4. Handel­s­pe­riode: Der erste Leitfaden ist da

Wäre das Zutei­lungs­ver­fahren für die vierte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels ein ICE, so würde er wohl gerade langsam am Start­bahnhof einfahren: Die Richt­linie ist novel­liert, das TEHG auch, die EHV 2020 kommt wohl in Kürze und die Free Allocation Rules (FAR) der Kommission wurden im Dezember verab­schiedet und treten wohl demnächst in Kraft. Im Anschluss wird die Kommission noch die Carbon Leakage Liste (CL-Liste) und einen weiteren Rechtsakt zur Verän­derung der Zutei­lungs­menge in der laufenden Handel­s­pe­riode erlassen. Nun hat gestern die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) den ersten Teil ihres Leitfadens (LF 1) für das Zutei­lungs­ver­fahren publi­ziert. Weitere Teile werden folgen.

Wir haben diesen LF 1 seit gestern für Sie gelesen. Ganz überra­schende Neuig­keiten bietet er nicht. Wir haben Ihnen gleichwohl das Wichtigste zusammengefasst:

» Zu recht weist der LF 1 darauf hin, dass er nicht verbindlich ist. Wir erfahren die Vorstel­lungen der DEHSt. Aber am Ende und im Zweifelsfall sind EHRL, TEHG, FAR und die weiteren, noch nicht verab­schie­deten Kommis­si­ons­ver­ord­nungen entscheidend. 

» Die DEHSt publi­ziert immer noch nicht, wann das dreimo­natige Zutei­lungs­ver­fahren für die Zuteilung für 2021 bis 2025 startet. Der Markt geht inzwi­schen vom 1. April bis zum 30. Juni aus, aber die Behörde macht es weiter spannend. 

» Auf den S. 15ff. fasst die Behörde die Zutei­lungs­regeln für die nächste Handel­s­pe­riode gut zusammen. Lohnt sich, wenn man sich noch gar nicht mit der Zuteilung beschäftigt haben sollte. Sehr gut auch schon vorher die Gegen­über­stellung auf S. 12.

» Auffallend: Während es bisher immer hieß, künftig würde es keinen sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor mehr geben, weil es künftig einen Puffer von 3% gibt, liest sich der LF 1 so, als solle er zwar vermieden werden, aber sei mehr oder weniger bereits einge­plant. 

» Die Behörde weist darauf hin, dass es im Grundsatz bei der Zutei­lungs­sys­te­matik bleibt: Pro Anlage werden Zutei­lungs­ele­mente gebildet, und wenn liefernde wie belie­ferte Anlage emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, bekommt die belie­ferte Anlage die Zerti­fikate. Hier gilt wie bisher: Produkt vor Wärme, Wärme vor Brenn­stoff, Brenn­stoff vor Prozes­se­mis­sionen. Wann welches Zutei­lungs­element zu bilden ist, ergibt sich aus einer Tabelle auf S. 16.

» Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass es nicht gesagt ist, dass die Zutei­lungs­ele­mente der 3. Handel­s­pe­riode unhin­ter­fragt in die Zukunft fortge­schrieben werden können. Es ist durchaus möglich, dass Produkte und/oder Wärme- und Brenn­stoff­ströme anders zugeordnet werden können! Das betrifft vor allem, aber nicht nur, Produkte, deren CL-Status sich ändert. Man kann also nicht einfach auf die alten Mittei­lungen zum Betrieb abstellen. Sondern muss gerade als Versorger über ein Wärmenetz seine an Kunden ausge­lie­ferte Wärme neu sortieren. Das geht sicher nicht in allen Fällen ohne die Kunden! 

» Ausführlich wird der LF 1 zur Frage der Diffe­ren­zierung des Zutei­lungs­ele­ments Wärme. Denn hier wird künftig nicht nur – wie gehabt – zwischen Carbon Leakage und Non-Carbon Leakage diffe­ren­ziert. 

