Baumaschinen, Bagger, Walzen und Kräne. Alles neu durch die NRMM-Verordnung?

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Motoren für zahlreiche Baumaschinen, Binnenschiffe, Handrasenmäher und ähnliche mobile Maschinen neue Emissionsgrenzwerte einhalten. Grund dafür ist die 2016 erlassene Verordnung EU 2016/1628 mit der die Umweltwirkungen der Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen (Non-Road Mobile Machines – NRMM) reguliert werden. Dies ist insofern interessant, als in aktuellen öffentlichen Diskussionen über Luftreinhaltung und Verkehr der Hinweis auf die Binnenschifffahrt nicht fehlen darf. Allerdings werden dabei oft Äpfel mit Birnen verglichen. Folgende Fragen helfen, die Diskussion sinnvoll zu strukturieren:

  • Wie groß ist der Beitrag von Binnenschiffen und Baumaschinen zu den aktuellen Defiziten der Luftqualität tatsächlich?
  • Hilft die neue NRMM-Verordnung der EU insofern weiter?
  • Was für Maßnahmen stünden deutschen Ländern und Kommunen zur Verfügung, um Emissionen durch mobile Maschinen zu begrenzen?

Zunächst müssen unterschiedliche Schadstoffe, Feinstaub und Stickstoffoxide (NOx), auseinandergehalten werden. Beide Schadstoffgruppen sind im Visier, wenn es um die Einhaltung der Luftqualitätsrichtlinie geht. Richtig ist, dass von mobilen Maschinen oft eine hohe Feinstaubbelastung ausgeht. Allerdings hat sich der Fokus in den letzten Jahren von der Feinstaubproblematik hin zum den Stickstoffoxiden verschoben, da der Feinstaub erfolgreich mit Partikelfiltern reduziert wurde. In deutschen Städten werden daher aktuell am häufigsten die NOx-Grenzwerte gerissen.

Weiterhin muss zwischen Hintergrundbelastung und hohen Konzentrationsspitzen an Belastungsschwerpunkten unterschieden werden. Und wenn irgendwo fernab menschlicher Behausungen auf einer Binnenschifffahrtsstraße Schadstoffe freigesetzt werden, ist das nicht primär ein Gesundheits-, sondern ein Umweltproblem. Für die Gesundheit ist dagegen vor allem entscheidend, was für Schadstoffe in unseren Städten freigesetzt werden. Hier spielen Binnenschiffe und Baumaschinen eine Rolle, allerdings lokal beschränkt auf Baustellen und die Uferbereiche von Häfen und Schifffahrtsstraßen. Laut einer Studie der Bundesanstalt für Gewässerkunde nimmt die Schadstoffkonzentration durch Emissionen von Binnenschiffen in Entfernung vom Ufer sehr schnell ab, so dass Binnenschiffe keinen deutlichen Einfluss auf die hohe NO2-Belastung in Innenstädten haben. Bei NOx sind weiterhin der Kfz-Verkehr und insbesondere die Diesel-Pkw für die hohen Konzentrationen in Innenstädten verantwortlich.

Die neue NRMM-Verordnung der EU bringt einige Verbesserungen hinsichtlich der Emissionswerte, allerdings wird dabei der Bestand ausgeklammert. Das ist wegen der teilweise sehr langen Lebensdauer von Motoren von Binnenschiffen ein Problem. Gerade angesichts der hohen Feinstaubbelastung durch Baumaschinen wäre auch eine Regulierung älterer Baumaschinen wünschenswert.

Die Emissionsgrenzwerte auf den Bestand auszudehnen steht aber nicht für Deutschland – und schon gar nicht für die Bundesländer – zur Debatte, da die europaweit vereinheitlichte Binnenmarktregulierung keine Möglichkeit lässt, die Emissionsgrenzwerte auf nationaler Ebene weiter zu senken. Was allerdings theoretisch möglich wäre, sind Einschränkungen für ältere Baumaschinen mit besonders starken Feinstaubemissionen in den Umweltzonen der Städte. Voraussetzung dafür wäre jedoch eine deutschlandweite (oder besser noch europaweite) Kennzeichnung ähnlich der Euro Schadstoffklassen und eine entsprechende Ergänzung der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung.

