Kitas und Schulen: Neue Regeln für die Notbetreuung

Zur Zeit ist es tatsächlich nicht leicht immer den Überblick über die in Deutschland geltenden Regeln zu bewahren. Zumal der Föderalismus die Sache unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich nicht leichter macht. Kaum hat man sich an bestimmte, ein paar Wochen alte Regelungen gewöhnt, z.B. über die Notbetreuung in Kitas und Schulen, kommen neue Regeln, die zudem schrittweise Richtung Öffnung geändert werden sollen. Das führt am Ende dazu, dass selbst diejenigen, die für die Umsetzung der Regeln verantwortlich sind, sich nicht immer im Klaren darüber sind.

Heute wurde in Berlin die neue Liste der systemrelevanten Berufe veröffentlicht. In Kraft treten soll sie am 27.04.2020, also ab Anfang nächster Woche. Aufgenommen wurden viele Berufe auch aus eher verwaltenden und dienstleistenden Bereichen, z.B. Pädagogen, weitere Beschäftigte aus dem Gesundheitssektor und der Verwaltung. Sogar die Anwaltschaft ist jetzt systemrelevant! In einer E-Mail verlieh die Rechtsanwaltskammer Berlin heute darüber Ihrer Freude Ausdruck. Wir sind eher skeptisch. Immerhin gibt es weiterhin einen Vorrang der häuslichen Betreuung.

Außerdem reicht es mittlerweile, dass nur ein Elternteil systemrelevant ist. Konsequenterweise können nun auch Alleinerziehende die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Schließlich ist der Bereich der Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf, die bislang schon in Berlin in besonders schweren Fällen betreut werden konnten, ausgeweitet worden auf Fälle, in denen eine Betreuung unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes notwendig ist. Alles in allem ist dürfte damit die Notbetreuung fast zur Regel geworden sein. Oder: Wie sagten wir zu Anfang? Es wird immer schwieriger, den Überblick darüber zu bewahren, welche Regeln noch gelten und welche schon zur Ausnahme geworden sind (Olaf Dilling).

2020-04-22T18:30:41+02:0022. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, “ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt”. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen” von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Corona und Grundrechte: Zusammenkunft auf Abstand

Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche nunmehr klargestellt, dass ein Totalverbot für politische Versammlungen auch angesichts der Infektionsgefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versammlungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organisatoren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infektionen auf den Demonstrationen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweisschilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Startpositionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzelpersonen, Wohngemeinschaften oder Familien. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versammlungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versammlungen würden die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessischen Corona-Verordnung. Der Antragsteller hat zunächst erfolglos Widerspruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hat die Verbotsverfügung den Antragssteller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausreichend zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit und den Belangen des Infektionsschutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorgebracht werden könnten. Dies werde den Spielräumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berücksichtigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).

2020-04-20T22:01:47+02:0020. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|