Die kurze Laufzeit des Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR-300) in Hamm-Uentrop
Der Thorium-Hochtemperaturreaktor THTR-300 in Hamm-Uentrop, Nordrhein-Westfalen, war ein experimentelle Reaktor, der von 1983 bis 1989 in Betrieb war, basierte auf einem Design, das Thorium als Brennstoff nutzte und mit Hochtemperaturtechnologie arbeitete. Sein besonderes Merkmal waren die kugelförmigen Brennelemente, die Thorium und Uran enthielten und von einem Graphitmantel umgeben waren. Der Graphit diente als Moderator, um die Neutronen abzubremsen und die Kernspaltung zu ermöglichen. Mit einer elektrischen Leistung von 300 Megawatt (MW) sollte der Reaktor sowohl Effizienz als auch Sicherheit verbessern.
Betriebszeit und Herausforderungen
Nach seiner Inbetriebnahme 1983 kämpfte der THTR-300 jedoch mit zahlreichen technischen Problemen und war insgesamt nur etwa 423 Volllasttage in Betrieb. Ein schwerwiegender Zwischenfall ereignete sich im Mai 1986, kurz nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl. Bei dem Vorfall entwich radioaktives Gas, was zu erheblichen öffentlichen Protesten und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit führte.
Stilllegung und Rückbau
Angesichts der technischen Schwierigkeiten, der hohen Betriebskosten und des zunehmenden politischen Drucks wurde der THTR-300 1989 endgültig abgeschaltet. Der anschließende Rückbau des Reaktors erwies sich als komplex und langwierig, wobei erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet wurden, um die Anlage sicher abzubauen.
Der Rückbau wurde von mehreren Parteien finanziert. Die Kosten wurden zwischen dem Betreiber und dem Staat aufgeteilt.
- Betreiber (HKG – Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH): Die HKG war das Konsortium, das den THTR-300 betrieb. Es setzte sich aus verschiedenen Industrieunternehmen zusammen, darunter VEW (Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen) und andere.
- Bundesrepublik Deutschland: Der deutsche Staat übernahm einen erheblichen Teil der Rückbaukosten. Der Anteil des Bundes belief sich auf etwa 75% der gesamten Kosten.
- Land Nordrhein-Westfalen: Das Bundesland, in dem der Reaktor stand, beteiligte sich ebenfalls an den Kosten, deckte jedoch einen kleineren Anteil als der Bund.
Bedeutung und Nachwirkung
Thorium gilt in der Atomkraft als potenziell sicherer und effizienter Brennstoff im Vergleich zu herkömmlichem Uran, da es in der Natur häufiger vorkommt und weniger langlebigen radioaktiven Abfall produziert. Dennoch verdeutlichte das Projekt auch die erheblichen technischen und finanziellen Hürden, die mit der Entwicklung neuer Kerntechnologien verbunden sind.
Heute bleibt der THTR-300 ein Beispiel für die Ambitionen und Herausforderungen der Kernforschung und erinnert an die komplexe Balance zwischen technologischem Fortschritt und Sicherheitsbedenken in der Energieerzeugung.
(Christian Dümke)
Aufbruch Schulwegsicherheit
Manchmal hilft ein Weck- und Orientierungsruf, um eine steckengebliebene Karawane wieder auf den Weg zu bringen. Auch wenn die Änderungen der aktuellen Reform von StVG und StVO nicht der große Wurf sein mögen, auf den viele Kommunen gehofft hatten: Zumindest gibt es wieder mehr Zuversicht für die rechtliche Zulässigkeit von Verkehrwendeprojekten.
Das gilt auch und gerade für Schulwegsicherheit und allgemein kindgerechte Mobilität im öffentlichen Raum. Und wir profitieren auch in unserer anwaltlichen Praxis im Verkehrsrecht davon, denn in einige besonders verfahrene Fälle ist wieder Dynamik gekommen, wo die Sache schon aussichtslos erschienen war. Zur Zufriedenheit unserer Mandaten sind Verkehrsbehörden nun eher bereit, auch hier Lösungen zu finden:
* So sollen Schulkinder und Senioren nun eine Ampel über die vierspurige Blaschkoallee in Berlin bekommen, die Senatsverwaltung hat dies (nach „erneuter Auswertung der Verkehrszahlen“) bereits zugesichert, das Gericht, wo bereits eine Klage von Schulkindern u.a. anhängig war, hat daraufhin einen Vergleich vorgeschlagen. Wir gehen davon aus, dass die Senatsverwaltung bei ihrem Wort bleibt.
