Irgendwas mit Blockchain

In die Nachrichten schaffen es meistens nur die politischen Formate oder wenn Prominente auftreten. Aber die re:publica ist nicht nur ein großes Treffen der Netzgemeinde, sondern auch eine Tagung, bei der es ganz solide darum geht, was Technik kann und wie Wirtschaft und Gesellschaft damit umgehen sollten. Waren vor einigen Jahren neue Unterhaltungsformate ein großes Thema (nutzt eigentlich noch jemand Snapchat?), wird dieses Jahr viel von der Blockchain gesprochen. Die berührt nämlich bei vielen Besuchern dieser Konferenz einen Triggerpunkt: Peer-to-Peer-Strukturen klingen so herrlich herrschaftsfrei.

Dass ich das anders sehe, habe ich schon letzte Woche ziemlich ausführlich dargestellt. Im Gespräch mit mehreren anderen Besuchern der Konferenz hatte ich bisher auch keinen Grund, meine Meinung zu revidieren. Es mag nach einer bösartigen Unterstellung klingen, aber vielleicht liegt die Begeisterung für die Blockchain bei nicht so ganz wenigen Befürwortern schlicht daran, dass nicht jeder so fürchterlich viel über die Energiewirtschaft weiß.

In einem ganz zentralen Punkt herrscht offenbar weitgehende Unkenntnis. Wieder und wieder hört man, die Blockchain mache es endlich möglich, dass ein Betreiber einer Solaranlage seinen Strom seinem Nachbarn verkauft. Ich gucke dann immer so ein bisschen ratlos. Denn was soll ich dazu sagen? Das ist doch heute auch nicht verboten. Wer Strom anzubieten hat, kann sich bei der Bundesnetzagentur melden und die Nachbarschaft auf der Suche nach Kunden abklappern, wenn er lustig ist. Dass das heute niemand macht, liegt daran, dass es wirtschaftlichere Möglichkeiten gibt. Daran würde eine Blockchain aber überhaupt nichts ändern.

Überhaupt, die Blockchain als Peer-to-Peer-Struktur. Ich kann mir ohne Weiteres vorstellen, dass man per Blockchain Geld rund um den Globus und wieder zurück schicken kann. Weil da ja in Wirklichkeit nichts verschickt wird, nur Ansprüche werden jeweils anderen Leuten zugeordnet. Aber Strom ist etwas anderes als Buchgeld. Bei Strom habe ich immer einen natürlichen Intermediär. Das ist das Stromnetz. Wer auf der re:publica herumläuft, mag oft wenig mit der ganz physischen Welt aus Kupferkabeln zu tun haben, aber eine Peer-to-Peer-Struktur ist in Hinblick auf Strom schlicht nur in Hinblick auf eine Ebene möglich, nämlich in Hinblick auf den Kaufvertrag. Es gibt aber noch eine zweite Ebene, denn allein vom Abschluss eines Kaufvertrags fließt ja noch kein Strom. Der muss erst vom Erzeuger zum Verbraucher. Bei diesem Transport von Strom nützt die Blockchain rein gar nichts. Zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher liegt nämlich eine Netzstruktur, und die gehört einem Unternehmen. Dieses Unternehmen mischt immer mit.

Werde ich damit ohnehin auch mit Blockchain nur einen von zwei Intermediären los, nämlich den Energieversorger, also den Verkäufer von Strom, stellt sich mir die Frage, was das überhaupt bringt. Stellen wir uns einen Moment unser kleines Stadtwerk in Oberaltheim vor. Heute bezieht Familie Schmitt ihren Strom bei den Stadtwerken. Morgen kauft sie direkt über eine Blockchain ihren Strom bei Bauer Groß und Solarpanelbesitzerin Peters. Total demokratisch, könnte man meinen. Endlich haben Schmitts die teuren Zwischenhändler ausgeschaltet. Die Stadt Oberaltheim verdient nur noch über die Netzgesellschaft an den Netzentgelten. Aber hat – was sich viele von der Blockchain versprechen – damit nun wirklich mehr Graswurzeldemokratie Einzug gehalten? Man muss kein Prophet sein, um schon heute zu prophezeien, dass nicht Familie Schmitt und ihre Nachbarn selbst ein Netzwerk einrichten, betreiben, warten und pflegen können. Vermutlich stehen die Anbieter solcher Lösungen schon vor der Tür. Hat man dann nicht ganz schlicht einen Intermediär gegen einen anderen ausgetauscht? Schmitts sind nun vielleicht endlich die Stadtwerke los, dafür schlagen sie sich vielleicht mit Amazon herum. Darauf, dass die Reise eher in diese Richtung geht, würde ich eine Flasche Champagner verwetten. Erste Anzeichen für eine neue Zentralisierung der angeblich so dezentralen Struktur gibt es übrigens schon heute. Erst vor wenigen Tagen las ich, dass das Modellprojekt EWF den ansonsten viel zu hohen Stromverbrauch der Blockchain durch … einen vertrauenswürdigen Zentralverwalter senken will.

