Auf der Zielgeraden zur Verpackungsverordnung – PPWR
Verpackungsverordnung? Das war doch das, was wir hatten, bevor es das Verpackungsgesetz gab? Wer so denkt, liegt leider doch daneben. Es geht um die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR). Hier gibt es nun aktuelle Bewegung. Am 27.11.2024 hat nun das Europaparlament dem Entwurf zugestimmt. Zu erwarten ist, dass es im Rat zeitnah weitergehen wird und auch dieser zustimmt.

Zwar war eigentlich schon im März eine Einigung erzielt worden und das Parlament hatte bereits im April dieses Jahres zugestimmt. Doch dann kam es noch anders und es wurden neue Punkte ergänzt. Nun wurde die finale Fassung angenommen. Damit befindet sich das Rechtsetzungsverfahren auf der Zielgeraden, vermutlich kommt die Verordnung noch in diesem Jahr.
Die Verpackungsverordnung ist ein Bestandteil des Green Deals sowie des CEAP (Circular Economy Action Plan), also jenem Fahrplan, wie die EU in den nächsten Jahren weniger Abfälle, mehr Recycling und den Schutz unserer Ressourcen erreichen möchte. Im Kern geht es bei der Verordnung um die Reduzierung von Verpackungsabfällen. Dies soll erzielt werden durch Designanforderungen für recycling-orientierte Verpackungen und die Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR). Gefördert wird auch die Implementierung nachhaltigerer Verpackungslösungen durch ökomodulierte EPR-Systeme (Erweiterte Herstellerverantwortung), die Unternehmen dazu anregen sollen, umweltfreundlichere Verpackungen herzustellen. 2030 müssen alle Verpackungen auf dem EU-Markt wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein. Warten wir’s ab, ob das gelingen wird. (Dirk Buchsteiner)
Nukleare Mikrogeneratoren: Eine Revolution in der Energieversorgung?
In einer Welt, die zunehmend nach nachhaltigen und effizienten Energiequellen sucht, stehen nukleare Mikrogeneratoren immer wieder mal im Fokus von Pressemeldungen zu innovativen Energieversorgungstechnologien. Diese kompakten und langlebigen Energiequellen sollen die Prinzipien der Kernenergie in Miniaturform nutzen, um zuverlässige und langlebige Stromversorgung zu gewährleisten. Sie bieten nach Ansicht der Befürworter vielversprechende Lösungen für Anwendungen, bei denen traditionelle Energiequellen an ihre Grenzen stoßen.
Was sind nukleare Mikrogeneratoren?
Nukleare Mikrogeneratoren sind kleine Energiequellen, die die Energie aus radioaktiven Materialien nutzen, um Elektrizität zu erzeugen. Anders als konventionelle Kernkraftwerke arbeiten sie in einem viel kleineren Maßstab und setzen auf passive Sicherheitsmechanismen. Häufig kommen radioaktive Isotope wie Plutonium-238 oder Strontium-90 zum Einsatz, die durch ihren Zerfall Wärme erzeugen. Diese Wärme wird dann in elektrische Energie umgewandelt, typischerweise mithilfe thermoelektrischer Generatoren.
Die Technologie ist nicht neu: Bereits in den 1960er-Jahren wurden sogenannte Radioisotopenthermoelektrische Generatoren (RTGs) in der Raumfahrt eingesetzt, etwa in den Voyager-Sonden der NASA. Die moderne Entwicklung von nuklearen Mikrogeneratoren zielt jedoch auf breitere Anwendungen ab, von der Erdölindustrie bis hin zu abgelegenen Siedlungen.
Herausforderungen
Trotz ihrer vermeintlichen Vorteile stehen nukleare Mikrogeneratoren vor einigen Herausforderungen:
Der Umgang mit radioaktivem Material erfordert strikte Sicherheitsprotokolle, um Missbrauch oder Lecks zu verhindern. Die Entwicklung und Produktion von Mikrogeneratoren ist teuer, was ihren Einsatz bislang auf spezielle Anwendungen beschränkt. Der Einsatz nuklearer Technologien unterliegt strengen nationalen und internationalen Vorschriften, was den Entwicklungsprozess verlangsamen kann.
Die Zukunft der nuklearen Mikrogeneratoren
Die technologische Entwicklung in diesem Bereich schreitet rasch voran. Fortschritte in Materialien, Miniaturisierung und Sicherheit könnten nukleare Mikrogeneratoren in den nächsten Jahrzehnten zu einer praktikablen Option für eine Vielzahl von Anwendungen machen. Insbesondere in einer Ära, in der zuverlässige und emissionsarme Energiequellen gefragt sind, könnten diese Mini-Reaktoren eine entscheidende Rolle spielen.
