegen die Geneh­migung des neuen Haupt­be­triebs­plans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die geneh­mi­gungs­recht­liche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.

Das Argument der Umwelt­schützer: Geneh­mi­gungen für einen bergrecht­lichen Haupt­be­triebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewähr­leistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekul­ti­vierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unter­nehmen erst Boden­schätze nutzen und die im Bergbau erwirt­schaf­teten Gewinne an ihre Anteils­eigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuer­zahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Geneh­mi­gungs­vor­aus­setzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umwelt­schützer: Die Vorsor­ge­ver­ein­barung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicher­heits­leis­tungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:

Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erfor­derlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraus­set­zungen zu sichern.“

Diese Sicher­heits­leis­tungen seien unzurei­chend festge­setzt, denn der bevor­ste­hende Kohle­aus­stieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braun­koh­le­ta­gebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweck­ge­sell­schaft, die nach der Vorsor­ge­ver­ein­barung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekul­ti­vierung zu bezahlen.

Wie die Erfolgs­aus­sichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognos­ti­zieren. Schon auf der Zuläs­sig­keits­ebene argumen­tieren manche Juristen, dass es keine umwelt­recht­liche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekul­ti­vierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern „nur“ dem Schutz des Steuer­zahlers. Auch in inhalt­licher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsor­ge­ver­ein­barung ist in ihren entschei­denden Teilen nämlich wegen angeb­licher Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nicht veröf­fent­licht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende mögli­cher­weise nicht mehr für eine Rekul­ti­vierung reicht. Neben der materi­ellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzurei­chende Transparenz.

In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strate­gisch sinnvoll. Denn das Wider­spruchs­ver­fahren ist Voraus­setzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurück­ziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufge­bracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse vorliegen sollten, die einer Veröf­fent­li­chung entge­gen­stehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unter­lagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)

2020-04-16T14:28:36+02:0016. April 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Notbe­trieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbe­trieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilver­fahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhand­lungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangs­kon­trollen an den Gerichten. Teilweise werden auch einge­hende Klagen erst mit Verzö­gerung regis­triert. Am Verwal­tungs­ge­richt in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammer­ge­richt (KG) hat derzeit einen Not-Geschäfts­ver­tei­lungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilver­fahren zu bearbeiten. Der Gerichts­be­trieb ist dementspre­chend einge­schränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhän­gigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechts­system eine Belas­tungs­probe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgear­beitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzö­gerung nun eine Menge neuer Strei­tig­keiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwal­tungs­recht durch die aktuellen Eilver­fahren gegen Ausgangs­be­schrän­kungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschä­di­gungen für Betroffene von Quaran­tä­ne­maß­nahmen oder Betriebs­schlie­ßungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordent­lichen Gerichts­barkeit, wo sich Strei­tig­keiten über Mietzah­lungen und über Strom- und Gasrech­nungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbe­trieb wieder durch den normalen Gerichts­be­trieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organi­sa­to­rische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwar­tenden Klage­welle über die Gerichte herein­bricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise mögli­cher­weise im Rechts­wesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digita­li­sierung der Akten­berge und sogar Verhand­lungen im virtu­ellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resul­tiert daraus mögli­cher­weise sogar noch ein Effizi­enz­gewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|