Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handelsperiode des Emissionshandels: Am 1. August 2018 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform des Emissionshandels beschlossen. Damit kann direkt nach der parlamentarischen Sommerpause das parlamentarische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesentlichen Entscheidungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zuteilungsverordnung mehr.

# Die Härtefallklausel entfällt, weil die EU keine vorgesehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härtefallregelung nicht erlaubt.

# Zertifikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf nun eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, Erleichterungen und den Ausschluss von Kleinemittenten zu regeln. Das ist eine ausgesprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einsparpotentials dieser Anlagen bei gleichzeitig hohem Verwaltungsaufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grundlagen für das neue Luftfahrtklimaschutzinstrument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommerpause geht der Gesetzesentwurf in den Bundestag. Überraschungen sind in den vorgeschriebenen Lesungen und dem anschließenden Bundesratsbeschluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissionshandelsrichtlinie geregelt, insbesondere die Neuregelungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Marktstabilitätsreserve und die sog. Wasserbettregel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusammengefasst. Die konkreten Zuteilungsregeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäischen Kommission, erlassen. Hier werden Benchmarks festgelegt und auch Detailregelungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommerpause finalisiert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuversichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagenbetreiber erwartet. Programm und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|

Kommission beschließt EEG-Privilegierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigenbedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlagepflichtigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifiziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen qualitativer Kriterien, verankert in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014, die auch das Verbot der Überförderung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 verankerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizienzanforderungen eingehalten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unternehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen investiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundesregierung in Brüssel einen Verhandlungserfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundesregierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhandlungsergebnisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommissionsbeschluss vorliegt.

Höchst bedauerlich allerdings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundeswirtschaftsministerium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundesregierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|

Was nicht passt, wird passend gemacht

Eltern, aufgepasst: Eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen vom 31.07.2018 könnte Ihnen dabei helfen, eine Kita zu finden, die es Ihnen ermöglicht, so viel zu arbeiten, wie sie mögen. Bisher war das nämlich oft nicht der Fall, weil viele Kitas um 16.00 Uhr oder wenig später schlossen. Da ein normaler Arbeitstag aber selten vor 17.00 Uhr endet, und die meisten Leute auch nicht neben der Kita wohnen, mussten oft Eltern, die eigentlich Vollzeit arbeiten wollten oder aus finanziellen Gründen auch mussten, auf Teilzeit umsteigen.

So ging es auch Eltern aus Aachen. Sie hatten einen wöchentlichen Betreuungsbedarf von 45 Stunden nachgewiesen. Sie wollten ihr Kind von 8.00 bis 17.00 Uhr betreuen lassen. Die Stadt Aachen wies ihnen aber nur einen Kitaplatz bis 16:30 zu.

Die Familie zog vor Gericht. Im Eilverfahren gab das VG Aachen ihnen nun recht. Die Stadt ist verpflichtet, ihnen einen entsprechenden Platz bis 17.00 Uhr zuzuweisen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) klargestellt, dass dieser Anspruch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht. Die Stadt kann sich also nicht darauf berufen, dass sie keinen solchen Platz in petto hat und erst recht nicht den Eltern auferlegen, sich einen solchen zu suchen, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Urt. v. 22.07.2016 entschieden hat. Dieser Platz darf auch nicht mehr als 30 Minuten entfernt sein, sagt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg.

Für Kommunen bedeutet das, dass sie die Anzahl der Kitaplätze nicht (mehr) auf Kosten der Betreuungszeiten vermehren dürfen. Plätze in der Nähe zu den Zeiten, die Eltern als Bedarf nachweisen, hat es einfach zu geben. Zwar ist es prinzipiell möglich, die absolute Unmöglichkeit nachzuweisen und dann “nur” Schadensersatz zu leisten. Aber hierfür liegt die Schwelle hoch. Für Eltern heißt es nun, rechtzeitig Anträge zu stellen und dann, wenn abgelehnt wird, schnell zu Gericht zu gehen. Besonders wichtig könnte das für Alleinerziehende sein: Denn wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vollzeitbetreuung haben, ist es nicht ausgeschlossen (wenn auch noch ungeklärt), dass dies Klagen auf Betreuungsunterhalt entgegengehalten wird.

Doch noch heißt es abzuwarten: Möglich ist noch eine Beschwerde der Staat. Und auch im Hauptsacheverfahren kann sich noch etwas anderes ergeben.

2018-08-02T20:53:24+02:002. August 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|