Bauma­schinen, Bagger, Walzen und Kräne. Alles neu durch die NRMM-Verordnung?

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Motoren für zahlreiche Bauma­schinen, Binnen­schiffe, Handra­sen­mäher und ähnliche mobile Maschinen neue Emissi­ons­grenz­werte einhalten. Grund dafür ist die 2016 erlassene Verordnung EU 2016/1628 mit der die Umwelt­wir­kungen der Motoren für nicht für den Straßen­verkehr bestimmte mobile Maschinen (Non-Road Mobile Machines – NRMM) reguliert werden. Dies ist insofern inter­essant, als in aktuellen öffent­lichen Diskus­sionen über Luftrein­haltung und Verkehr der Hinweis auf die Binnen­schiff­fahrt nicht fehlen darf. Aller­dings werden dabei oft Äpfel mit Birnen verglichen. Folgende Fragen helfen, die Diskussion sinnvoll zu strukturieren:

  • Wie groß ist der Beitrag von Binnen­schiffen und Bauma­schinen zu den aktuellen Defiziten der Luftqua­lität tatsächlich?
  • Hilft die neue NRMM-Verordnung der EU insofern weiter?
  • Was für Maßnahmen stünden deutschen Ländern und Kommunen zur Verfügung, um Emissionen durch mobile Maschinen zu begrenzen?

Zunächst müssen unter­schied­liche Schad­stoffe, Feinstaub und Stick­stoff­oxide (NOx), ausein­an­der­ge­halten werden. Beide Schad­stoff­gruppen sind im Visier, wenn es um die Einhaltung der Luftqua­li­täts­richt­linie geht. Richtig ist, dass von mobilen Maschinen oft eine hohe Feinstaub­be­lastung ausgeht. Aller­dings hat sich der Fokus in den letzten Jahren von der Feinstaub­pro­ble­matik hin zum den Stick­stoff­oxiden verschoben, da der Feinstaub erfolg­reich mit Parti­kel­filtern reduziert wurde. In deutschen Städten werden daher aktuell am häufigsten die NOx-Grenz­werte gerissen.

Weiterhin muss zwischen Hinter­grund­be­lastung und hohen Konzen­tra­ti­ons­spitzen an Belas­tungs­schwer­punkten unter­schieden werden. Und wenn irgendwo fernab mensch­licher Behau­sungen auf einer Binnen­schiff­fahrts­straße Schad­stoffe freige­setzt werden, ist das nicht primär ein Gesundheits‑, sondern ein Umwelt­problem. Für die Gesundheit ist dagegen vor allem entscheidend, was für Schad­stoffe in unseren Städten freige­setzt werden. Hier spielen Binnen­schiffe und Bauma­schinen eine Rolle, aller­dings lokal beschränkt auf Baustellen und die Uferbe­reiche von Häfen und Schiff­fahrts­straßen. Laut einer Studie der Bundes­an­stalt für Gewäs­ser­kunde nimmt die Schad­stoff­kon­zen­tration durch Emissionen von Binnen­schiffen in Entfernung vom Ufer sehr schnell ab, so dass Binnen­schiffe keinen deutlichen Einfluss auf die hohe NO2-Belastung in Innen­städten haben. Bei NOx sind weiterhin der Kfz-Verkehr und insbe­sondere die Diesel-Pkw für die hohen Konzen­tra­tionen in Innen­städten verantwortlich.

Die neue NRMM-Verordnung der EU bringt einige Verbes­se­rungen hinsichtlich der Emissi­ons­werte, aller­dings wird dabei der Bestand ausge­klammert. Das ist wegen der teilweise sehr langen Lebens­dauer von Motoren von Binnen­schiffen ein Problem. Gerade angesichts der hohen Feinstaub­be­lastung durch Bauma­schinen wäre auch eine Regulierung älterer Bauma­schinen wünschenswert.

Die Emissi­ons­grenz­werte auf den Bestand auszu­dehnen steht aber nicht für Deutschland – und schon gar nicht für die Bundes­länder – zur Debatte, da die europaweit verein­heit­lichte Binnen­markt­re­gu­lierung keine Möglichkeit lässt, die Emissi­ons­grenz­werte auf natio­naler Ebene weiter zu senken. Was aller­dings theore­tisch möglich wäre, sind Einschrän­kungen für ältere Bauma­schinen mit besonders starken Feinstaub­emis­sionen in den Umwelt­zonen der Städte. Voraus­setzung dafür wäre jedoch eine deutsch­land­weite (oder besser noch europa­weite) Kennzeichnung ähnlich der Euro Schad­stoff­klassen und eine entspre­chende Ergänzung der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung.

