Es werde Licht: Ausbaubeiträge und Beleuchtungserneuerung

Wenn Gemeinden etwas herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern oder verbessern, dürfen sie einen einmaligen Beitrag erheben. Paradebeispiel: Der Ausbau einer Straße. Schließlich hat der Grundstückseigentümer ja auch etwas davon, weil sein Grundstück durch die verbesserte Erreichbarkeit besser nutzbar und damit meist auch wertvoller wird. Nicht abgedeckt ist allerdings die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Das muss der Träger der Straßenbaulast schon selbst bezahlen. Ausbaubeiträge – in Brandenburg geregelt in § 8 KAG – sind aber keineswegs auf Straßen beschränkt. 

Noch nicht einhellig geklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob Ausbaubeiträge eigentlich auch dann erhoben werden dürfen, wenn die Straßenbeleuchtung nicht etwa erstmalig hergestellt wird, sondern nur statt der klassischen Lampe eine LED-Lampe eingebaut wird. Ist das schon beitragspflichtige Herstellung oder Erneuerung oder nicht doch Teil der ganz normalen Unterhaltung und Instandsetzung?

Eine Entscheidung aus dem vorletzten Jahr aus Schleswig-Holstein (Az.: 9 A 158/15) bejahte diese Frage. Das Gericht meint, dass eine Verbesserung vorliege, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden. Im Umkehrschluss müsste das bedeuten: Wird es nicht heller, müssen auch keine Ausbaubeiträge bezahlt werden. In dieselbe Kerbe schlug bereits das VG Lüneburg am 23.6.2010 (3 A 213/07).

Eine weitergehende Entscheidung hat nun das VG Koblenz am 14. Januar 2019 getroffen. Auch hier waren (nur) die Lampenköpfe ausgetauscht worden. Vor dem Austausch waren Quecksilberdampflampen eingebaut gewesen. Heute leuchten LED-Lampen. Nach Ansicht des VG Koblenz liegt hier mehr als eine Instandsetzung vor, für die keine Ausbaubeiträge erhoben werden könnten. Dies macht das Gericht zum einen an einem quantitativen Faktor fest. Zum anderen erläutert das Gericht auf Seite 8f. der Entscheidung auch funktionale Aspekte. Ausdrücklich setzt das Gericht sich dabei von der Ansicht ab, nur bei Verbesserung der Beleuchtung könnten Beiträge erhoben werden. Dass die Gemeinde umfangreich erneuert habe, reicht dem Gericht aus. Dabei scheint es sich seiner Sache soweit sicher zu sein, dass es darauf verzichtet hat, die Berufung zuzulassen. Ob die Parteien die Berufungszulassung betreiben, ist noch unbekannt. Sollte die Rechtsprechung sich so durchsetzen, erübrigen sich absehbar Gutachten zur Rechtfertigung der Ausbaubeiträge durch den Nachweis, dass es wirklich heller geworden ist. 

2019-02-12T09:38:00+01:0012. Februar 2019|Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Was ist Fernwärme?

Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärmeerzeugungseinrichtungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrleitungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrauchern transportiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetzgeber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus.

Absehbar ist allerdings, dass im laufenden Jahr viele Anlagenbetreiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen kein Unterschied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Benchmarkzuteilung bleiben. Wohingegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwanderungsbedroht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.

Die europäischen Zuteilungsregelungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;”

Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formulierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwasserbereitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formulierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beantwortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushaltskriterium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redaktionelle Gestaltung, einen verklammernden Fettdruck, verdeutlicht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzügiger sein möchte als bei der Warmwasserbereitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Bürogebäude einer Bank beheizt wird, dem Zuteilungselement Fernwärme unterfallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorhergesehenes und auch nicht beabsichtigtes Redaktionsversehen?

Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffsverständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abweichungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag differenzieren sollte. 

2019-02-11T10:20:16+01:0011. Februar 2019|Emissionshandel, Wärme|

Geiz beim Strom: Leider nicht so geil…

Der Stromanbieter mit dem an sich ziemlich amtlich klingenden Namen Bayerische Energieversorgungsgesellschaft hat Ende Januar Insolvenz angemeldet. Dies ist nicht der erste Fall dieser Art, sondern ein weiteres Beispiel in einer langen Reihe von Pleiten. Vorher hatte dasselbe Schicksal schon Teldafax, FlexStrom, Care-Energy, e:veen, Deutsche Energie u.v.a.m. ereilt. In den vergangenen zwei Jahren waren immerhin acht Strom- und Gasanbieter betroffen.

Die Moral von der Geschicht’ ist zunächst einmal, dass für Stromkunden sich übertriebener Geiz beim Stromanbieter nicht auszahlt. Vielmehr ist der Wechsel zum billigsten Anbieter wirtschaftlich höchst riskant. Immerhin können im Insolvenzfall Guthaben oder Boni verloren gehen oder nur nach langwierigen Streitigkeiten ausgezahlt werden. Erste Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz können sein, dass der Stromanbieter plötzlich von Einzugsermächtigung auf Überweisung umstellen will. Was die Kunden dann oft nicht wissen ist, dass sie ihre Zahlungen dann nicht mehr ohne Weiteres zurückbuchen können. Außerdem werden oft anlasslos höhere Abschläge oder Zahlungen verlangt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Irgendwann wendet sich dann der Netzbetreiber an die Kunden, um den Zählerstand abzulesen. Dann ist es jedoch oft schon zu spät, weil dem Stromanbieter mangels Zahlung der Entgelte der Netzzugang gesperrt wurde, so dass ein Insolvenzantrag unvermeidlich ist.

Immerhin müssen sich die Kunden über die Kontinuität der Stromversorgung keine Sorgen machen. Dafür steht der Grundversorger zumindest vorläufig gerade. Nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gilt die Fiktion, dass Letztverbraucher, die über das Versorgungsnetz Strom beziehen, diesen vom örtlichen Grundversorger geliefert bekommen, wenn er sonst keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Für Haushaltskunden dürfen dabei die für die Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG allgemein festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Nach drei Monaten läuft die Pflicht zur Ersatzversorgung jedoch aus. Bis dahin spätestens müssen sich die Verbraucher für einen Energieliefervertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl entschieden haben. Bleibt zu hoffen, dass sie aus dem Schaden gelernt haben.

Tatsächlich gleicht das Geschäftsmodell einiger Billiganbieter einer Art Schneeballsystem, bei dem billige Preisversprechen durch hohe Vorauszahlungen finanziert werden sollen. Auf einem Markt, bei dem mangels transparenter Kriterien fast ausschließlich Preiswettbewerb herrscht, ist die Chance hoch, dadurch zunächst viele Kunden zu gewinnen. Wenn dann aber klar wird, dass das Geschäftsmodell sich langfristig nicht rechnet und die Preise erhöht werden müssen, wechseln viele Kunden zu anderen, noch günstigeren Anbietern. Dadurch verstärken sich die finanziellen Schwierigkeiten des ersten Stromanbieters nur noch und es kommt zur Insolvenz. Seriöse, verlässliche Stromversorgung hat eben ihren Preis.

2019-02-08T09:51:09+01:008. Februar 2019|Allgemein|