Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels: Am 1. August 2018 hat das Bundes­ka­binett den Geset­zes­entwurf zur Reform des Emissi­ons­handels beschlossen. Damit kann direkt nach der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause das parla­men­ta­rische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesent­lichen Entschei­dungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zutei­lungs­ver­ordnung mehr.

# Die Härte­fall­klausel entfällt, weil die EU keine vorge­sehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härte­fall­re­gelung nicht erlaubt.

# Zerti­fikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referen­ten­entwurf enthält der Kabinetts­entwurf nun eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Bundes­re­gierung, Erleich­te­rungen und den Ausschluss von Kleine­mit­tenten zu regeln. Das ist eine ausge­sprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einspar­po­ten­tials dieser Anlagen bei gleich­zeitig hohem Verwal­tungs­aufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grund­lagen für das neue Luftfahrt­kli­ma­schutz­in­strument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommer­pause geht der Geset­zes­entwurf in den Bundestag. Überra­schungen sind in den vorge­schrie­benen Lesungen und dem anschlie­ßenden Bundes­rats­be­schluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt, insbe­sondere die Neure­ge­lungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und die sog. Wasser­bett­regel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusam­men­ge­fasst. Die konkreten Zutei­lungs­regeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäi­schen Kommission, erlassen. Hier werden Bench­marks festgelegt und auch Detail­re­ge­lungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommer­pause finali­siert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuver­sichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagen­be­treiber erwartet. Programm und Anmel­de­mög­lichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|

Kommission beschließt EEG-Privi­le­gierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigen­bedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlage­pflich­tigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifi­ziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen quali­ta­tiver Kriterien, verankert in den Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen von 2014, die auch das Verbot der Überför­derung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 veran­kerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizi­enz­an­for­de­rungen einge­halten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unter­nehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen inves­tiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundes­re­gierung in Brüssel einen Verhand­lungs­erfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundes­re­gierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhand­lungs­er­geb­nisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommis­si­ons­be­schluss vorliegt.

Höchst bedau­erlich aller­dings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundes­re­gierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|

Was nicht passt, wird passend gemacht

Eltern, aufge­passt: Eine inter­es­sante Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Aachen vom 31.07.2018 könnte Ihnen dabei helfen, eine Kita zu finden, die es Ihnen ermög­licht, so viel zu arbeiten, wie sie mögen. Bisher war das nämlich oft nicht der Fall, weil viele Kitas um 16.00 Uhr oder wenig später schlossen. Da ein normaler Arbeitstag aber selten vor 17.00 Uhr endet, und die meisten Leute auch nicht neben der Kita wohnen, mussten oft Eltern, die eigentlich Vollzeit arbeiten wollten oder aus finan­zi­ellen Gründen auch mussten, auf Teilzeit umsteigen.

So ging es auch Eltern aus Aachen. Sie hatten einen wöchent­lichen Betreu­ungs­bedarf von 45 Stunden nachge­wiesen. Sie wollten ihr Kind von 8.00 bis 17.00 Uhr betreuen lassen. Die Stadt Aachen wies ihnen aber nur einen Kitaplatz bis 16:30 zu.

Die Familie zog vor Gericht. Im Eilver­fahren gab das VG Aachen ihnen nun recht. Die Stadt ist verpflichtet, ihnen einen entspre­chenden Platz bis 17.00 Uhr zuzuweisen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebens­jahres Anspruch auf frühkind­liche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder in Kindertagespflege.“

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) klarge­stellt, dass dieser Anspruch nicht unter einem Kapazi­täts­vor­behalt steht. Die Stadt kann sich also nicht darauf berufen, dass sie keinen solchen Platz in petto hat und erst recht nicht den Eltern aufer­legen, sich einen solchen zu suchen, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) München mit Urt. v. 22.07.2016 entschieden hat. Dieser Platz darf auch nicht mehr als 30 Minuten entfernt sein, sagt das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg.

Für Kommunen bedeutet das, dass sie die Anzahl der Kitaplätze nicht (mehr) auf Kosten der Betreu­ungs­zeiten vermehren dürfen. Plätze in der Nähe zu den Zeiten, die Eltern als Bedarf nachweisen, hat es einfach zu geben. Zwar ist es prinzi­piell möglich, die absolute Unmög­lichkeit nachzu­weisen und dann „nur“ Schadens­ersatz zu leisten. Aber hierfür liegt die Schwelle hoch. Für Eltern heißt es nun, recht­zeitig Anträge zu stellen und dann, wenn abgelehnt wird, schnell zu Gericht zu gehen. Besonders wichtig könnte das für Allein­er­zie­hende sein: Denn wenn sie einen öffentlich-recht­lichen Anspruch auf Vollzeit­be­treuung haben, ist es nicht ausge­schlossen (wenn auch noch ungeklärt), dass dies Klagen auf Betreu­ungs­un­terhalt entge­gen­ge­halten wird.

Doch noch heißt es abzuwarten: Möglich ist noch eine Beschwerde der Staat. Und auch im Haupt­sa­che­ver­fahren kann sich noch etwas anderes ergeben.

2018-08-02T20:53:24+02:002. August 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|