Für mehr Parkplätze für Kleinwagen

In der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) gibt es in § 12 Abs. 6 ein Gebot platz­sparend zu parken. Wer dagegen verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Aber wie ist es eigentlich, wenn sich jemand einen Pkw kauft, der wegen seiner üppigen Dimen­sionen beim besten Willen nirgendwo platz­sparend geparkt werden kann? Sagen wir: Einen Monster-SUVs wie den Hummer von GM, der immerhin auf 2,10 m Breite und über 4,80 m Länge kommt?

Die StVO sagt dazu nichts. Auch in der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ordnung (StVZO) gibt es wenig Handhabe, die Größe von Fahrzeuge so zu beschränken, dass sie tatsächlich platz­sparend geparkt werden können. Denn nach § 32 StVZO beträgt die maximale Fahrzeug­breite für Pkw 2,50 m. Da ist also auch für Freunde von Militär­ge­län­de­wagen oder sonstigen PS-starken Monstro­si­täten noch viel Luft nach oben (bzw. zur Seite und nach vorne ohnehin). Vielleicht ist das aber sogar gut so. Denn der Verord­nung­geber weiß ja nicht, warum sich jemand ein Kfz kauft, das die üblichen Dimen­sionen sprengt. Es kann gute Gründe für große Autos geben. Für Schaf­hirten in der Rhön beispiels­weise. Oder für Handwerker.

Proble­ma­tisch wird es aber immer dann, wenn jemand erwartet, dass ihm für die eigene Extra­wurst von allen anderen als gratis Dreingabe auch noch extra viel Platz einge­räumt wird. So geschehen kürzlich in Datteln. Dort hatte die Stadt­ver­waltung 2006 an Stellen Parkplätze geschaffen, an denen dafür eigentlich nicht genug Platz wäre. Denn in unmit­tel­barer Nachbar­schaft verläuft ein relativ schmaler gemein­samer Rad- und Fußweg. Da muss schon wegen sich plötzlich öffnender Autotüren Sicher­heits­ab­stand gehalten werden. Daher sind die Parkplätze auch eher „platz­sparend“ ausge­fallen: Ihre maximale Breite von 1,70 m macht sie eher für Klein­wagen wie Smart oder Renault Clio attraktiv.

Der stolze Eigen­tümer eines Audi SUV wollte das nicht einsehen. Er parkte so auf dem Parkplatz, dass er eine gute und extra breite Reifen­breite zu nah am Fuß- und Fahrradweg stand. Und er ist nun empört, dass er dafür einen Bußgeld­be­scheid in Höhe von 20 Euro bekommen hat. Die Stadt­ver­waltung hält dagegen, dass der Parkplatz nur „ein Angebot“ sei, im Fall des Audi SUVs halt kein allzu passendes. Vom ADAC wurde ihm nun geraten, sich gegen die „Abzocke“ vor dem Gericht zu wehren. Spätestens der Richter müsse erkennen, dass die Strafe „unver­hält­nis­mäßig“ sei. Wir sind uns nicht so sicher, ob hier wirklich die Verwaltung das Augenmaß vermissen lässt oder nicht viel eher der ADAC: Schließlich dürfte ein schmaler Parkplatz doch wohl wesentlich autofreund­licher sein als gar kein Parkplatz. Zumal durch spezielle Parkplätze für Klein­wagen unter den regulären Parkplätzen welche frei werden (Olaf Dilling).

2020-03-10T13:13:49+01:0010. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kunden­lie­fer­ver­trägen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versor­gungs­an­lagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbund­un­ter­nehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energie­wirt­schaft­liche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertrags­laufzeit deswegen nur noch Betrei­berin des Netzes, aber nicht mehr Versor­gerin der 1994 überge­gan­genen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückga­be­ver­pflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungs­pflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadens­ersatz geschuldet, weil eine Pflicht­ver­letzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landge­richt sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadens­er­satz­an­spruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlan­des­ge­richt nun bestätigt. Es argumen­tierte ausweislich der bereits vorlie­genden Presse­mit­teilung, dass die Verpflichtung zur Rücküber­tragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurück­ziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispiels­weise vertraglich, sicher­stellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart statt­finden kann. Dass sie dies unter­lassen hat, stelle eine Pflicht­ver­letzung dar und begründe einen Schadens­ersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energie­recht ändert sich immer noch ständig. Gleich­zeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Recht­spre­chung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz verän­derten Welt. Es ist an den Unter­nehmen, sicher­zu­stellen, dass auch in ganz verän­derten Umständen vertrag­liche Verpflich­tungen zumindest ihrem Geiste nach einge­halten werden. Das erfordert ein gutes Vertrags­ma­nagement. Angesichts der absehbar noch anste­henden Umwäl­zungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entspre­chende Elasti­zität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeut­licht: Selbst wenn das verpach­tende Stadtwerk am Ende Schadens­ersatz bekommt, wird die Ausein­an­der­setzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausge­laufen, 2019 fällt nun ein Grund­urteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadens­ersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, mögli­cher­weise in mehrere Instanzen. Bis das Unter­nehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwäl­zungen der Zukunft mitdenken und Mecha­nismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG

Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetz­geber in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode die Energie­ffi­zi­enz­richt­linie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umset­zungs­frist der Richt­linie 2010/31/EU für den Gesetz­geber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umset­zungs­frist der Nachfol­ge­richt­linie   2018/844/EU ab.

Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Ausschuss des Bundes­tages für Wirtschaft und Energie statt­ge­funden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommer­pause verab­schiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig

Auffallend ist, dass seit der Anhörung im feder­füh­renden Wirtschafts­mi­nis­terium im Juni 2019 keiner der Kritik­punkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchs­niveau nicht ausreichen dürfte, die Klima­ziele der Bundes­re­publik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäi­schen Kommission als „Niedrigst­ener­gie­standard“ akzep­tiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundes­re­gierung den heute schon vor der Umsetzung der Richt­linie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klima­schutz­po­li­ti­schen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damokles­schwert einer durch die Kommission angesto­ßenen Verschärfung die Planungs­si­cherheit der Immobi­li­en­wirt­schaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.

Neben diesem grund­sätz­lichen – und auch europa­rechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausrei­chende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiers­ansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadt­werke für Wärme­netze, konkret für Netze, die erneu­erbare Wärme leiten.

Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundes­re­gierung wird den Entwurf nicht mehr grund­legend ändern. Mögli­cher­weise wird – dies hat sich bereits in der Plenar­de­batte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbild­funktion der öffent­lichen Hand nachge­ar­beitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.

2020-03-06T12:25:18+01:006. März 2020|Energiepolitik, Gas, Wärme|