* Und auch aus Oberbayern, wo wir eine Elterninitiative im Rahmen eines Petitionsverfahrens beraten hatten, haben uns in den letzten Tagen gute Nachrichten erreicht. An sich wäre dort schon nach altem Recht Tempo 30 vor einer Schule möglich gewesen. Es gibt nämlich einen häufig benutzten Nebeneingang an der Hauptstraße. Jetzt ist der Landrat immerhin bereit, unter dem Gesichtspunkt des „hochfrequentierten Schulwegs“ auf einer viel mit Lkw befahrenen Durchgangsstraße mit schmalen Gehwegen und gefährlichen Querungen die Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen.
Uns soll das recht sein: Solange die Kinder nun sorgloser loslaufen und sicherer ankommen können, lassen wir mit Blick auf die Begründungen der Verkehrsverwaltung fünf grade sein.
Neben Querungen und Tempo 30 kann Schulwegssicherheit auch durch sogenannte Schulstraßen gefördert werden. Das sind – meist temporäre – Straßensperrungen für Kfz während der Hol- und Bringzeiten, um möglichst selbständigen Fuß- und Fahrradverkehr von Kindern ungehindert zu ermöglichen. Unsere Erfahrungen und juristischen Einschätzungen dazu finden sich in einen Fachaufsatz zu dem Thema in der Zeitschrift für Infrastrukturrecht wieder (IR Heft 7/2024, S. 171 – 175). Bei Interesse am Aufsatz oder zu anderen rechtlichen Fragen zur Schulwegsicherheit oder kindgerechten Mobilität schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail. (Olaf Dilling)
Ökodesignanforderungen durch die ESPR
Mit der neuen Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) vollzieht die EU im Rahmen des Green Deal einen weiteren Meilenstein mit Blick auf den ambitionierten Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan (Circular Economy action plan – CEAP). Die neue Verordnung wurde am 28.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und damit zum 18.07.2024 in Kraft.

Das Ziel dieses neuen, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechtsakts (Systemwechsel von Richtlinie zur Verordnung!) ist kurz wie folgt zu beschreiben: Mittels Mindestanforderungen an die „Umweltverträglichkeit“ von Produkten sollen im Ergebnis weniger Produkte weggeworfen werden. Unternehmen sollen weniger „Müll“ produzieren und auf den Markt bringen. Hierfür sollen Produkte nachhaltiger werden. Betroffen sind nahezu alle Arten von Waren, ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sowie Kraftfahrzeuge. Im Vergleich zur Vorgänger-Richtlinie geht es nun um mehr als „nur“ energie- und ressourceneffiziente Produkte: Die EU setzt einen harmonisierten Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an bestimmte Produktgruppen hinsichtlich ihrer Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und fördert damit die Reparierbarkeit von Produkten. Zudem soll das Recycling vereinfacht werden. Ein Problem stellt oft das Vorhandensein chemischer Stoffe dar, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern. Auch hierbei geht es folglich um ein Phase-out von bestimmten Stoffen (siehe auch die Chemikalienstrategie der EU) und um die Substitution.
Ein Knackpunkt der neuen Verordnung ist der digitale Produktpass, als digitale Identität eines physischen Produkts. Hierin sollen Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus zusammengetragen und ebenso in all diesen Phasen für diverse Zwecke genutzt werden (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung). Wie eine Strukturierung umweltrelevanter Daten in einem standardisierten, vergleichbaren Format geschehen soll, damit ein Datenaustausch möglich wird, bleibt abzuwarten. Der Testballon des digitalen Batteriepasses soll hier erste Antworten bringen. Zweck des Produktpasses ist es, dem Verbraucher verlässliche Konsumenteninformationen geben, damit Konsumenten nachhaltige Konsumentscheidungen treffen können – und das beginnt nun mal schon beim Design von Produkten. (Dirk Buchsteiner)
Zwischenhändler hat Erstattungsanspruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24
Ein Konzern betreibt Alten- und Pflegeheime und hat für die Energieversorgung eine Servicetochter gegründet. Diese schließt Vorlieferantenverträge mit Dritten ab und Stromlieferverträge mit den verbundenen Einrichtungen. Die Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweils örtlichen Netzbetreiber hält jeweils der Vorversorger.
Nun kommt die Gaspreiskrise. Der Gesetzgeber erlässt das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letztverbrauchern eine Entlastung, die deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertragungsnetzbetreiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energieversorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetzgeber eine Lieferung „über ein Netz“, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrichtungen in Baden-Württemberg. Übertragungsnetzbetreiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Servicetochter sei deswegen Letztverbraucherin, ihre Marge nicht ersatzfähig. Se verweigert die Erstattung. Die Servicetochter klagt.
Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertretenen Servicetochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflegeheime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischenhändler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtueller Kundenanlage, die die TransNet BW konstruieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benachteiligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetzgeber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlastungen ermögliche, die keiner bemerkt, wie die Übertragungsnetzbetreiberin vorgetragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungsmechanik, das der Servicetochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).
