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Frohe Weihnachten wünscht re|Rechtsanwälte!

Was für ein rauschendes Jahr. Wir haben uns 2023 manchen Abend auf dem Zahnfleisch nach Hause geschleppt, nur um in der Bahn zu bemerken, dass wir noch irgendwem eine Mail versprochen hatten. Dann haben wir zuhause den Rechner wieder aufgeklappt.

In wirtschaft­licher Hinsicht – und Kanzleien sind natürlich am Ende Wirtschafts­un­ter­nehmen – war 2023 also noch einmal ein echter Sprung. Aber was wir noch viel wichtiger finden: Fast alles, was wir 2023 auf dem Tisch hatten und haben, ist rechtlich hochspannend und nie dagewesen, beschäftigt sich mit einer ganz neuen Techno­logie, handelt bisweilen sogar von den großen Fragen unseres Zusam­men­lebens, oder es war zwar einfach ein Mandat mehr aus dem Tages­ge­schäft der Energie­wirt­schaft, aber dafür die Mandant­schaft einfach Zucker. Wir haben es genossen. Insofern: Liebe Mandanten, wir haben zu danken. Liebe Lieblings­gegner: Mit Euch streiten wir am Liebsten. Und dass unsere Fachwelt die Aller­beste ist, ist eh geritzt.

Euch allen wünschen wir ein frohes Fest. Erholt Euch von diesem Mörderjahr. Denn im Januar geht es weiter.

P.S.: Übrigens, wir sind dann zu viert. Dazu aber mehr nach den Feiertagen.

Von |23. Dezember 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Missbrauch der Energiepreisbremsen

Inter­essant: Im Januar 2023 zeigte das Bundes­kar­tellamt (BKartA) an, dass es eine Abteilung für die Missbrauchs­auf­sicht nach § 27 Erdgas-Wärme-Preis­­bre­m­­sen­­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG) gebildet hat, die die Arbeit aufge­nommen haben (wir berich­teten). Mit diesen Normen reagierte der Gesetz­geber auf eine aus seiner Sicht nahelie­gende Möglichkeit, Gewinne zulasten des Steuer­zahlers zu erhöhen: Kunden zu gewinnen, denen der Vertrags­preis egal war, weil sie ja nur den preis­ge­bremsten Preis zahlen, und sich dann die Differenz aus der Staats­kasse erstatten lassen. Aus diesem Grund verbieten die Preis­brem­sen­ge­setze Vergüns­ti­gungen und vor allem Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund.

Wann ein sachlicher Grund vorliegt, wird wahrscheinlich schon bald die Gerichte beschäf­tigen. Denn entweder gibt es wirklich eine Menge Unter­nehmen, die die Chance ergriffen haben, den Staat auf diese Weise anzuzapfen. Oder das BKartA ist mit einem eher schon sehr strengen Maßstab in die Prüfung einge­stiegen: So auffällig, dass das BKartA die Erlös- und Kosten­si­tuation sehen will, scheinen der Behörde laut einer aktuellen Presse­mit­teilung gut 15% der Entlas­tungen bei Gas/Wärme und 20% bei Strom für Verbraucher und kleine Untenehmen. Gleich­zeitig kündigt die Behörde an, dass das keineswegs endgültig ist. Eine abschlie­ßende Beurteilung sei erst nach den endgül­tigen Abrech­nungen 2024 bzw. 2025 möglich, denen auch viele ehrliche Unter­nehmen mit ein wenig Sorge entge­gen­sehen: Die Einführung der Preis­bremsen ging so schnell, dass nicht in jedem Fall die oft subtilen recht­lichen Fragen rund um StromPBG und EWPBG im Vorfeld ausge­lotet und bestehende Risiken abgefedert werden konnten. Wenn das am Ende der Versor­gungs­wirt­schaft áuf die Füße fällt, wäre das ein unglück­licher Abschluss einer Phase, die diese Unter­nehmen und ihre Mitar­beiter ohnehin aufs Äußerste gefordert hat (Miriam Vollmer).

Von |22. Dezember 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Hat die Bundes­netz­agentur wirklich den Kohle­aus­stieg verboten?

Hat die Bundes­netz­agentur der Regierung etwa den Kohle­aus­stieg verboten? Den Eindruck könnte man gewinnen, wenn man einige der aktuellen Schlag­zeilen liest.