2019-01-07T11:26:56+01:007. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die „DEG Deutsche Energie GmbH“ ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbe­treiber Tennet den Bilanz­kreis­vertrag mit dem Unter­nehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtra­gende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushalts­kunden fallen nun in die Ersatz­ver­sorgung zu Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen, alle anderen Kunden müssen sich schleu­nigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatz­ver­sor­gungs­tarifs auf die Höhe des Grund­ver­sor­gungs­tarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushalts­kunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreu­liche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unter­nehmen sich eigentlich einfach so „Deutsche Energie“ nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: „Die nehmen den Mund ja ganz schön voll“.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unter­nehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unter­nehmen in einigen Ausschrei­bungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphil­har­monie gewinnen können, weil es ausge­sprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei „Deutsche Energie“ nicht an ein deutlich größeres Unter­nehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unter­nehmen, das Markt­führer ist, aber doch an ein Unter­nehmen, das sich nicht ganz unberech­tigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbst­be­wusst. Wann eine Werbung mit einem Unter­neh­mens­namen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

Der Gebrauch einer geschäft­lichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervorzurufen“

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung „DEG Deutsche Energie“ unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervor­ge­rufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsäch­liche Unter­neh­mens­zu­schnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unter­schrieben haben, von einem Vertrags­schluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unter­nehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhält­nisse des Energie­markts kleines Unter­nehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energie­wirt­schaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Koope­ra­tionen bestehender Unter­nehmen oder gleich über die Person des werbenden Energie­ver­sorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus inter­es­siert, wie sich wohl ein Gericht positio­niert hätte, hätte in Wettbe­werber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unter­neh­mens­ei­gen­schaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Neu: Das Regionalnachweisregister

Nun ist es da: Das Regio­nal­nach­weis­re­gister (RNR) für Strom, das der Gesetz­geber 2014 mit dem damals neuge­schaf­fenen § 79a EEG 2017 einführte. Die Details regelt eine Verordnung mit dem schönen Kürzel „HkRNDV“, die das Klein­ge­druckte rund um Herkunfts- und Regio­nal­nach­weise regelt.

Das RNR soll es Verbrau­chern ermög­lichen, gezielt erneu­erbar erzeugten Strom aus der Region zu kaufen. Dies soll zum einen mehr Trans­parenz schaffen und es gerade regio­nalen Versorgern wie Stadt­werken ermög­lichen, durch spezi­fisch regionale EE-Strom­pro­dukte einem besonders heimat­ver­bun­denen Publikum ein spezi­elles Produkt anzubieten. Zum anderen soll die Akzeptanz der Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Quellen erhöhen, die zuletzt gerade in Bezug auf die Windkraft stark gelitten hat. Nicht wenige Bürger empfinden Windkraft­an­lagen nämlich als empfind­liche Störung des Landschafts­bildes. Dies wird sich, hoffen Befür­worter des weiteren Ausbaus, zumindest teilweise ändern, wenn der Bürger auch als Strom­kunde sieht, das ihm die Anlagen auch ganz direkt zugute kommen.

Das RNR wird vom Umwelt­bun­desamt (UBA) als elektro­nische Datenbank geführt. Hier können Erzeuger, Versorger und Händler Konten eröffnen. Das RNR funktio­niert ähnlich wie das bekannte Herkunfts­nach­weis­re­gister, erfasst aber nicht den direkt vermark­teten, sondern den mit Markt­prämie gefördert erzeugten Strom. Das UBA stellt also auf Antrag Nachweise für die regionale Herkunft aus Anlagen aus, die im RNR regis­triert wurden. Regional ist Strom nach der HkRNDV dann, wenn er in einem PLZ-Bereich von 50 km um den Ort erzeugt wird, in dem er verbraucht werden soll. Entspre­chende jährlich neu veröf­fent­lichte Tabellen hält das UBA vor.

Nun kommt es darauf an, wie der Markt das neue RNR annimmt. Werden Versorger entspre­chende Produkte kreieren? Will der mit Infor­ma­tionen übersät­tigte Kunde überhaupt solche Produkte und sind sie ihm mögli­cher­weise sogar höhere Preise wert? Die lebhafte öffent­liche Anteil­nahme an Rekom­mu­na­li­sie­rungen in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es den Bürgern vor Ort keineswegs egal ist, ob sie von einem regional veran­kerten Unter­nehmen versorgt werden. Es spricht damit viel dafür, dass das nicht nur für die Eigentums- und Betriebs­ver­hält­nisse an Netzen und Stadt­werken gilt. Sondern auch für das Strom­produkt selbst.

2019-01-03T10:35:53+01:003. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Strom|