Für mehr Parkplätze für Kleinwagen

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es in § 12 Abs. 6 ein Gebot platzsparend zu parken. Wer dagegen verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Aber wie ist es eigentlich, wenn sich jemand einen Pkw kauft, der wegen seiner üppigen Dimensionen beim besten Willen nirgendwo platzsparend geparkt werden kann? Sagen wir: Einen Monster-SUVs wie den Hummer von GM, der immerhin auf 2,10 m Breite und über 4,80 m Länge kommt?

Die StVO sagt dazu nichts. Auch in der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) gibt es wenig Handhabe, die Größe von Fahrzeuge so zu beschränken, dass sie tatsächlich platzsparend geparkt werden können. Denn nach § 32 StVZO beträgt die maximale Fahrzeugbreite für Pkw 2,50 m. Da ist also auch für Freunde von Militärgeländewagen oder sonstigen PS-starken Monstrositäten noch viel Luft nach oben (bzw. zur Seite und nach vorne ohnehin). Vielleicht ist das aber sogar gut so. Denn der Verordnunggeber weiß ja nicht, warum sich jemand ein Kfz kauft, das die üblichen Dimensionen sprengt. Es kann gute Gründe für große Autos geben. Für Schafhirten in der Rhön beispielsweise. Oder für Handwerker.

Problematisch wird es aber immer dann, wenn jemand erwartet, dass ihm für die eigene Extrawurst von allen anderen als gratis Dreingabe auch noch extra viel Platz eingeräumt wird. So geschehen kürzlich in Datteln. Dort hatte die Stadtverwaltung 2006 an Stellen Parkplätze geschaffen, an denen dafür eigentlich nicht genug Platz wäre. Denn in unmittelbarer Nachbarschaft verläuft ein relativ schmaler gemeinsamer Rad- und Fußweg. Da muss schon wegen sich plötzlich öffnender Autotüren Sicherheitsabstand gehalten werden. Daher sind die Parkplätze auch eher “platzsparend” ausgefallen: Ihre maximale Breite von 1,70 m macht sie eher für Kleinwagen wie Smart oder Renault Clio attraktiv.

Der stolze Eigentümer eines Audi SUV wollte das nicht einsehen. Er parkte so auf dem Parkplatz, dass er eine gute und extra breite Reifenbreite zu nah am Fuß- und Fahrradweg stand. Und er ist nun empört, dass er dafür einen Bußgeldbescheid in Höhe von 20 Euro bekommen hat. Die Stadtverwaltung hält dagegen, dass der Parkplatz nur “ein Angebot” sei, im Fall des Audi SUVs halt kein allzu passendes. Vom ADAC wurde ihm nun geraten, sich gegen die “Abzocke” vor dem Gericht zu wehren. Spätestens der Richter müsse erkennen, dass die Strafe “unverhältnismäßig” sei. Wir sind uns nicht so sicher, ob hier wirklich die Verwaltung das Augenmaß vermissen lässt oder nicht viel eher der ADAC: Schließlich dürfte ein schmaler Parkplatz doch wohl wesentlich autofreundlicher sein als gar kein Parkplatz. Zumal durch spezielle Parkplätze für Kleinwagen unter den regulären Parkplätzen welche frei werden (Olaf Dilling).

2020-03-10T13:13:49+01:0010. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kundenlieferverträgen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versorgungsanlagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbundunternehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energiewirtschaftliche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit deswegen nur noch Betreiberin des Netzes, aber nicht mehr Versorgerin der 1994 übergegangenen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungspflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadensersatz geschuldet, weil eine Pflichtverletzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landgericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt. Es argumentierte ausweislich der bereits vorliegenden Pressemitteilung, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurückziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispielsweise vertraglich, sicherstellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart stattfinden kann. Dass sie dies unterlassen hat, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energierecht ändert sich immer noch ständig. Gleichzeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Rechtsprechung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz veränderten Welt. Es ist an den Unternehmen, sicherzustellen, dass auch in ganz veränderten Umständen vertragliche Verpflichtungen zumindest ihrem Geiste nach eingehalten werden. Das erfordert ein gutes Vertragsmanagement. Angesichts der absehbar noch anstehenden Umwälzungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entsprechende Elastizität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeutlicht: Selbst wenn das verpachtende Stadtwerk am Ende Schadensersatz bekommt, wird die Auseinandersetzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausgelaufen, 2019 fällt nun ein Grundurteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadensersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, möglicherweise in mehrere Instanzen. Bis das Unternehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwälzungen der Zukunft mitdenken und Mechanismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG

Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetzgeber in der laufenden Legislaturperiode die Energieffizienzrichtlinie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/31/EU für den Gesetzgeber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umsetzungsfrist der Nachfolgerichtlinie   2018/844/EU ab.

Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachverständigenanhörung im Ausschuss des Bundestages für Wirtschaft und Energie stattgefunden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommerpause verabschiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig

Auffallend ist, dass seit der Anhörung im federführenden Wirtschaftsministerium im Juni 2019 keiner der Kritikpunkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchsniveau nicht ausreichen dürfte, die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäischen Kommission als “Niedrigstenergiestandard” akzeptiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundesregierung den heute schon vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klimaschutzpolitischen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damoklesschwert einer durch die Kommission angestoßenen Verschärfung die Planungssicherheit der Immobilienwirtschaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.

Neben diesem grundsätzlichen – und auch europarechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausreichende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiersansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadtwerke für Wärmenetze, konkret für Netze, die erneuerbare Wärme leiten.

Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundesregierung wird den Entwurf nicht mehr grundlegend ändern. Möglicherweise wird – dies hat sich bereits in der Plenardebatte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nachgearbeitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.

2020-03-06T12:25:18+01:006. März 2020|Energiepolitik, Gas, Wärme|