Das Infektionsschutzgesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normalbürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebensmitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krankheiten wie etwa Mumps oder Röteln meldepflichtig sind. Diese Meldepflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Coronavirus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausgesprochen robuste Ermächtigungsgrundlagen. Die verhängten Veranstaltungsverbote und die Schließungen von Geschäften etwa beruhen auf den unterschiedlichen Fällen des § 28 IfSG, der die zuständigen Behörden zu diversen “notwendigen Maßnahmen” zur Seuchenbekämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwaltungsakten – wie Allgemeinverfügungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechtsverordnungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhältnismäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit diskutierte Ausgangssperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freundlicher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Absonderungsverbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise durchgesetzt werden, ihm können Gegenstände weggenommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizinischen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausgesprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausgesprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er möglicherweise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unternehmen schnell in Schwierigkeiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschädigungsregeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behördlichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneverfügung ergangen sind, entschädigungsberechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeitgeber, der seinerseits erstattungsberechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbständigen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denjenigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwischen hat die Politik allerdings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen rechtlichen Fragen des Energie-, Umwelt- und Infrastrukturrechts Unterstützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobetrieb in unseren Kanzleiräumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail an uns zu wenden.

2020-03-18T23:07:39+01:0018. März 2020|Verwaltungsrecht|

Elternbeiträge bei geschlossenen Kitas

Die zum Schutz vor der schnellen Verbreitung der Corona-Pandemie inzwischen verhängten Maßnahmen mögen erforderlich sein. Sie verlangen von einzelnen Betroffenen oder sogar ganzen Branchen aber oft ziemlich viel ab. Manche Gaststättenbetreiber oder Künstler haben auf einen Schlag bis auf weiteres fast alle Einkünfte verloren. Zugleich macht berufstätigen Eltern die Betreuung der Kinder zu schaffen. Wenn deswegen das Einkommen sinkt, heißt das dennoch nicht zwingend, dass wenigstens die Betreuungskosten wegfallen.

Denn mit den Elternbeiträgen, die außerhalb Berlins in vielen Bundesländern in öffentlichen Kindertagesstätten geleistet werden müssen, ist das so eine Sache. Es handelt sich nämlich nicht direkt um eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Betreuungsdienste. Vielmehr werden sie nach § 90 SGB VIII als pauschalisierter Kostenbeitrag angesehen. Der Kostenbeitrag aller Eltern deckt dabei bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten. Viele kommunale Beitragssatzungen stellen daher klar, dass zumindest bei vorübergehenden Schließungen die Beiträge nicht zurückerstattet werden. Bislang ist das vor allem bei Kita-Streiks thematisiert worden. Die Rechtsprechung hält diese Satzungen grundsätzlich für rechtmäßig.

So etwa das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 14.07.2016: Auch während einer vorübergehenden streikbedingten Schließung einer Kita soll der Kostenbeitrag daher ein vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung des Kita-Platzes darstellen. Diese Regelung soll auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts verstoßen. Kita-Beiträge seien Beiträge “sui generis” (eine Verlegenheitsformel mit der Juristen gemeinhin etwas bezeichnen, dass sich nicht in bekannte Kategorien einordnen lässt). Sie seien nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen. Allerdings darf auch ein solcher Beitrag nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Demnach kommt es wohl darauf an, wie lange die Kitas letztlich geschlossen sein werden. Bei einer mehrmonatigen Schließung könnten die Gerichte möglicherweise auch anders entscheiden und den Eltern ihre Beiträge erstatten. Und dass es Konflikte gegen dürfte zeichnet sich schon ab. So haben Eltern in NRW bereits eine Online-Petition gestartet. Inzwischen haben etliche Kommunen und Länder aber auch schon angekündigt, dass sie eine Regelung finden wollen, dass Eltern, die finanziell und organisatorisch doppelt belastet sind, nicht auf den gesamten Kosten sitzen bleiben (Olaf Dilling).

2020-03-17T20:13:07+01:0017. März 2020|Verwaltungsrecht|

Fernwärme: Der Fluch der Ölpreisbindung

In den letzten Tagen erlebt der Ölpreis bedingt durch die Coronakrise eine Talfahrt sondergleichen. Am heutigen Montag notiert der Ölpreis pro Barrel Brent auf 32,27 $, 46,3% der Einjahresnotierung. Dies wird sich zeitversetzt natürlich auch auf die direkt oder indirekt ölpreisindexierten Energiepreise auswirken.

Unschädlich ist dies dort, wo die eigene Kostenstruktur mit den den Letztverbrauchern in Rechnung gestellten Preisen mitschwingt. Zum Problem kann der rapide Sturz des Ölpreises aber bei der Fernwärme werden:

Für Preisgleitklauseln in der Fernwärme gilt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Dessen S. 1 lautet:

“Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.”

Neben den eigenen Kosten des Versorgers muss die Formel also auch den Wärmemarkt abbilden, und zwar nicht den für Fernwärme, sondern alle Möglichkeiten, wie man Räume heizt. Die jüngere Rechtsprechung legt es nahe, dass die eigenen Kosten und die Wärmemarktentwicklung ungefähr gleich gewichtet werden; marktüblich sind 60/40, man sieht auch 70/30. Das Marktelement ist also für die Entwicklung der Preise und damit für die Einnahmesituation der Unternehmen wichtig.

Traditionell haben viele Unternehmen den Marktindex an den Ölpreis gebunden. Eine erste Erschütterung hat diese Praxis bereits durch die Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) erfahren. Hier hat der BGH der zweiten Instanz vorm Landgericht (LG) Würzburg entgegengehalten, er habe die Praxis, den Markt durch nur einen Brennstoff abzubilden, keineswegs für unproblematisch erklärt. Dies sei zunehmend kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen (und damit auch für das versorgende Unternehmen meist aufwändig darzulegen). Rechtlich ist es damit nicht mehr empfehlenswert, das Marktelement durch leichtes Heizöl abzubilden. Möglicherweise ist die Praxis rechtswidrig.

Die Ölpreisentwicklung der letzten Wochen macht deutlich, dass diese Praxis auch wirtschaftlich schwierig ist. Denn wenn die eigene Preisentwicklung nicht oder nur sehr teilweise ölpreisabhängig ist, aber das Marktelement den Preis zur Verbraucherseite hin nach unten regelt, verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen ohne Not. Hier lohnt es sich, über eine Überarbeitung der Preisklausel nachzudenken, wenn nicht sogar in diesem Zuge die Preise und das Preissystem insgesamt neu zu kalkulieren, um nicht nur die Preisentwicklung nach unten wie nach oben abzuflachen und Spitzen zu vermeiden. Sondern auch die eigene Ergebnisentwicklung vor so unvorhersehbaren Entwicklungen wie aktuell zumindest ein Stück zu sichern (Miriam Vollmer)

2020-03-16T11:05:17+01:0016. März 2020|Wärme|