Verbot der Still­legung – Bundes­netz­agentur überrascht mit Veto gegen Kohleausstieg

Energie-Hammer; Behörde stoppt Habecks Kohle-Ausstiegsplan

Aber was steckt da genau dahinter?

Nun zunächst geht es dabei um die Frage eines vorge­zo­genen Kohle­aus­stiegs schon bis zum Jahr 2030. Den regulären Kohle­aus­stieg haben der Bundestag und der Bundesrat bereits bis spätestens 2038 beschlossen. Der Kohle­aus­stieg ist dabei rechtlich im Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­gesetz (KVBG) geregelt. Der Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung bis 2038 betrifft sowohl Braun- als auch Stein­koh­le­an­lagen. Das KVBG regelt hierzu einen Ausstiegspfad in Form jährlicher Zielni­veaus für die noch am Markt befind­liche Kohlekraftwerksleistung.

Diesen Kohle­aus­stieg hat die Bundes­netz­agentur weder untersagt, noch könnte sie das überhaupt. Was das „Verbot“ eines Kohle­aus­stieges schon 2030 angeht, findet man beim Focus folgende erhel­lende Einlassung der Bundesnetzagentur:

Die Anlagen werden für die Netzsta­bi­lität benötigt“, erklärte ein Sprecher der Bundes­netz­agentur: „Sie werden nur selten laufen und deswegen keine spürbaren Auswir­kungen auf unsere CO₂-Bilanz haben.“ Er betonte aller­dings, dass die Anlagen nur als Reserve auf Abruf durch Netzbe­treiber fungieren sollen: „Es ist weiter beabsichtigt, dass nach 2030 kein Kohle­kraftwerk mehr am Markt tätig ist.“

Alles halb so wild also. Weder wurde der Kohle­aus­stieg verboten oder abgesagt, noch ist es derzeit geplant, dass nach 2030 noch eine reguläre Kohle­ver­stomung statt­findet, die über eine Notfall­re­serve hinausgeht.

(Christian Dümke)

Von |22. Dezember 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Bewoh­ner­parken: Keine Ausnahme für Anwalt

Die Einrichtung von Bewoh­ner­park­ge­bieten soll nach der bishe­rigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konse­quent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewer­be­trei­bende und Freibe­rufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Hamburg deutlich.

Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewoh­ner­park­gebiet hatte eine Ausnah­me­ge­neh­migung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Geneh­migung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwi­schen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeld­be­scheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parkti­ckets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewoh­ner­park­ge­biets aus seiner Sicht rechts­widrig sei, da die Parksi­tuation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzuläs­sigen Umwelt­schutz­gründen einge­führt worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechts­schutz­be­dürfnis des Klägers: Da er als hartnä­ckiger Parksünder beständig gegen die Parkvor­schriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraft­fahr­zeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.

Was die inhalt­liche Begrün­detheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnah­me­ge­neh­migung ein Verbot geradezu voraus­setzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erfor­derlich. Daher geht die Argumen­tation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewoh­ner­park­re­gelung ohnehin nicht rechtens sei. 

Die Rechts­grundlage für die Erteilung einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbe­stand­lichen Voraus­set­zungen. Dadurch hat die Straßen­ver­kehrs­be­hörde einen weiten Ermes­sens­spielraum, muss aber in Abgrenzung von durch­schnitt­lichen Nutzungen des Parkraums soll beson­deren Ausnah­me­si­tua­tionen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermes­sens­spielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraum­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahme sei nur zu erreichen, wenn Freibe­rufler und Gewer­be­trei­bende nur zurück­haltend in die Parkbe­vor­rech­tigung einbe­zogen würden. Anderen­falls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraum­be­wirt­schaftung auch keinen objektiv berufs­re­gelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen nach § 46 StVO einen weiten Beurtei­­lungs- und Ermes­sens­spielraum haben. (Olaf Dilling)