» Inter­essant: Die Definition des LF 1 für Fernwärme liest sich erst einmal weiter als die von Art. 2 Nr. 4 der FAR. Wir nehmen an, dass das nicht bedeutet, dass die DEHSt auf den im LF 1 nicht genannten Haushalts­bezug verzichten will, aber sind gespannt auf die weiteren Leitfäden, die die noch offenen Fragen hierzu beant­worten sollten. 

» Die Behörde unter­streicht noch einmal, dass die für die 3. HP grund­le­genden Begriffe „Kapazität“ und „Aufnahme des geänderten Betriebs“ für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Das ist wichtig! Für neue Anlagen wird jeweils auf Basis des ersten abgeschlos­senen Kalen­der­jahres zugeteilt, für das Inbetrieb­nah­mejahr auf Basis von dessen Aktivitätsrate.

» Die Daten­zu­sam­men­stellung wird aufwän­diger, gefordert ist künftig mehr Tiefe, der bisher erstellte Metho­den­be­richt reicht nicht mehr! Der neue Metho­den­be­richt ist detail­lierter, der Metho­denplan tritt hinzu.

» Was vielen nicht bewusst ist: Es muss – so die Behörde – für alle Bestands­an­lagen ein Zutei­lungs­antrag gestellt werden, sonst gibt es auch später nichts. Dabei sind Bestands­an­lagen alle Anlagen, die bis zum 30.06.2019 eine Emissi­ons­ge­neh­migung erhalten haben. Auch, wenn die Zuteilung mangels Aktivi­tätsrate noch null beträgt!

» Wichtig auch der Hinweis, dass auch die Vorgaben für die Verifi­zierung sich geändert haben. Es ist – keine Überra­schung – aufwän­diger geworden. 

» Auf S. 36 und 37 findet sich eine Liste, was Anlagen­be­treiber nach Ansicht der Behörde jetzt schon unter­nehmen können, um sich vorzu­be­reiten. Wir sind bei einigen Punkten skeptisch, weil die endgül­tigen Mengen­ab­gren­zungen für die Zutei­lungs­ele­mente noch nicht ganz endgültig feststehen. Aber zumindest die ersten Schritte und die organi­sa­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen sollten jetzt unter­nommen werden. Sonst wird es am Ende zu knapp und der Zug in die nächste Handel­s­pe­riode startet ohne Sie. Außerdem sollten Sie noch genug Zeit haben, um offene Fragen auch noch mit der Behörde disku­tieren zu können.

Haben Sie weitere Fragen? Oder möchten Sie sich die Regelungen für die nächste Handel­s­pe­riode kurz, knapp und kostenlos noch einmal vortragen lassen? Dann kommen Sie zu uns am 28. Februar 2019. Anmeldung hier.  

2019-02-07T17:00:39+01:007. Februar 2019|Allgemein, Emissionshandel|

Frischer Wind für das Helgo­länder Papier?

Es nützt ja nichts, für erneu­erbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbau­ziele zu projek­tieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauch­baren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraft­an­lagen stellt sich zwangs­läufig die Frage nach dem Natur­schutz. Grade ein in der Nähe befind­liches Brutvor­kommen, wichtige Rastplätze oder Haupt­zug­routen von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüber­wind­liche Hinder­nisse erweisen. Die Einschrän­kungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutz­ge­bieten vor allem aus dem arten­schutz­recht­lichen Tötungs­verbot in § 44 Bundes­na­tur­schutz­gesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausge­führt haben, nicht bloß auf vorsätz­liche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kolla­te­ral­schaden“ umkommen. Aller­dings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwend­baren Kriterien und auch wissen­schaftlich ist vieles ungeklärt.

Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgo­länder Papier“, genauer gesagt, den Abstands­re­ge­lungen der Länder­ar­beits­ge­mein­schaft der Vogel­schutz­warten. Darin werden detail­liert Abstände für unter­schied­liche Vogel­arten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überar­beitet, wobei beispiels­weise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmi­lanen von 1000 auf 1500 Metern herauf­ge­setzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungs­auf­nahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entspre­chend Flugschneisen freige­halten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmi­lanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halbof­fenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotor­blättern gezielt auszu­weichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.

Mögli­cher­weise kann die Technik „smarter“ Windener­gie­an­lagen helfen, die Konflikte zwischen Natur­schutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogel­radar vorge­stellt werden, der in der Schweiz entwi­ckelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraft­anlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umwelt­mi­nis­terium in Magdeburg sich von dem Vogel­radar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abwei­chungen von den Abstands­re­ge­lungen möglich sind. Grund­sätzlich handelt es sich bei dem Helgo­länder Papier, aber auch bei entspre­chenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anfor­de­rungen. Vielmehr sind es typischer­weise normin­ter­pre­tie­rende Verwal­tungs­vor­schriften ohne direkte Bindungs­wirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entschei­dungen der Planungs- und Geneh­mi­gungs­be­hörden bestimmen. Aller­dings dürften mit entspre­chend erhöhtem Begrün­dungs­aufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.

2019-02-06T10:34:39+01:006. Februar 2019|Allgemein, Umwelt|

Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusions­kon­trolle auf sich?

Nun also doch: Licht­blick und andere Strom­ver­sorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unter­nehmen hatten sich darauf verständigt, das Unter­nehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeu­gungs­port­folio dafür mit den erneu­er­baren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unter­nehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unter­nehmens rund 25 % Markt­anteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Licht­blick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundes­re­publik, würde E.ON über 70 % der Strom­kunden beliefern. Zudem geht es um weitrei­chende Aktivi­täten außerhalb Deutsch­lands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusions­kon­trol­lever­fahren eigentlich auf sich? Und welche Möglich­keiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusam­men­schluss von Unter­nehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Liefe­ranten und andere Geschäfts­partner verlieren Alter­na­tiven. Dies erhöht das Risiko, dass markt­be­herr­schende Unter­nehmen entstehen, die ihre Macht­po­sition ausnutzen. Gerade im Energie­be­reich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) sieht deswegen eine Zusam­men­schluss­kon­trolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst darge­stellt, ab welcher Bedeutung der betei­ligten Unter­nehmen dieser statt­findet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundes­kar­tellamt Zusam­men­schlüsse unter­sagen kann, durch die eine markt­be­herr­schende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmel­de­pflicht. Das Bundes­kar­tellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freige­geben wird oder genauer unter­sucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Haupt­prüf­ver­fahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Markt­be­fra­gungen durch und kann, wenn der Zusam­men­schluss sich wirklich als Wettbe­werbs­be­hin­derung erweist, den Zusam­men­schluss unter­binden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusam­men­schlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemein­schafts­weite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusions­kon­troll­ver­ordnung. Auch diese ordnet eine Anmel­de­pflicht an, erlaubt Ermitt­lungen und gestattet es der General­di­rektion Wettbewerb der Europäi­schen Kommission, die angemel­deten Zusam­men­schlüsse entweder freizu­geben, zu unter­sagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europa­weiten Aktivi­täten der Unter­nehmen liegt das Verfahren bei der europäi­schen Kommission. Diese hat nun zwei Frage­bögen an Markt­teil­nehmer geschickt. Die sind nun dazu aufge­rufen, einer­seits zur Konzen­tration des Vertriebs-und Netzge­schäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Anderer­seits zur Übernahme der Erneu­er­baren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbe­werber auch außerhalb des Frage­bogens Stellung, bisher liegt eine ausführ­liche Positio­nierung von Licht­blick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbe­werbs­hüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das aller­dings überhaupt eine solche Befragung statt­findet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angele­genheit ernst nimmt. Im vermach­teten Energie­markt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.

2019-02-05T10:17:01+01:005. Februar 2019|Energiepolitik, Strom|