Es werde Licht: Ausbau­bei­träge und Beleuchtungserneuerung

Wenn Gemeinden etwas herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern oder verbessern, dürfen sie einen einma­ligen Beitrag erheben. Parade­bei­spiel: Der Ausbau einer Straße. Schließlich hat der Grund­stücks­ei­gen­tümer ja auch etwas davon, weil sein Grund­stück durch die verbes­serte Erreich­barkeit besser nutzbar und damit meist auch wertvoller wird. Nicht abgedeckt ist aller­dings die laufende Unter­haltung und Instand­setzung. Das muss der Träger der Straßen­baulast schon selbst bezahlen. Ausbau­bei­träge – in Brandenburg geregelt in § 8 KAG – sind aber keineswegs auf Straßen beschränkt. 

Noch nicht einhellig geklärt ist in diesem Zusam­menhang die Frage, ob Ausbau­bei­träge eigentlich auch dann erhoben werden dürfen, wenn die Straßen­be­leuchtung nicht etwa erstmalig herge­stellt wird, sondern nur statt der klassi­schen Lampe eine LED-Lampe eingebaut wird. Ist das schon beitrags­pflichtige Herstellung oder Erneuerung oder nicht doch Teil der ganz normalen Unter­haltung und Instandsetzung?

Eine Entscheidung aus dem vorletzten Jahr aus Schleswig-Holstein (Az.: 9 A 158/15) bejahte diese Frage. Das Gericht meint, dass eine Verbes­serung vorliege, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leucht­kraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden. Im Umkehr­schluss müsste das bedeuten: Wird es nicht heller, müssen auch keine Ausbau­bei­träge bezahlt werden. In dieselbe Kerbe schlug bereits das VG Lüneburg am 23.6.2010 (3 A 213/07).

Eine weiter­ge­hende Entscheidung hat nun das VG Koblenz am 14. Januar 2019 getroffen. Auch hier waren (nur) die Lampen­köpfe ausge­tauscht worden. Vor dem Austausch waren Queck­sil­ber­dampf­lampen eingebaut gewesen. Heute leuchten LED-Lampen. Nach Ansicht des VG Koblenz liegt hier mehr als eine Instand­setzung vor, für die keine Ausbau­bei­träge erhoben werden könnten. Dies macht das Gericht zum einen an einem quanti­ta­tiven Faktor fest. Zum anderen erläutert das Gericht auf Seite 8f. der Entscheidung auch funktionale Aspekte. Ausdrücklich setzt das Gericht sich dabei von der Ansicht ab, nur bei Verbes­serung der Beleuchtung könnten Beiträge erhoben werden. Dass die Gemeinde umfang­reich erneuert habe, reicht dem Gericht aus. Dabei scheint es sich seiner Sache soweit sicher zu sein, dass es darauf verzichtet hat, die Berufung zuzulassen. Ob die Parteien die Berufungs­zu­lassung betreiben, ist noch unbekannt. Sollte die Recht­spre­chung sich so durch­setzen, erübrigen sich absehbar Gutachten zur Recht­fer­tigung der Ausbau­bei­träge durch den Nachweis, dass es wirklich heller geworden ist. 

2019-02-12T09:38:00+01:0012. Februar 2019|Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: Was ist Fernwärme?

Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärme­er­zeu­gungs­ein­rich­tungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrlei­tungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrau­chern trans­por­tiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetz­geber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus. 

Absehbar ist aller­dings, dass im laufenden Jahr viele Anlagen­be­treiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergan­genheit bei der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen kein Unter­schied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Bench­mark­zu­teilung bleiben. Wohin­gegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.

Die europäi­schen Zutei­lungs­re­ge­lungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder ‑kühlung oder zur Warmwas­ser­be­reitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausge­nommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätig­keiten oder die Strom­erzeugung verwendet wird;“

Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formu­lierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwas­ser­be­reitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formu­lierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beant­wortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushalts­kri­terium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redak­tio­nelle Gestaltung, einen verklam­mernden Fettdruck, verdeut­licht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzü­giger sein möchte als bei der Warmwas­ser­be­reitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Büroge­bäude einer Bank beheizt wird, dem Zutei­lungs­element Fernwärme unter­fallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorher­ge­se­henes und auch nicht beabsich­tigtes Redaktionsversehen?

Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffs­ver­ständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abwei­chungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag diffe­ren­zieren sollte. 

2019-02-11T10:20:16+01:0011. Februar 2019|Emissionshandel, Wärme|

Geiz beim Strom: Leider nicht so geil…

Der Strom­an­bieter mit dem an sich ziemlich amtlich klingenden Namen Bayerische Energie­ver­sor­gungs­ge­sell­schaft hat Ende Januar Insolvenz angemeldet. Dies ist nicht der erste Fall dieser Art, sondern ein weiteres Beispiel in einer langen Reihe von Pleiten. Vorher hatte dasselbe Schicksal schon Teldafax, FlexStrom, Care-Energy, e:veen, Deutsche Energie u.v.a.m. ereilt. In den vergan­genen zwei Jahren waren immerhin acht Strom- und Gasan­bieter betroffen.

Die Moral von der Geschicht‘ ist zunächst einmal, dass für Strom­kunden sich übertrie­bener Geiz beim Strom­an­bieter nicht auszahlt. Vielmehr ist der Wechsel zum billigsten Anbieter wirtschaftlich höchst riskant. Immerhin können im Insol­venzfall Guthaben oder Boni verloren gehen oder nur nach langwie­rigen Strei­tig­keiten ausge­zahlt werden. Erste Anzeichen für eine bevor­ste­hende Insolvenz können sein, dass der Strom­an­bieter plötzlich von Einzugs­er­mäch­tigung auf Überweisung umstellen will. Was die Kunden dann oft nicht wissen ist, dass sie ihre Zahlungen dann nicht mehr ohne Weiteres zurück­buchen können. Außerdem werden oft anlasslos höhere Abschläge oder Zahlungen verlangt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Irgendwann wendet sich dann der Netzbe­treiber an die Kunden, um den Zähler­stand abzulesen. Dann ist es jedoch oft schon zu spät, weil dem Strom­an­bieter mangels Zahlung der Entgelte der Netzzugang gesperrt wurde, so dass ein Insol­venz­antrag unver­meidlich ist.

Immerhin müssen sich die Kunden über die Konti­nuität der Strom­ver­sorgung keine Sorgen machen. Dafür steht der Grund­ver­sorger zumindest vorläufig gerade. Nach § 38 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) gilt die Fiktion, dass Letzt­ver­braucher, die über das Versor­gungsnetz Strom beziehen, diesen vom örtlichen Grund­ver­sorger geliefert bekommen, wenn er sonst keinem bestimmten Liefer­vertrag zugeordnet werden kann. Für Haushalts­kunden dürfen dabei die für die Grund­ver­sorgung nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG allgemein festge­setzten Preise nicht überschritten werden. Nach drei Monaten läuft die Pflicht zur Ersatz­ver­sorgung jedoch aus. Bis dahin spätestens müssen sich die Verbraucher für einen Energie­lie­fer­vertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl entschieden haben. Bleibt zu hoffen, dass sie aus dem Schaden gelernt haben.

Tatsächlich gleicht das Geschäfts­modell einiger Billig­an­bieter einer Art Schnee­ball­system, bei dem billige Preis­ver­sprechen durch hohe Voraus­zah­lungen finan­ziert werden sollen. Auf einem Markt, bei dem mangels trans­pa­renter Kriterien fast ausschließlich Preis­wett­bewerb herrscht, ist die Chance hoch, dadurch zunächst viele Kunden zu gewinnen. Wenn dann aber klar wird, dass das Geschäfts­modell sich langfristig nicht rechnet und die Preise erhöht werden müssen, wechseln viele Kunden zu anderen, noch günsti­geren Anbietern. Dadurch verstärken sich die finan­zi­ellen Schwie­rig­keiten des ersten Strom­an­bieters nur noch und es kommt zur Insolvenz. Seriöse, verläss­liche Strom­ver­sorgung hat eben ihren Preis.

2019-02-08T09:51:09+01:008. Februar 2019|Allgemein|