Es bleibt abzuwarten, ob es entsprechenden Unternehmen gelingt, sichere, wirtschaftliche und marktreife Lösungen zu entwickeln, denn bisher existieren derartige Kraftwerke zum Zweck der Bevölkerungsversorgung nur auf dem Papier.
(Christian Dümke)
StVO-Reform: Rechtsrat ohne Verwaltungsvorschrift, geht das?
Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber schnell noch in der Legislaturperiode was durchbringen muss, dann kommt oft die Ministerialverwaltung nicht hinterher. Mit der Konsequenz, dass Gesetze und Verordnungen in Kraft sind, bezüglich deren Auslegung vieles unklar ist. So aktuell etwa bei der StVO-Reform, die mit einiger Verzögerung schließlich im Oktober in Kraft getreten war. Das Fehlen konkreter Dienstanweisungen ist schlecht für die Mehrheit der Rechtsanwender. Insbesondere die untere, operative Verwaltungsebene und die Kommunen steht vor dem Problem, nun mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantieren zu müssen. Vorteilhaft weil profitabel sind die Rechtsunsicherheiten allenfalls für Rechtsanwälte, die ihren Rechtsrat verkaufen wollen.
Aber ist das seriös überhaupt möglich? Denn bekanntlich steht in den Verwaltungsvorschriften (VwV) oft mehr und Genaueres drin, als in den Gesetzen und Verordnungen. Insofern besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsrat durch die Neufassung der VwV bald überholt sein wird.
Nun, hier kommt die Kunst der Auslegung in Spiel. Dabei muss die neue Norm in den vorhandenen Kontext gesetzt und aus ihm heraus verstanden werden. Genauer gesagt geht die juristische Methodik von verschiedenen, unterschiedlichen Kontexten aus: Es gibt den allgemeinsprachlichen Kontext, die sogenannte wörtliche Auslegung, den systematischen Kontext des Rechtssystems und der Rechtssprache, den rechtspolitischen Kontext und den zweckbezogenen Kontext der Praxisprobleme, die sich stellen.
Ein Beispiel: Seit dem 04. Oktober 2024 können Straßenverkehrsbehörden gemäß dem neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleichterten Bedingungen in weiteren Fällen streckenbezogen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Dies geht auch an überörtlichen Bundes‑, Landes- und Kreisstraßen und sonstigen innerörtlichen Vorfahrtsstraßen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzungen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, hochfrequentierten Schulwegen, Spielplätzen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen befinden.

Statue spielender Kinder im Park: Streckenbezogen Tempo 30 jetzt auch in unmittelbarer Nähe von Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen.
Was in diesen Fällen genau unter „im unmittelbaren Bereich“ gemeint ist, darüber sagt die Verordnung nichts. Die bisher nicht aktualisierte VwV sagt nur etwas zu den schon vorher geregelten Ausnahmen von Einrichtungen, d.h. Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser:
Da stellt sich die Frage, ob sich diese Regelung auf Fußgängerüberwege, hochfrequentierte Schulwege und Spielplätze übertragen lassen. Denn die räumliche Ausdehnung aller dieser Fälle ist an sich typischerweise unterschiedlich. Fußgängerüberwege sind relativ schmal, Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser etwas breiter, hochfrequentierte Schulwege können sich dagegen über einen längeren Abschnitt, sagen wir 400 m, entlang einer Straße erstrecken. Um der daraus resultierenden abstrakten Gefahr abzuhelfen, wäre es erforderlich, die streckenbezogene Anordnung zumindest auf den gesamten Streckenabschnitt, im genannten Beispiel von 400 m, auszudehnen. Das wäre dann wohl auch im Kontext des allgemeinsprachlichen Wortlauts von „im unmittelbaren Bereich“ vertretbar.
Aber es gibt ja auch den rechtlich-systematischen Kontext: Angesichts der hohen Bedeutung der Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit in Art. 2 Abs. 1 GG, die sich auch in der VwV zu § 1 StVO in Form der Vision Zero widerspiegelt, sollte eine Pufferzone eingeplant werden. Denn bei lebensnaher Betrachtung bremsen Kraftfahrer nicht immer metergenau bis zum Verkehrsschild auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit ab. Zudem halten sich Schüler nicht immer strikt an ihren Schulweg. Der Einfachheit halber und um die Norm übersichtlich zu halten, könnte hier an die bestehende Regelung angeknüpft werden, so dass die Länge des an der Straße verlaufenden hochfrequentierten Schulwegs um eine bis zu 300 m lange Pufferzone ergänzt wird. Im Beispiel würde eine maximale Gesamtlänge von 700 m resultieren.