Da habe ich herzhaft gelacht.

2018-05-04T00:09:57+02:004. Mai 2018|Digitales|

Herrn Abuschs Pyrrhussieg: Fernwärmepreisgleitung vorm Amtsgericht

Herr Abusch hat Blutdruck. Nicht nur, dass seine Klage auf Preissenkung vorm Landgericht Oberaltheim abgewiesen wurde. Nein, nur zwei Wochen nach Zustellung des Urteils erhöht die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in der aktuellen Quartalsrechnung “schon wieder” die Preise. Die Preiserhöhung ist zwar überschaubar, es geht nur um 8,15 EUR für drei Monate, aber Herrn Abusch geht es wie immer ums Prinzip.

Was Herrn Abusch besonders aufregt: Die SWO hätten es, wie er meint, nicht einmal für nötig befunden, ihm die Preiserhöhung zu erklären. Erst auf der Rechnung für das erste Quartal 2018 hat Herr Abusch die Preiserhöhung festgestellt. Erzürnt schreibt er einen wütenden Protestbrief und wirft ihn noch am selben Abend bei der SWO ein.

Frau Birte Berlach, die Justitiarin, seufzt. Sie schreibt Herrn Abusch seit Jahren, dass die SWO ihm nicht bei jeder Preisänderung vorher einen Brief schreiben muss. Es reicht, dass die SWO die aktuellen Preise gem. § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV in der Rechnung aufführt. Es ist – das schreibt sie auch nicht zum ersten Mal – auch nicht gerade überraschend, dass die neuen Preise so aussehen, wie sie aussehen. Die Preisformel, aus der sich Preisanpassungen ergeben, ist nämlich bekannt, die steht in dem Fernwärmeliefervertrag, den Herr Abusch mit der SWO abgeschlossen hat. In dieser Formel gibt es in Einklang mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Variablen, die die Preisentwicklung des Brennstoffs Erdgas und die Lohnentwicklung als Bestandteile des Kostenelements und der Zentralheizungsindex als Marktelement abbilden. Alle Indizes sind beim Statistischen Bundesamt nachzulesen. Die Gewichtung zwischen Kosten- und Marktelement beträgt 50 % zu 40%. Nur 10% sind nicht indexiert. Aber gegen diese 10% kann nicht einmal Herr Abusch etwas haben, nimmt Frau Berlach an. Denn dieser sogenannte S-Faktor, der Sozialfaktor, dämpft Preiserhöhungen. Je nach Kassenlage wird er im Aufsichtsrat auf 0,8 oder 0,9 festgelegt.

Ganz wohl ist Frau Berlach trotzdem nicht, als sie Herrn Abusch schreibt, mit der Preisgleitklausel habe es alles seine Richtigkeit. Tatsächlich ist auf ihr erläuterndes Schreiben erst einmal drei Monate Funkstille. Dann aber wird eine erneute Klage zugestellt: Herr Abusch verlangt die zuviel gezahlten 8,15 EUR zurück.

Drei Monate später triumphiert Herr Abusch. Das Amtsgericht gibt ihm recht. Am selben Tag erhält er die 8,15 EUR. Anwaltskosten sind zwar nicht angefallen, aber die SWO muss die Gerichtskosten tragen. Doch wenige Wochen gibt es ein böses Erwachen. Die SWO hebt zwar die bisher geltende Preisklausel auf. Doch entgegen der Erwartung von Abusch bleibt es nicht bei den Preisen, die doch “so im Vertrag stehen”. Der Aufsichtsrat genehmigt auf Betreiben der Geschäftsführerin Frau Göker eine neue Preisklausel. Die ähnelt der alten bis aufs Haar. Nur der S-Faktor ist nicht mehr dabei, denn der hat dem Amtsrichter nicht gefallen. Er sei nicht transparent, gab das Gericht der SWO mit auf den Weg. Eine Abfederung der Preise zugunsten der Verbraucher wird es deswegen künftig zum Bedauern des Aufsichtsrats nicht mehr geben. Herr Abusch hat seine 8,15 EUR also teuer erkauft.