Endschafts­re­gelung nicht vergessen: BGH zu Fernwär­menetz Stuttgart

Das Urteil des BGH-Kartel­l­­senats (Urt. v. 5.12.2023 – KZR 101/20) hat im langjäh­rigen Streit der Landes­haupt­stadt Stuttgart mit der EnBW um das Fernwär­menetz eins geklärt: Eigen­tü­merin des Netzes ist die EnBW. Die Landes­haupt­stadt kann keine Übereignung oder gar den Rückbau des Netzes fordern. Damit ist zumindest ein möglicher Ausgang des Verfahrens, den beide Parteien wohl nicht gewollt hätten, vom Tisch: Das zwischen 1994 und 2013 bis auf 218 km ausge­baute Fernwär­menetz mit einer Versor­gungs­ka­pa­zität für rund 25.000 Haushalte, ca. 1.300 Unter­nehmen und 300 öffent­liche Gebäude zu beseitigen.
Andere Facetten des Urteils dürften aller­dings weiterhin zu Heraus­for­de­rungen auf dem Weg zur einver­nehm­lichen Gestaltung der Stutt­garter Fernwär­me­ver­sorgung führen, denn zugleich hat die EnBW für die Zukunft keinen kartell­recht­lichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenut­zungs­rechten zum Betrieb des Fernwär­me­netzes. Diesen hatte sie im Wege der Wider­klage verfolgt.

Rückblick – Konzes­si­ons­vertrag ohne Endschaftsregelung

Was bisher geschah: 1994 wurde – noch zwischen Stadt und kommu­nalem Versorger, der später die Betei­ligung der Stadt verlor und seit nunmehr rund 20 Jahren Teil des EnBW-Konzerns ist – ein Konzes­si­ons­vertrag geschlossen: Bis zum Ende der Vertrags­laufzeit 2013 räumte dieser dem Versor­gungs­un­ter­nehmen Wegenut­zungs­rechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwär­me­netzes ein. Nicht geregelt wurde, wer nach dem Ausbau und dem Ende der Vertrags­laufzeit das Eigentum an den Anlagen erhalten sollte.

Nun ist diese sogenannte Endschafts­re­gelung – sozusagen und juris­tisch ganz und gar unsauber – der Ehevertrag der langfris­tigen Vertrags­be­zie­hungen. Eine Endschafts­re­gelung kann Konflikte nicht verhindern. Aber jeden­falls haben alle Seiten die Sicherheit, dass man über das Einge­machte schonmal ehrlich gesprochen hat, als noch alles gut war. Endschafts­re­ge­lungen gehören in jeden Betrei­ber­vertrag, wenn eine Vertrags­partei über lange Zeit teure Infra­struktur aufbaut. Das kann in nahezu allen Versor­gungs­be­reichen der Fall sein, wenn neue Netze errichtet werden müssen.

Stuttgart hatte 2011, 2 Jahre vor Vertragsende, mit der Infor­mation über die Bestre­bungen, die Wegenut­zungs­rechte erneut zu vergeben – oder aber, das Wärmenetz zu rekom­mu­na­li­sieren – begonnen.

Rechts­streit

Nach Zwischen­schritten, stockenden Verhand­lungen und dem sich anschlie­ßenden Rechts­streit erging 2019 ein erstes Urteil des LG Stuttgart (Urt. v. 14.02.2019 – 11 O 225/16). Die Landes­haupt­stadt hatte erstmals auf Übereignung des Fernwär­me­netzes, die EnBW in Wider­klage auf einen neuen Wegenut­zungs­vertrag geklagt. Das Landge­richt verneinte einen Anspruch der Stadt auf Übereignung – sowie den Hilfs­antrag auf Besei­tigung – der Leitungen und gab der Wider­klage statt.
Die 2020 nachfol­gende Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 26.3.2020 − 2 U 82/19) führte ins Patt: Zwar bestä­tigte das OLG die erstin­stanz­liche Auffassung, dass weder das Eigentum an den Anlagen automa­tisch an die Stadt übergangen, noch ein Anspruch hierauf entstanden sei. Es sah anders als das Landge­richt aller­dings einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB – die Leitungen auf und in den Grund­stücken der Stadt müssten durch die EnBW entfernt werden. Auch hinsichtlich des Wider­kla­ge­an­trags änderte das OLG das Urteil: Entgegen der Auffassung in erster Instanz stehe der EnBW keine Abgabe eines Angebots für einen neuen Wegenut­zungs­vertrag durch die Landes­haupt­stadt zu. Das mögliche Ergebnis, tatsächlich einen Rückbau des mittler­weile weitläu­figen und umfas­senden Wärme­netzes zu erwirken, konnte jedoch beiden Parteien nicht recht sein.
Das nun ergangene Urteil des BGH (dessen Volltext­ver­öf­fent­li­chung Stand 12.12.2023 noch aussteht) stellt sich nun als neue Kombi­nation dar. Kein Anspruch der Landes­haupt­stadt Stuttgart auf Übereignung (wie LG, OLG) oder Besei­tigung ( wie LG, gegen OLG) der Fernwär­me­lei­tungen. Kein Anspruch der EnBW auf ein Angebot der Stadt, einen neuen Wegenut­zungs­vertrag abzuschließen (gegen LG, wie OLG).