Letztverbraucher vs. Haushaltskunde – Das OLG Düsseldorf zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG (alte Fassung)
Es gibt einen Rechtsstreit um die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 27. Juli 2023 geltenden Fassung. Dort heißt es nämlich:
Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.
Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eigentlich recht eindeutig. Insbesondere weil der Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG auch definiert hat, wer „Letztverbraucher“ im Sinne des EnWG ist. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig dem gesamten § 41 EnWG seinerzeit die Überschrift „Energielieferverträge mit Haushaltskunden“ gegeben. Und Haushaltskunden sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG eine wesentlich kleinere Gruppe als Letztverbraucher.
Aus diesem Grund gibt es unter Juristen einen Streit, ob die Anforderungen des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. jetzt wirklich für alle Letztverbraucher gilt – wie es der Wortlaut nahelegt – oder ob der Gesetzgeber hier einen redaktionellen Fehler begangen hat und eigentlich „Haushaltskunden“ meint, wenn er von „Letztverbrauchern“ spricht, mit der folge dass der gesetzliche Anwendungsbereich auf Haushaltskunden zu beschränken ist.
Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das OLG Düsseldorf in einem uns vorliegenden Hinweisbeschluss vom 03. Juli 2024. Das OLG führt dort aus:
„§ 41 Abs. 3 EnWG findet indessen auf Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung, die keine Haushaltskunden sind, keine Anwendung. Zwar spricht die Norm – anders als die übrigen Absätze des § 41 EnWG aF – von Letztverbrauchern anstatt von Haushaltskunden. Dennoch ist ihr Anwendungsbereich auf Haushaltskunden beschränkt. Hierfür sprechen Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Bereits die amtliche Überschrift beschränkt den Anwendungsbereich von § 41 EnWG aF ausdrücklich auf Haushaltskunden. Die Zusammenschau aller anderen Regelungen des § 41 EnWG aF, in denen ebenfalls nur von Haushaltskunden die Rede ist, zeigt, dass der Gesetzgeber (nur) Haushaltskunden im liberalisierten Marktumfeld einen besonderen Schutz zukommen lassen wollte. Eine Adressierung von größeren Gewerbekunden und Industriekunden war nicht intendiert. Auch die Gesetzesbegründung enthält weder eine Begründung für eine Differenzierung im Rahmen der Norm zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern, noch sonst irgendeinen Hinweis auf eine solche Differenzierung. Für dieses Normverständnis spricht schließlich auch die grundlegende Neufassung des § 41 EnWG durch das Gesetz vom 16.07.2021, der nun die Differenzierung zwischen Grundversorgungs- und sonstigen Lieferverhältnissen sowie diejenige zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern aufgibt und sowohl in der amtlichen Überschrift als auch in allen übrigen Regelungen ausdrücklich nur noch die Letztverbraucher adressiert. Die Verwendung des Letztverbraucherbegriffs in § 41 Abs. 3 EnWG aF wird dementsprechend nach herrschender Auffassung zu Recht als Redaktionsversehen bewertet.“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
(Christian Dümke)
VG Gelsenkirchen: Radentscheide fragen zu viel!
Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Radentscheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radentscheiden eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche kommunalpolitischen Voraussetzungen Bürgerentscheide haben, die bei Radentscheiden mitunter nicht gegeben sind.
Typischerweise handelt es sich bei Radentscheide um Bürgerentscheide, die eine programmatische Förderung des Radverkehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausformulierten Maßnahmenpaket kombinieren. Das sah das VG Gelsenkirchen im Fall des Radentscheids Bochum als ein rechtliches Problem an. Denn Bürgerbegehren mit einem Programm unterschiedlicher Maßnahmen würden gegen das Kopplungsverbot und den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen.
In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemeindeordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten geregelt, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürgerbegehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid).
Wohlgemerkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen „eine Angelegenheit“ zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unterschiedliche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungsverbot). Wenn der Bürgerentscheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jedenfalls in einem engem Sachzusammenhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer „Ja“-/„Nein“-Entscheidung beantworten. Diesen Zusammenhang hat das Gericht beim Radentscheid Bochum verneint, da sieben unterschiedliche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radinfrastruktur, Freigabe von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.
Für die Initiativen zu Radentscheiden ist die Entscheidung sicher enttäuschend. Allerdings ist sie auch vor dem Hintergrund einer klaren demokratischen Verantwortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überantworten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umsetzungsentscheidungen bedürfen, sollte aber dem Gemeinderat vorbehalten sein, um die Verantwortung der gewählten Repräsentanten klar zu halten. (Olaf Dilling)