Die Bundeswehr und die re:publica

Die Story selbst ist simpel: Die Bundeswehr wollte auf der Netzkon­ferenz re:publica einen Stand, um um Mitar­beiter zu werben. Die Veran­stalter wollten das nicht, insbe­sondere keine Bundes­wehr­uni­formen auf dem Gelände der Konferenz. Deswegen lehnten sie die Anfrage nach einem Stand ab.

Als ich am Mittwoch morgen zum Konfe­renz­ge­lände kam, standen ein Plakat­wagen und drei unifor­mierte Soldaten vorm Eingang und verteilten Zettel, auf denen sie sich über die Veran­stalter beschwerten. Wenig später gab die Bundeswehr ein Statement ab, in dem sie die Stand­absage als Provo­kation bezeichnete. Darauf fühlten sich viele Nutzer auf facebook provo­ziert, teilweise rüdeste Beschimp­fungen, teilweise schlechte Bewer­tungen der re:publica auf facebook abzugeben, gegen die die Bundeswehr nicht einschritt oder die Aufge­regten zumindest etwas mäßigte. Parallel äußerten sich konser­vative Politiker in ähnlicher Weise wie die Bundeswehr selbst.*

Die Urheber der Kampagne der Bundeswehr halten die Aktion vermutlich für einen vollen Erfolg. Das eigene Klientel hat sich immerhin breit solida­ri­siert. Aber war die Aktion überhaupt rechtmäßig?

Fest steht: Die Veran­stalter der re:publica haben sich nichts vorzu­werfen. Dieje­nigen, die Meinungs­freiheit und Gleich­be­handlung der Bundeswehr mit anderen Minis­terien oder Insti­tu­tionen einfordern, übersehen, dass diese schon nicht Grund­rechts­trä­gerin sein kann. Der Staat ist Adressat von Grund­rechten, aber er selbst kann sich nicht auf Grund­rechte berufen (vgl. nur BVerfGE 128, 226). Pointiert gesagt: Die Bundeswehr hat gar keine Grund­rechte. Und die re:publica ist eine private Veran­staltung, egal, ob sie auch öffent­liche Förder­gelder bekommt. Die privaten und deswegen nicht unmit­telbar an Grund­rechte gebun­denen Veran­stalter durften also sowieso nach Belieben ihre Stände vergeben.

Aber wie sieht es mit der Aktion der Bundeswehr aus? Die Bundeswehr ist Hoheits­träger und damit alles andere als frei, wie sie agiert. Zwar liegt hier klar erkennbar kein „Einsatz im Inneren“ nach Art. 87a GG vor. Aber war die Bundeswehr berechtigt, sich auf diese Weise öffentlich über eine recht­mäßige Maßnahme einer privaten Veran­stal­terin zu beschweren? War sie auch berechtigt, durch ein öffent­liches Statement einen „Shitstorm“ herauf­zu­be­schwören, der angesichts der Dynamiken im Netz kaum unerwartet kam?

Die ihr schon als Annex ihrer Aufga­ben­er­füllung zuste­hende Befugnis, um Mitar­beiter zu werben, scheidet als Grundlage ihres Verhaltens dieser Stelle aus. Denn als sie sich über die re:publica beschwerte, warb sie ja nicht um Mitar­beiter. Ihre Äußerungen sind vielmehr als Teil ihrer allge­meinen Öffent­lich­keits­arbeit zu verstehen.

Zur Öffent­lich­keits­arbeit ist die Exekutive grund­sätzlich befugt. Sie bedarf – das BVerwG hat dies einmal für die Bundes­re­gierung klarge­stellt (BVerwGE 72, 76) – auch keiner expli­ziten gesetz­lichen Grundlage, weil sich dieser Auftrag aus der Verfassung selbst ergibt. Aber ebenso ergibt sich aus dem Grund­gesetz selbst, dass die Verwaltung nur im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird. Das BVerfG hat 2002 einmal hierzu ausge­führt (BVerfGE 105, 202, Rz. 49):

Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffent­licher Infor­ma­tionen wahrge­nommen werden, liegt in der Aufga­ben­zu­weisung grund­sätzlich auch eine Ermäch­tigung zum Informationshandeln.“