2018-05-03T09:19:51+02:003. Mai 2018|Wärme|

Anspruch auf Nicht-Löschung von Facebook-Kommentaren

Der Fall, um den es hier geht, ist schnell berichtet: Ein Nutzer postet bei facebook einen polemischen, aber eindeutig nicht rechtswidrigen politischen Kommentar. Anders als in vielen anderen Fällen wird facebook aktiv, löscht den Kommentar und sperrt den Nutzer für 30 Tage. Dieser lässt die Sperre aber nicht auf sich beruhen, sondern verlangt – erst im Wege der Abmahnung, dann gerichtlich – dass facebook den Kommentar nicht weder löscht, wenn er nochmal gepostet wird. Die Sperre hatte das Unternehmen schon vorher wieder aufgehoben. Die Details hat die LTO hier aufgeblättert.

Überraschend gab das Landgericht (LG) Berlin dem Nutzer recht (31 O 21/18). Zwar ist der Beschluss, wie im vorläufigen Rechtsschutz nicht unüblich, unbegründet. Gleichwohl ist die Entscheidung ausgesprochen interessant. Denn natürlich hätte niemand einen Zweifel daran, dass ein Nutzer Anspruch darauf hätte, dass ein legaler Kommentar bei facebook stehen bliebe, wenn der Nutzer Geld dafür bezahlen würde, dass er facebook nutzt. Das ist aber bekanntlich nicht der Fall: Für die Nutzung von facebook fließt kein Geld.

Es liegt deswegen auf den ersten Blick nahe, ein Vertragsverhältnis anzunehmen, das facebook nicht verbindlich verpflichtet, jeden legalen Kommentar eines Nutzers auch zu veröffentlichen. Zu denken wäre etwa an ein Auftragsverhältnis, wenn auch in durch die Nutzungsbedingungen von facebook stark überformter Variante. Wäre dem so, so stünde einer Löschung eines Kommentars nichts entgegen, denn der Auftrag, einen Kommentar zu veröffentlichen, wäre ja gem. § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar, zumindest solange der Nutzer seinen Kommentar gem. § 671 Abs. 2 BGB noch irgendwo anders im Internet publizieren kann. Da facebook trotz intensiver Bemühungen noch nicht das gesamte Netz monopolisiert hat, dürfte das stets der Fall sein.

Doch ist der Vertrag zwischen Nutzer und facebook wirklich unentgeltlich? Schließlich verdient facebook ja durchaus an dem Nutzer, nur nicht durch eine direkte Zahlung des Nutzers, sondern durch Nutzung der Daten des Nutzers zu Werbezwecken. Der Nutzer zahlt also durchaus, nur nicht mit Geld. Könnte damit zwischen facebook und Nutzer nicht doch ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB bestehen, wobei die “vereinbarte Vergütung” hier eben nicht in Geld, sondern in Daten besteht? Bejaht man dies, so ist ein Anspruch des Nutzers auf Veröffentlichung legaler Kommentare die logische Konsequenz. Nach einer solchen Lesart hätte ein Nutzer regelmäßig einen Veröffentlichungsanspruch gegen facebook, wenn er weder gegen das NetzDG, noch gegen ein anderes Gesetz verstößt.

Einen anderen Weg zum Anspruch auf Beibehaltung eines Kommentars weist die vorgestern besprochene Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018. Hat facebook seine Dienste – ob nun unentgeltlich oder nicht – der breiten Öffentlichkeit ohne Ansehung der Person angeboten und ist facebook gleichzeitig für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ein ganz entscheidender Faktor, so kann die mittelbare Drittwirkung facebook dazu verpflichten, einen Nutzer nicht ohne sachlichen Grund – wie etwa Illegalität der Inhalte – schlechter zu behandeln als andere, deren Kommentare zum Beispiel eben nicht gelöscht werden.

In jedem Fall ist die Entscheidung des LG Berlin hochinteressant. Schon deswegen wäre es wünschenswert, wenn facebook gegen den Beschluss des LG Berlin vors Kammergericht (KG) zieht. Will – was angesichts der Brisanz naheliegt – facebook die Sache nicht auf sich beruhen lassen, so wird der Rechtsstreit in jedem Fall noch Kreise ziehen. Denn ein Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz schafft keine dauerhafte Regelung. Gibt facebook keine Abschlusserklärung ab, nach der das Unternehmen den Titel dauerhaft anerkennt, muss ein Hauptsacheverfahren stattfinden, in dem die Angelegenheit nicht nur summarisch, sondern mit der ganzen gebotenen Gründlichkeit geklärt werden kann.

2018-05-01T23:07:18+02:001. Mai 2018|Allgemein, Digitales|