2019-01-07T11:26:56+01:007. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die “DEG Deutsche Energie GmbH” ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbetreiber Tennet den Bilanzkreisvertrag mit dem Unternehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtragende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushaltskunden fallen nun in die Ersatzversorgung zu Grundversorgungstarifen, alle anderen Kunden müssen sich schleunigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatzversorgungstarifs auf die Höhe des Grundversorgungstarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushaltskunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreuliche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unternehmen sich eigentlich einfach so “Deutsche Energie” nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: “Die nehmen den Mund ja ganz schön voll”.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unternehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unternehmen in einigen Ausschreibungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphilharmonie gewinnen können, weil es ausgesprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei “Deutsche Energie” nicht an ein deutlich größeres Unternehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unternehmen, das Marktführer ist, aber doch an ein Unternehmen, das sich nicht ganz unberechtigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbstbewusst. Wann eine Werbung mit einem Unternehmensnamen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

“Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen”

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung “DEG Deutsche Energie” unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorgerufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsächliche Unternehmenszuschnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unterschrieben haben, von einem Vertragsschluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unternehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhältnisse des Energiemarkts kleines Unternehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energiewirtschaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Kooperationen bestehender Unternehmen oder gleich über die Person des werbenden Energieversorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus interessiert, wie sich wohl ein Gericht positioniert hätte, hätte in Wettbewerber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unternehmenseigenschaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Neu: Das Regionalnachweisregister

Nun ist es da: Das Regionalnachweisregister (RNR) für Strom, das der Gesetzgeber 2014 mit dem damals neugeschaffenen § 79a EEG 2017 einführte. Die Details regelt eine Verordnung mit dem schönen Kürzel “HkRNDV“, die das Kleingedruckte rund um Herkunfts- und Regionalnachweise regelt.

Das RNR soll es Verbrauchern ermöglichen, gezielt erneuerbar erzeugten Strom aus der Region zu kaufen. Dies soll zum einen mehr Transparenz schaffen und es gerade regionalen Versorgern wie Stadtwerken ermöglichen, durch spezifisch regionale EE-Stromprodukte einem besonders heimatverbundenen Publikum ein spezielles Produkt anzubieten. Zum anderen soll die Akzeptanz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen erhöhen, die zuletzt gerade in Bezug auf die Windkraft stark gelitten hat. Nicht wenige Bürger empfinden Windkraftanlagen nämlich als empfindliche Störung des Landschaftsbildes. Dies wird sich, hoffen Befürworter des weiteren Ausbaus, zumindest teilweise ändern, wenn der Bürger auch als Stromkunde sieht, das ihm die Anlagen auch ganz direkt zugute kommen.

Das RNR wird vom Umweltbundesamt (UBA) als elektronische Datenbank geführt. Hier können Erzeuger, Versorger und Händler Konten eröffnen. Das RNR funktioniert ähnlich wie das bekannte Herkunftsnachweisregister, erfasst aber nicht den direkt vermarkteten, sondern den mit Marktprämie gefördert erzeugten Strom. Das UBA stellt also auf Antrag Nachweise für die regionale Herkunft aus Anlagen aus, die im RNR registriert wurden. Regional ist Strom nach der HkRNDV dann, wenn er in einem PLZ-Bereich von 50 km um den Ort erzeugt wird, in dem er verbraucht werden soll. Entsprechende jährlich neu veröffentlichte Tabellen hält das UBA vor.

Nun kommt es darauf an, wie der Markt das neue RNR annimmt. Werden Versorger entsprechende Produkte kreieren? Will der mit Informationen übersättigte Kunde überhaupt solche Produkte und sind sie ihm möglicherweise sogar höhere Preise wert? Die lebhafte öffentliche Anteilnahme an Rekommunalisierungen in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es den Bürgern vor Ort keineswegs egal ist, ob sie von einem regional verankerten Unternehmen versorgt werden. Es spricht damit viel dafür, dass das nicht nur für die Eigentums- und Betriebsverhältnisse an Netzen und Stadtwerken gilt. Sondern auch für das Stromprodukt selbst.

2019-01-03T10:35:53+01:003. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Strom|