Die Story selbst ist simpel: Die Bundeswehr wollte auf der Netzkonferenz re:publica einen Stand, um um Mitarbeiter zu werben. Die Veranstalter wollten das nicht, insbesondere keine Bundeswehruniformen auf dem Gelände der Konferenz. Deswegen lehnten sie die Anfrage nach einem Stand ab.
Als ich am Mittwoch morgen zum Konferenzgelände kam, standen ein Plakatwagen und drei uniformierte Soldaten vorm Eingang und verteilten Zettel, auf denen sie sich über die Veranstalter beschwerten. Wenig später gab die Bundeswehr ein Statement ab, in dem sie die Standabsage als Provokation bezeichnete. Darauf fühlten sich viele Nutzer auf facebook provoziert, teilweise rüdeste Beschimpfungen, teilweise schlechte Bewertungen der re:publica auf facebook abzugeben, gegen die die Bundeswehr nicht einschritt oder die Aufgeregten zumindest etwas mäßigte. Parallel äußerten sich konservative Politiker in ähnlicher Weise wie die Bundeswehr selbst.*
Die Urheber der Kampagne der Bundeswehr halten die Aktion vermutlich für einen vollen Erfolg. Das eigene Klientel hat sich immerhin breit solidarisiert. Aber war die Aktion überhaupt rechtmäßig?
Fest steht: Die Veranstalter der re:publica haben sich nichts vorzuwerfen. Diejenigen, die Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung der Bundeswehr mit anderen Ministerien oder Institutionen einfordern, übersehen, dass diese schon nicht Grundrechtsträgerin sein kann. Der Staat ist Adressat von Grundrechten, aber er selbst kann sich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. nur BVerfGE 128, 226). Pointiert gesagt: Die Bundeswehr hat gar keine Grundrechte. Und die re:publica ist eine private Veranstaltung, egal, ob sie auch öffentliche Fördergelder bekommt. Die privaten und deswegen nicht unmittelbar an Grundrechte gebundenen Veranstalter durften also sowieso nach Belieben ihre Stände vergeben.
Aber wie sieht es mit der Aktion der Bundeswehr aus? Die Bundeswehr ist Hoheitsträger und damit alles andere als frei, wie sie agiert. Zwar liegt hier klar erkennbar kein „Einsatz im Inneren“ nach Art. 87a GG vor. Aber war die Bundeswehr berechtigt, sich auf diese Weise öffentlich über eine rechtmäßige Maßnahme einer privaten Veranstalterin zu beschweren? War sie auch berechtigt, durch ein öffentliches Statement einen „Shitstorm“ heraufzubeschwören, der angesichts der Dynamiken im Netz kaum unerwartet kam?
Die ihr schon als Annex ihrer Aufgabenerfüllung zustehende Befugnis, um Mitarbeiter zu werben, scheidet als Grundlage ihres Verhaltens dieser Stelle aus. Denn als sie sich über die re:publica beschwerte, warb sie ja nicht um Mitarbeiter. Ihre Äußerungen sind vielmehr als Teil ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen.
Zur Öffentlichkeitsarbeit ist die Exekutive grundsätzlich befugt. Sie bedarf – das BVerwG hat dies einmal für die Bundesregierung klargestellt (BVerwGE 72, 76) – auch keiner expliziten gesetzlichen Grundlage, weil sich dieser Auftrag aus der Verfassung selbst ergibt. Aber ebenso ergibt sich aus dem Grundgesetz selbst, dass die Verwaltung nur im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird. Das BVerfG hat 2002 einmal hierzu ausgeführt (BVerfGE 105, 202, Rz. 49):
„Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln.“
Im Umkehrschluss bedeutet das: Ist etwas keine Aufgabe der Verwaltung, dann ist sie auch nicht befugt. Zudem unterliegt sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Ob dies hier der Fall war, ist ausgesprochen zweifelhaft. Welche Aufgabe soll das sein, die die Bundeswehr erfüllt, wenn sie sich öffentlich beschwert, dass ein privater Veranstalter ihr keinen Stand vermietet? Und kann die Kampagne insgesamt verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung eines legitimen Zwecks, sein? Was war überhaupt der Zweck? Abstrafen für eine unwillkommene Entscheidung dürfte kein legitimer Zweck sein. Druck, um im nächsten Jahr einen Stand zu bekommen, ist sicherlich auch kein legitimer Zweck, bedenkt man, dass die re:publica frei ist, zu kontrahieren mit wem sie will. Doch wie auch immer der Zweck ausgesehen haben mag, den die Bundeswehr verfolgte: Es fällt mir schwer, es als erforderlich, also als mildestes Mittel, anzusehen, Äußerungen zu publizieren, von denen ein Social Media Team weiß oder in diesen Zeiten wissen muss, dass es einen Shitstorm provoziert.