Es lässt sich aber nicht ganz ausschließen, dass das Bundesministerium für Infrastruktur und Verkehr sich anders, nämlich im Interesse der Kraftfahrer und der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs entscheidet. Die „Bottom line“ wäre dabei zumindest, dass durch den Vollzug der Verordnung ein Mindestmaß an effektivem Schutz für „schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder und Senioren“ sichergestellt wird. Dies lässt sich im rechtspolitischen Kontext auch aus der Begründung der Verordnung ableiten. Unter Berücksichtigung des teleologisch-zweckbezogenen Kontexts der Norm sollte dann zumindest der Anhalteweg (der sich aus Reaktionsweg und Bremsweg zusammensetzt) als Pufferzone auf beiden Seiten zusätzlich mit einkalkuliert werden. Bei 50 km/ h wären das dann 40 m, die vor der Gefahrenstelle jeweils mindestens zusätzlich eingeräumt werden sollten. Insgesamt wären es im Beispiel also 440 m, gegebenenfalls um jeweils 40 m auf beiden Straßenseiten versetzt. Hierbei werden die Spielräume deutlich, wobei mit Gründen für die eine oder die andere Lesart argumentiert werden kann.
Fazit: Bei der Rechtsberatung auf der Grundlage neuer Gesetze und Verordnungen ist oft vieles unklar, was die Auslegung angeht. Was Rechtsanwälte dann bieten können, ist pausible Lesarten zu entwickeln und gut zu begründen. Es lässt sich dann zwar oft nicht mit Sicherheit sagen, wie die Norm konkretisiert wird. Wir können aber Spielräume aufzeigen, in denen sich rechtliche Festlegungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewegen werden. (Olaf Dilling)
Heizung in der Zeitmaschine?
Die CDU plant, die Änderungen des Gebäude-Energiegesetzes (GEG), auch bekannt als „Heizungsgesetz“, aus 2023 zurückzunehmen und zum GEG 2020 zurückkehren. So geht es aus ihrem Entwurf „Neue Energie-Agenda für Deutschland“ hervor. Damit soll die Pflicht, beim Heizungswechsel nach vollendeter Wärmeplanung durch die Gemeinde auf eine der in § 71 Abs. 3 GEG 2023 aufgeführten Technologien umzusteigen, wieder fallen. Eigentümer könnten also auch nach 2026 bzw. 2028 erneut eine Gasheizung einbauen. Zulässig wäre sogar der Einbau einer neuen Ölheizung, sofern die Voraussetzungen des bis 2023 geltenden § 72 Abs. 4 GEG 2020 bestehen, also Erneuerbare Energien anteilig verwendet werden oder weder ein Gasanschluss noch ein Fernwärmeanschluss hergestellt werden können und auch erneuerbare Energien nicht verfügbar sind.

Diese Änderung würde die Eigentümer allerdings nicht von der Einhaltung des CO2-Minderungspfades suspendieren. Es bleibt auch nach dem Willen der CDU dabei, dass die Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) eingehalten werden müssen. Nur will die Union den Weg zur Treibhausgasneutralität in 20 Jahren mit den entsprechenden Zwischenschritten dem Bürger selbst überlassen. Er soll wählen können, wie er sich vom fossilen Zeitalter verabschiedet, motiviert durch den CO2-Preis. Dieser ist als ETS II europarechtlich vorgegeben und soll durch eine fortlaufende Verknappung der Zertifikate von 2027 an in Jahresschritten um jeweils etwas mehr als 4% Abschmelzung die Nulllinie ansteuern. Konkret: Der Bürger darf also weiter Gasheizungen einbauen, diese werden aber durch steigende Preise für Erdgas immer weniger attraktiv. Da bereits ab 2025 bedingt durch verkürzte Abschreibungsregeln für die Gasnetze die Netzentgelte steigen und die bei sinkender Kundenanzahl steigenden Infrastrukturkosten ebenfalls die Preise treiben, ist anzunehmen, dass die Freiheit zur Gasheizung in den meisten Fällen recht teuer erkauft würde. Zudem erwarten viele Experten, dass viele Erdgasnetze aus wirtschaftlichen Gründen bereits Mitte der Dreißiger Jahre stillgelegt werden.
Doch nicht für alle Eigentümer bedeutet die Rückkehr zum GEG 2020 ein Plus an Wahlfreiheit. Der alte § 72 Abs. 1 GEG 2020 verpflichtete Eigentümer, ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, stillzulegen, wenn sie vor 1991 eingebaut wurden, und jüngere Anlagen nach 30 Jahren auszurangieren. Das galt zwar nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, aber betrifft doch nicht wenige Eigentümer. In diesem Punkt ist das GEG 2023 großzügiger.