Im Umkehr­schluss bedeutet das: Ist etwas keine Aufgabe der Verwaltung, dann ist sie auch nicht befugt. Zudem unter­liegt sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Ob dies hier der Fall war, ist ausge­sprochen zweifelhaft. Welche Aufgabe soll das sein, die die Bundeswehr erfüllt, wenn sie sich öffentlich beschwert, dass ein privater Veran­stalter ihr keinen Stand vermietet? Und kann die Kampagne insgesamt verhält­nis­mäßig, also geeignet, erfor­derlich und angemessen zur Errei­chung eines legitimen Zwecks, sein? Was war überhaupt der Zweck? Abstrafen für eine unwill­kommene Entscheidung dürfte kein legitimer Zweck sein. Druck, um im nächsten Jahr einen Stand zu bekommen, ist sicherlich auch kein legitimer Zweck, bedenkt man, dass die re:publica frei ist, zu kontra­hieren mit wem sie will. Doch wie auch immer der Zweck ausge­sehen haben mag, den die Bundeswehr verfolgte: Es fällt mir schwer, es als erfor­derlich, also als mildestes Mittel, anzusehen, Äußerungen zu publi­zieren, von denen ein Social Media Team weiß oder in diesen Zeiten wissen muss, dass es einen Shitstorm provoziert.

Ein hoheitlich provo­zierter Shitstorm gegenüber einem recht­mäßig handelnden Unter­nehmen kann nicht verhält­nis­mäßig sein.

*Detail­liert und lesenswert u. a. beim Veran­stalter selbst, bei Thomas Knüwer, Thomas Wiegold und Sascha Stoltenow.

2018-05-09T10:44:29+02:008. Mai 2018|Digitales, Verwaltungsrecht|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mecha­nismus des deutschen Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Stand­punkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staats­kasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlage­ver­fahren, bei dem über die Netzbe­treiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geför­derten Anlagen­be­treiber ausge­schüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förde­rungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befrei­ungen bzw. Privi­le­gie­rungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akade­misch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundes­re­publik allein. Beihilfen sind vielmehr notifi­zie­rungs­be­dürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen geneh­migen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwar­teter Stelle quer. Sie verwei­gerte die Fortführung einer Ausnah­me­re­gelung bezüglich der EEG-Umlage­pflicht im Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG veran­kerte Ausnahme betraf den Eigen­ver­brauch, also dieje­nigen Strom­mengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Strom­ver­bräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erheb­liche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigen­ver­brauchs­mengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überför­derung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaft­lichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergeb­nisse der Gespräche zwischen Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWi) und Europäi­scher Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergeb­nisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorge­legten Referen­ten­entwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platz­halter für eine Neure­gelung vorge­sehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu diffe­ren­zieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektri­scher Leistung soll die alte Regelung wieder­belebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigen­strom­ver­brauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur einge­schränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbe­nut­zungs­stunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaft­lich­keits­be­rech­nungen einge­stellt haben. Angesichts der derzei­tigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigen­ver­brauch. Für alle anderen <3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Dezentral und ökolo­gisch: So geht es schon heute

Die Leute wollen weg von den Strom­kon­zernen, höre ich am Donnerstag bei einem tempe­ra­ment­vollen Kaffee als ein Argument für die Block­chain. Man wolle den Strom vom Solardach gegenüber oder aus Windkraft von den Hügeln hinterm Dorf. Na klar, sage ich. Aber das geht doch schon heute. Da hat man mich mit großen Augen angesehen und ich versprach diesen Text (hallo, Marc!).

Vorab ein kleiner Einwurf: Vermutlich beziehen die Leute mit der Abneigung gegen die Strom­kon­zerne schon jetzt ihren Strom zumindest teilweise aus der Nachbar­schaft. Erinnern wir uns an den Physik­un­ter­richt der Mittel­stufe: Strom nimmt immer den Weg des geringsten Wider­standes. Man kann sich den Weg des Elektrons durch die Kupfer­atome einer Strom­leitung nämlich ein bisschen wie Wasser in einem mit Kiesel­steinen gefüllten Rohr vorstellen: Auf der einen Seite wird es herein­ge­pumpt. Die Zwischen­räume füllen sich mit Wasser. Solange immer mehr nachge­pumpt wird, fließt das Wasser bzw. der Strom immer weiter, um dann dort auszu­treten, wo ein gerin­gerer Wider­stand besteht als im kiesge­füllten Rohr bzw. zwischen den Kupfer­atomen. Wer sich partout gerade nicht erinnern kann, kann es sich übrigens von Peter Lustig nochmal erklären lassen.

