Es gibt was zu Feiern: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwartungen zurückblieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraftvolles Instrument, um eine emissionsintensive Kraftwerkswirtschaft zu transformieren.
Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneuerbare Quellen für die Stromerzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschreibungen, war dies in den Kinderjahren des Instruments noch nicht möglich. Die Technologie war neu, sie war teuer, und entsprechend investierten Vorhabenträger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.
Nun neigt sich die Förderdauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökonomisch wie ökologisch nicht sinnvoll, sie stillzulegen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photovoltaikanlagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umweltbundesamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umweltenergierecht untersuchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020.
Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspeisevorrang gilt, der Strom muss also physikalisch vom Netzbetreiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direktvermarktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmännischen Abnahmepflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbetreiber Unterlassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regelenergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.
Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökologisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie diskutiert daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Weiterbetrieb wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garantievergütung, eine Marktwertdurchleitung, ggfls. abzüglich entstandener Kosten. Es wird dabei aber auch problematisiert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglichkeiten über eine faktische Ausweitung dieser Garantievergütung Direktvermarktungsmodellen den Boden entziehen würde.
Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durchleitung des Marktwerts abzüglich einer Pauschale für Vermarktungskosten zu fördern. Dies sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeugungsmengen die Letztverbraucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).
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