Ein hoheitlich provozierter Shitstorm gegenüber einem rechtmäßig handelnden Unternehmen kann nicht verhältnismäßig sein.
*Detailliert und lesenswert u. a. beim Veranstalter selbst, bei Thomas Knüwer, Thomas Wiegold und Sascha Stoltenow.
Guten Tag, es tut mir Leid, aber die Bundeswehr für eine Aktion zu verurteilen, denen sie selber tag täglich ausgesetzt ist und dass durch unsere Verfassung geschützt ist(„Soldaten sind Mörder“), halte ich für verfehlt und unrechtmäßig. Die Bürger dürfen schimpfen, beleidigen, denunzieren, aber der Staat muss alles hinnehmen. Dies ist Falsch und ich habe den höchsten Respekt für die Reaktion der Bunderwehr.
MFG
S.E.
Ihrer Rechtsansicht kann ich nicht folgen. Der Staat unterliegt gem. Art. 20 Abs. 3 GG naturgemäß anderen Pflichten als der Bürger. Das ist nicht nur richtig, sondern unterscheidet einen Rechtsstaat von einem Willkürrregime, in dem der Staat alles tun kann, was er will.
Guten Morgen Frau Vollmer,
wenn ich Sie richtig verstehe zweifeln Sie hier die Angemessenheit der Maßnahme an. Vom rein personellen Ansatz her dürfte das wohl eher nicht problematisch sein, da drei oder vier Soldaten mit einem Wagen die informieren vom Ansatz her richitg gewählt wurde. Eine Bewertung, ob die Provokation zum „Shit Storm“ angemessen ist, überhaupt möglich ist, bezweifle ich, da es zunächst einer genauen Definition fehlt und der anschließenden Feststellung ob es überhaupt einer war. Was die Motivation in Form von legitimen Zweck angeht so vermute ich nicht, dass die Bundeswehr damit beabsichtigte für nächstes Jahr einen Platz auf der Re:Publica zu erstreiten, sondern vielmehr um die Bundeswehr verstärkt in der Mitte der Gesellschaft zu platzieren (was ja schließlich auf gewollt und gewünscht ist) und mit dem Hinweis (Aufhänger) auf die RePublica eine Gesellschafliche Disskussion anzustoßen. Ich denke das ist ein legitimes Ziel und ein milderes Mittel um den gleichen Zweck zu erlangen sehe ich nicht. Festzuhalten ist, dass m.A.n. weder die Veranstalter der Re:Publica noch die Bundeswehr sich unrechtsmäßig Verhalten haben.
Viele Grüße
Anne Kurzawski
Liebe Frau Kurzawski,
dass Sie die Maßnahme als „vom Ansatz her richtig gewählt“ beurteilen, ist ja nun kein Argument. Wieso kann eine Behörde eine Ablehnung nicht einfach akzeptieren? Oder schlicht informieren? Leuten, die irgendwo anstehen und nicht weggehen können, Flugblätter aufzudrängen, finde ich schon sehr unangenehm. Was die Äußerungen in den Sozialen Medien angeht, so ist es meiner Ansicht nach für Profis absehbar, wie ihre Fans reagieren. Hier liegt die Zurechenbarkeit schon recht nah, ähnlich wie bei der Figur des Zweckveranlassers.
Viele Grüße
Miriam Vollmer
Sehr geehrte Frau Vollmer,
Vielen Dank für Ihre hoch interessante Ausführung. Ich habe leider keinerlei juristischen Hintergrund bin aber dennoch neugierig:
Die Bundeswehr stellte ja eines ihrer Werbeplakate, leicht veränderteres („Wir kämpfen auch dafür, dass die re.puplica (vgl. Du) gegen uns sein kann.“), in den Vordergrund ihrer Aktion. Da dieses Teil ihrer Werbekampagne ist, läge da der Schluss nicht nahe, dass es sich bei der Aktion auch um Mitarbeiter-Werbung handle oder greift dort die von Ihnen angesprochene verhältnismäßige Milde?
Außerdem: War die Aktion vom Kern her nicht ein Widerspruch in sich? Hier wurde ja der Schutz des Pluralismus als Aufgabe der Bundeswehr dargestellt, während man sich doch gleichzeitig über diese Entscheidung muckierte. Darf die Bundeswehr (oder das Ministerium) in dieser Hinsicht überhaupt eine Meinung haben? Oder ist hier „juristisch“ keine solche Haltung zu erkennen?
