Schönwetterföderalismus?

In den letzten Tagen überschlug sich die Presse geradezu mit Kritik am Föderalismus: die Zeit schrieb eher moderat vom “Föderalismus im Krisenmodus”, die Tagesschau von einem “Stresstest” bis hin zu alarmistischen Tönen im konservativen Magazin Cicero, wonach “Föderalismus … tödlich sein” könne. Das Argument ist dann regelmäßig, dass in Deutschland aufgrund des Föderalismus einheitlich durchgesetzte Maßnahmen nicht möglich seien. Schließung aller Schulen, Kitasperrungen oder der Verbot von kulturellen Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe beispielsweise.

Föderalismus sei ja ganz nett, so quasi im Sinne einer folkloristischen Veranstaltung, aber sobald es ernst werde, müsse durchregiert werden. Gerne wird dann auf Länder verwiesen, in denen ein vorbildliches Krisenmanagement betrieben würde. Allerdings sind nicht alle dieser Länder gleichermaßen vorbildlich, was die Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit angeht. Und tatsächlich geht es beim Föderalismus ja auch um Demokratie auf regionaler, bürgernaher Ebene. Und um ein in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz als Strukturprinzip der Verfassung verbrieftes Recht.

Gerade was das deutschlandweite Krisenmanagement angeht, zählt es gerade zu den Stärken des Föderalismus, differenzierte Antworten auf verschiedene Problemlagen vor Ort geben zu können. Denn im Kreis Heinsberg in NRW sieht die Lage ganz anders aus als in Vorpommern oder Thüringen. Warum ist es dann zwingend, die selben Maßnahmen zu ergreifen?

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind ja auch aus Sicht von Virologen ohnehin nicht unumstritten. Etwa ob Kita-Schließungen nicht dazu führen, dass Krankenhauspersonal durch Betreuung der eigenen Kinder gebunden wird. Insofern ermöglicht der Föderalismus, mit den unterschiedlichen Strategien Erfahrungen zu sammeln.

Was aber tatsächlich gerade im föderalen System wichtig ist: Dass das große Ganze nicht aus dem Blick gerät und die verschiedenen Ebenen gut koordiniert bleiben. Insofern haben die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister in den letzten Tagen bereits Einiges erreicht. Die viel beklagte Phase der Lähmung und Unentschlossenheit scheint nun jedenfalls vorüber zu sein (Olaf Dilling).

2020-03-13T12:18:12+01:0013. März 2020|Allgemein|

Corona, KiTa, Quarantäne

Nicht dass Arbeits- und Sozialrecht unsere Kernexpertise betreffen würde. Aber da es nun ohnehin gerade in aller Munde ist, fragen auch wir uns: Wie wirken sich Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie eigentlich auf unser Berufsleben und die Kinderbetreuung aus? Um zumindest skizzenhaft dazu einige Antworten zu geben:

Bei eigener Krankheit gibt es für den Arbeitnehmer bekanntlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei Krankheit des Kindes besteht für einen kürzeren Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, soweit keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Bei einer vom Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordneten Quarantäne, die auf einem bloßen Verdacht beruht, z.B. weil jemand Kontakt mit einem Infizierten hatte, sieht es – zumindest für den Arbeitgeber – anders aus. Denn dann tritt bei Arbeitsunfähigkeit der Staat in die Pflicht: Dann gibt es gemäß § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Dies gilt auch für Selbständige. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten noch weniger Bereitschaft bestände, Quarantänemaßnahmen Folge zu leisten.

Wenn KiTas schließen sollten, dürfen Sie, bzw. Ihre Angestellten dann also wegen Krankheit zu Hause bleiben? In diesem Fall ist einiges unklar, aber der Anspruch auf Krankengeld setzt explizit Krankheit des Kindes voraus. In Frage kommt evtl eine Fortzahlung nach § 616 BGB wegen vorübergehender Verhinderung. Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer ohnehin erst einmal um eine alternative Betreuung kümmern. Nicht in allen Varianten führt dies dann zur gewünschten Eindämmung der Infektion, gerade, wenn Eltern sich dann selbst organisieren müssen oder die Großeltern eingeschaltet werden. Nicht zuletzt deshalb beurteilen manche Gesundheitsexperten die Effektivität von KiTa- und Schulschließungen skeptisch (Olaf Dilling).

2020-03-12T12:10:01+01:0012. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

EEG: Studie des UBA zu auslaufender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwartungen zurückblieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraftvolles Instrument, um eine emissionsintensive Kraftwerkswirtschaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneuerbare Quellen für die Stromerzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschreibungen, war dies in den Kinderjahren des Instruments noch nicht möglich. Die Technologie war neu, sie war teuer, und entsprechend investierten Vorhabenträger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förderdauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökonomisch wie ökologisch nicht sinnvoll, sie stillzulegen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photovoltaikanlagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umweltbundesamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umweltenergierecht untersuchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspeisevorrang gilt, der Strom muss also physikalisch vom Netzbetreiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direktvermarktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmännischen Abnahmepflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbetreiber Unterlassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regelenergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökologisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie diskutiert daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Weiterbetrieb wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garantievergütung, eine Marktwertdurchleitung, ggfls. abzüglich entstandener Kosten. Es wird dabei aber auch problematisiert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglichkeiten über eine faktische Ausweitung dieser Garantievergütung Direktvermarktungsmodellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durchleitung des Marktwerts abzüglich einer Pauschale für Vermarktungskosten zu fördern. Dies sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeugungsmengen die Letztverbraucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|