Zentrale Entschei­dungs­gründe

Die Entscheidung stützte das Gericht zentral auf drei Normen und deren Auslegung:

1. Um den Eigen­tums­übergang von Versor­gungs­lei­tungen (sogenannten Schein­be­stand­teilen) an die Stadt nach § 95 BGB zu bestä­tigen, fehlte es dem BGH zufolge an der erfor­der­lichen Willens­ent­schließung des Eigen­tümers der Netzlei­tungen (EnBW).

2. Hinsichtlich des Besei­ti­gungs­an­spruchs sei die „Störung“ in diesem Fall nach § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund nachver­trag­licher Rücksicht­nah­me­pflichten in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 241, 242 BGB) durch die Stadt zu dulden.

3. Umgekehrt bejahte das Gericht zwar eine markt­be­herr­schende Stellung der Stadt bei der Vergabe von Wegenut­zungs­rechten – die sei hier aber nicht missbräuchlich ausge­nutzt worden, sodass ein Anspruch auf Nutzungs­rechts­ein­räumung nach § 19 GWB entfiel.

Einordnung & Ausblick

Die Landes­haupt­stadt Stuttgart verfolgt das Ziel, bis 2035 klima­neutral zu werden. Dafür zieht sie zunehmend Versor­gungs­fragen an sich – im Rahmen der städti­schen Energie­leit­planung auch den kommu­nalen Wärmeplan. Das Fernziel der Rekom­mu­na­li­sierung des Wärme­netzes hat die Landes­haupt­stadt in ihrer Presse­mit­teilung zur Entscheidung entspre­chend bekräftigt. In ihrer Presse­mit­teilung haben die EnBW zumindest den fortbe­stehenden Willen zur Zusam­men­arbeit formuliert.

Daneben fällt auf: Parteien und Gerichte haben im Streit mehrfach auf Regelungen des EnWG zurück­ge­griffen. So hat sich das Landge­richt in erster Instanz mit der Bedeutung der Entflech­tungs­regeln des EnWG ausein­an­der­ge­setzt (BeckRS 2019, 11063, Rn. 191f.), und der BGH sich an § 46 EnWG angelehnt. Prinzi­piell reguliert das EnWG nur Strom- und Gasnetze. Die steigende Bedeutung von (Fern-)Wärmenetzen könnte hier in Zukunft gesetz­ge­be­ri­sches Tätig­werden erfordern.
Und allen Versor­gungs­un­ter­nehmen sowie den versorgten Kommunen, die Betrei­ber­ver­träge über Infra­struktur schließen, sei nachdrücklich ans Herz gelegt: Treffen Sie eine Endschafts­re­gelung für die wertvolle Infra­struktur (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).

Von |20. Dezember 2023|Kategorien: Konzes­si­ons­recht, Wärme|0 Kommentare

Wie nun, BMWK?

Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energie­preisen so aus: Die Netzent­gelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertra­gungs­netz­ent­gelte aus dem KTF entfällt. Gleich­zeitig steigt die Umsatz­steuer wieder auf 19%. Und die Preis­bremsen laufen aus. Der Endkun­den­preis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.

Bis die Energie­ver­sorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankün­digung und dem Geltungs­zeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushalts­kunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preisänderungen“

Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preis­bremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatz­steuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzent­gelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankün­di­gungs­frist nicht einge­halten werden, oder Energie­ver­sorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preis­bremse und die Umsatz­steuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzent­gelte nachge­zogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzent­gelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berück­sichtigt werden muss, außer der Gesetz­geber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahres­wechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).

Von |15. Dezember 2023|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |1 Kommentar