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Herr S.,
Sie treffen den Nagel auf den Kopf: Die Bundeswehr ist nicht Trägerin der Meinungsfreiheit. Sie darf im Rahmen ihrer Aufgabenrfüllung natürlich um Mitarbeiter werben, aber das hat sie hier nicht getan, sondern salopp gesagt nur ein wenig gemeckert. Das ist aber keine Staatsausgabe. Ich muss ganz klar unterstreichen: Hätte sie ein paar Meter weiter einen Mitarbeiterwerbestand aufgebaut, hätte ich gar kein Problem gesehen.
Besten Gruß
Miriam Vollmer
Liebe Frau Vollmer,
wäre es denkbar, dass die Aktion der Bundeswehr juristisch als Versammlung anzusehen und nach Versammlungsrecht zu beurteilen ist? Schließlich ging es ja offenbar nicht um Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Information. Die Absicht einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung ist ziemlich offensichtlich, was durch die Bundeswehr nicht bestritten wird.
Im diesem Fall wäre das Tragen der Uniform nach Versammlungsgesetz und nach Soldatengesetz verboten.
Beste Grüße
Lieber Herr Gülden,
nein, die Bundeswehr kann sich nicht auf Versammlungsrecht berufen. Denn die Bundeswehr ist ja eine staatliche Institution. Der Staat ist aber nicht Grundrechtsträger. Wenn eine Behörde aktiv wird, muss sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz verhalten, also hier eine öffentliche Aufgabe erfüllen und dabei verhältnismäßig agieren. Es gelten also die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe für die Öffentlichkeitsarbeit. Da Soldaten Uniform tragen, ist das allerdings kein Problem. Ob sie die richtige Uniform anhatten, kann ich nicht beurteilen.
Besten Gruß
Miriam Vollmer
Liebe Frau Dr. Vollmer,
vielen Dank für diesen sehr verständlich, pointiert und fundiert verfassten Artikel!
Ich bin selbst Angehöriger der Bundeswehr und habe mich doch sehr über deren Reaktion auf die Absage gewundert. Ich hoffe, dass i.R. der Aufarbeitung aufgeklärt wird, wie es überhaupt zu dieser Reaktion kommen konnte (wer hat z.B. auf welcher Grundlage das Team dorthin befohlen?) – auch, um derartige Reaktionen für die Zukunft auszuschließen.
Was ich in der Diskussion allgemein etwas vermisse, ist die Rolle des Parlaments als gesetzgebende Instanz und „Kontrollgremium über Einsätze der Bundeswehr“: Wenn diese Reaktion der Bundeswehr so eindeutig nicht rechtmäßig war, wie Sie nachvollziehbar darlegen, wie kann es dann sein, dass Parlamentarier als Gesetzgeber diese Reaktion gutheißen und unterstützen? Hier scheint ja teilweise ein anderes Verständnis über Rechtmäßigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit zu bestehen.
Danke für Ihre freundlichen Worte. Was die Reaktionen der Politik angeht, so gab es ja durchaus auch kritische Stimmen. Insgesamt vermute ich aber, dass viele Politiker aus Solidarität mit der Bundeswehr solche Überschreitungen nicht so kritisch sehen und dabei verkennen, dass Respekt vor einer Institution, die auch ich für wichtig halte, nicht bedeutet, Fehler auszublenden, die ja überall passieren. Vielleicht hat das mehr mit Fehlerkultur zu tun als mit der Bundeswehr speziell.
Ich meinte es andersherum. Nicht, dass die BW sich auf Versammlungsrecht hätte berufen können, sondern dass die Aktion über die Maßstäbe zur Öffentlichkeitsarbeit hinaus qualifizierte Merkmale einer Versammlung nach GG erfüllte, und das Versammlungsgesetz hier zur juristischen Bewertung anzuwenden wäre. Dann läge durch das tragen der Uniform ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vor.
Lieber Herr Gülden,
ah, so herum. Nein, das denke ich nicht. Eine Versammlung ist eine „örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“ (BVerfG NJW 2011, 1201, 1204), also „als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“ (BVerfGE 69, 315, 343). Das trifft hier aber nicht zu. Die Soldaten wollten nicht ihre Meinung gemeinsam kundtun, sondern sie handelten in Erfüllung eines dienstlichen Befehls. Eine Versammlung liegt also schon deswegen nicht vor.
Viele Grüße
Miriam Vollmer