Was bedeutet das also für den Strom vom Solardach nebenan? Er sucht sich ausgehend von der Erzeu­gungs­anlage den kürzesten Weg zum Verbraucher. Das ist vermutlich jetzt schon sein Nachbar.

Aber natürlich geht es den meisten Leuten nicht um Physik. Sie möchten ihr Geld nicht mehr an Strom­kon­zerne bezahlen und sie wollen eine schnellere Energie­wende, als die Politik ihnen verspricht. Dieser Wunsch ist aber schon heute absolut erfüllbar, auch für Verbraucher:

Wer einfach nur bestimmte Techno­logien ablehnt, kann ganz simpel zu Anbietern wechseln, die genau das bieten. Zwar verbergen sich hinter 100% Erneu­er­baren oft (aber nicht immer, hier lohnt sich Aufmerk­samkeit) vorwiegend Wasser­kraft aus Skandi­navien oder den Alpen, also keine neuen Anlagen, so dass streng genommen kein Zuwachs an EEG-Anlagen statt­findet. Aber wenigstens hat man so die Gewähr, dass der auf den eigenen Verbrauch entfal­lende Anteil am großen Stromsee aus erneu­er­baren Energie­quellen bezogen wird. Ein solcher Strom­an­bie­ter­wechsel ist schnell gemacht. Der Umwelt tut man so vermutlich etwas Gutes, aber aus der Nähe kommt der Strom oft natürlich nicht.

Wer die Sache selbst in die Hand nehmen will, hat es nicht ganz so leicht. Entweder erzeugt er einen Teil seines Bedarfs selbst, indem er auf seinem Grund­stück eine eigene Erzeu­gungs­anlage instal­liert wie zB eine Solar­anlage, eine Mini-KWK-Anlage oder ein Windrad. Denkbar ist es auch, sich mit anderen zusam­men­zutun. Auch wenn dann mehr Kosten für Umlagen und Netzent­gelte anfallen als bei ganz isolierten Lösungen. Derzeit wirbt z. B. schon ein Geschäfts­modell um Kunden, bei dem Photo­vol­ta­ik­an­lagen in Kombi­nation mit einer Batterie als Speicher bei einer Vielzahl von Kunden eine weitge­hende Versorgung aus der eigenen Infra­struktur ermög­lichen sollen. Denkbar sind auch Genos­sen­schafts­mo­delle von (sehr kompe­tenten) Prosumern, bei denen dann auch nicht einmal mehr ein Unter­nehmen profi­tiert. Und selbst in Großstädten sind mit Mieter­strom­mo­dellen dezen­trale Lösungen möglich, bei denen oft der Vermieter aus einer eigenen Solar­anlage gem. § 42a EnWG seine Mieter ohne Nutzung des öffent­lichen Strom­netzes versorgt. Hierfür gibt es in § 23b Abs. 2 EEG auch einen Zuschlag (zu diesen Modellen schreibe ich demnächst einmal mehr).

Angesichts dieser Vielzahl an Möglich­keiten, muss sich der einzelne Verbraucher fragen, was er eigentlich will. Will er seine Kosten reduzieren? Geht es ihm um Unabhän­gigkeit? Will er eine Versorgung, die bestimmten ökolo­gi­schen Standards genügt? Je nachdem, wie er sich diese Frage beant­wortet, bieten sich ganz unter­schied­liche Lösungen an. Allen gemein ist aber, dass sie den offenbar verbrei­teten Wunsch nach einer dezen­tralen und ökolo­gi­schen Versorgung abseits großer Konzerne schon jetzt erfüllen.

2018-05-06T21:38:52+02:007. Mai 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|