Altes Wasser­recht, neue Turbine

Alte Wasser­mühlen sind nicht nur kultur­his­to­risch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneu­er­barer Energie inter­essant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittel­alter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewäs­ser­be­nutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich tradi­tio­nelle Mühlen­standorte nicht auch für die Wasser­kraft eignen. Tatsächlich sind  gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewil­ligung möglich.

Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwie­rig­keiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wasser­mühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht einge­tragen worden.

Dazu kurz als Erläu­terung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewäs­ser­be­zogen Rechte einge­tragen. Es hat aller­dings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechts­be­grün­dende oder rechts­än­dernde Funktion.

Das 1969 einge­tragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unter­schläch­tiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlen­räder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhun­derts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Strom­erzeugung eingebaut.

Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 einge­tragene altrecht­liche Zulassung vollständig und ohne Entschä­digung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befug­nisse ohne Entschä­digung wider­rufen werden, wenn sie:

# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder

# die Benutzung mit der im Recht vorge­se­henen Zweck­be­stimmung nicht mehr übereinstimmt.

Das Verwal­tungs­ge­richt Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerb­lichen Strom­erzeugung keine Unter­bre­chung des Mühlbe­triebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweck­be­stimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweck­be­stimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.

Für uns wäre die Entscheidung der Fallva­riante inter­essant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerb­lichen Strom­erzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprüng­lichen Zweck des Mühlbe­triebes gedeckt gewesen? Sollte die Recht­spre­chung dies verneinen, würden alte Mühlen­rechte, die sich nur selten auf Strom­erzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweck­be­stimmung war im Wasserbuch offen genug einge­tragen (Olaf Dilling).

 

 

2020-03-05T10:35:55+01:005. März 2020|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht, Wasser|

Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwär­me­ver­sorger Preis­gleit­klauseln per Veröf­fent­li­chung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags per Veröf­fent­li­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisi­ons­ver­fahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konse­quenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg in teilweise vergleich­barer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen per Veröf­fent­li­chung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden sugge­riert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jeden­falls nicht einhellige Rechts­an­sicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbe­werbs­widrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unter­lassen. Die mit dem bemän­gelten Schreiben mitge­teilte Änderung der Preis­klauseln und Preise sei konse­quen­ter­weise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risiko­mi­ni­mierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einsei­tiger Klause­län­de­rungen unter­schied­liche Ansichten und deswegen bitte er vorsichts­halber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufge­klärt worden, dass ohne ihr Einver­ständnis keine Klause­län­derung statt­finden würde.

Die Unwirk­samkeit der Klause­län­derung und der damit verbun­denen Preis­an­pas­sungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten mögli­cher­weise überob­li­ga­to­risch gezahlte Gelder zurück­fordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Kläger­seite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kunden­seite herbei­zu­führen, wurde der Versorger verur­teilt, alle betrof­fenen Kunden mit einem „Berich­tungs­schreiben“ anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteils­tenor vorge­geben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsich­tigten. einsei­tigen Änderung der Preis­gleit­klauseln in Ihrem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeän­derten Preis­gleit­klauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preis­gleit­klauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertrags­be­standteil waren, unver­ändert fort.“

Außerdem sind der Verbrau­cher­zen­trale die betrof­fenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungs­ver­fahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmen­be­din­gungen im Fernwär­me­segment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regel­mä­ßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmiss­ver­ständ­lichen Schreiben an die Kunden begleitet und einver­nehmlich vorge­nommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

SO2: Vergleiche für Luftreinhaltepläne

Vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster haben sich letzte Woche sieben Städte mit der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) verglichen. Damit ist ein inten­sives und aufwen­diges Verfahren mit allein zwei Erörte­rungs­ter­minen im letzten Monat zum Abschluss gekommen. Statt Fahrver­boten setzen die Vergleiche in den Städten Bielefeld, Bochum, Düren, Gelsen­kirchen, Hagen, Oberhausen und Paderborn auf Gesamt­kon­zepte mit mittel‑, lang- und kurzfris­tigen Maßnahmen. Dadurch sollen die Schad­stoff­werte konti­nu­ierlich verringert werden.

Zu den Maßnahmen zählen u.a.:

#die Verrin­gerung von Fahrspuren,

#die Umleitung des Verkehrs durch Ortsum­ge­hungen, um kritische Bereiche zu entlasten,

#Tempo 30 mit fester Instal­lation von Radar­an­lagen zur Überwachung,

#LKW- und Schwerverkehrverbote,

#Parkraumbewirtschaftung.#Förderung des Fahrrad­ver­kehrs und des Öffent­lichen Verkehrs, u.a. durch Anschaffung neuer Busse, die der Euro VI-Norm entsprechen.

Es ist sicher sinnvoll, dass sich bei der Luftrein­haltung die Diskussion von der engen Fixierung auf Fahrverbote löst und die Verkehrs­planung in den Städten ingesamt in den Blick nimmt (Olaf Dilling).

2020-03-03T12:36:14+01:003. März 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|