Für Eigentümer bedeutet das: Sollte die CDU ihren Plan umsetzen, sollten sie prüfen, ob in ihrem speziellen Fall nicht sogar eine Verschärfung droht. In jedem Fall sollte bei der Diskussion, ob noch eine letzte Gasheizung angeschafft wird, die Wärmeplanung der Gemeinde nicht ausgeblendet werden: Wenn es 2035 kein Gasnetz mehr gibt, steht lange vor Amortisation eine neue Heizung an. Und in jedem Falle muss der Eigentümer rechnen: Lohnt sich eine Gasheizung auch bei drastisch steigenden Gaspreisen und Netzentgelten? (Miriam Vollmer).
COP 29: UN-Klimakonferenz in Baku – Streit und Verlängerung – Ausgang offen
Seit dem 11.11. findet die 29. UN-Klimakonferenz (COP 29) in Aserbaidschans Hauptstadt Baku statt. Aufgrund der schwierigen Verhandlungen geht es in die Verlängerung. Zum eigentlich planmäßigen Ende liegt zwar der Entwurf für Abschlusstexte vor. Dieser sorgte jedoch für große Empörung. Streitpunkt sind hier maßgeblich die finanziellen Hilfen für Entwicklungsländer. Ein Vorschlag über 250 Milliarden Dollar wurde als „trauriger Witz“ bezeichnet. Entwicklungsstaaten fordern hingegen Summen in Billionenhöhe.

Seit bald 30 Jahren treffen sich auf der UN-Klimakonferenz jedes Jahr fast 200 Staaten. Es gab zu der diesjährigen auch durchaus (berechtigte) Kritik daran, die Konferenz in Baku auszurichten, also in einem Petrostaat, dessen Exporterlöse zu 90 Prozent auf Öl und Gas kommen.
Ein wichtiger Kritikpunkt in diesem Jahr ist zudem, dass wichtige Beschlüsse der Klimakonferenz in Dubai im Vorjahr in dem Textentwurf nicht wörtlich aufgenommen wurden. Druck gab es wohl seitens anderer Petrostaaten, die sich auch am Thema Geschlechtergerechtigkeit störten. Im Kern geht es um die Bejahung des Bekenntnisses zur Abkehr von Öl, Gas und Kohle, die Verdreifachung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Verdoppelung der Energieeffizienz bis 2030. Dazu scheint man sich nicht durchringen zu können.
Wir erinnern uns: Im Rahmen des Pariser Abkommens von 2015 einigten sich 194 Länder darauf, die durchschnittliche globale Temperaturänderung bis zum Ende des Jahrhunderts deutlich unter 2 Grad Celsius und so nahe wie möglich an 1,5 Grad Celsius zu halten. Zu diesem Zweck vereinbarten sie, national festgelegte Beiträge (NDCs) einzureichen, die ihre individuellen Emissionsreduktionsziele darstellen. Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die EU verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieses Ziel ist rechtsverbindlich.
Die EU übt nach Pressemitteilungen nun scharfe Kritik am aktuellen Beschlussentwurf. „Ich werde es nicht schönreden“, sagte der designierte EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra auf einer Pressekonferenz in Baku. „Er ist in seiner jetzigen Form absolut nicht akzeptabel.“ Entwicklungsländer und viele Beobachter kritisieren allerdings, dass die EU und andere Industriestaaten in dem am Morgen veröffentlichten Textentwurf bislang keine konkrete Summe nennen, die sie bereit sind, in den kommenden Jahren an Geldern für ärmere Länder in der Klimakrise bereitzustellen. Dies führt auch zu Kritik an der EU. Kommt es zu keiner Einigung beim Thema Geld, könnte damit die ganze Konferenz scheitern.
Mit der „Deklaration zur Eliminierung von Methan aus organischen Abfällen“ liegt jedoch erstmals eine politische Erklärung vor, die den Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Abfallwirtschaft anspricht. Deutschland ist dieser Deklaration beigetreten. Der Fokus liegt auf globalen Aktivitäten zur Methanminderung durch die Abfallwirtschaft, auf eine bessere Finanzierung und auf Synergien mit anderen wichtigen Umwelt- und Entwicklungszielen, insbesondere Bodenschutz und Ernährungssicherheit. Die Erklärung flankiert zudem Arbeiten des Global Methane Pledges (GMP), der weltweiten Initiative, die Methanemissionen aus den Sektoren Landwirtschaft, Energie und Abfall bis 2030 um 30 Prozent im Vergleich zu 2020 zu senken.
Mit Blick auf die Klimaziele ist es daher angezeigt, mehr Anstrengungen für die Verringerung von organischen Abfällen, Bioabfällen oder Lebensmittelabfällen auf Deponien sowie deren haushaltsnahe Sammlung und Verwertung zu unternehmen, heißt es dazu auch aus dem Bundesumweltministerium. Deutschland ist durch die Einführung des Deponieverbots für unvorbehandelte, biologisch abbaubare Siedlungsabfälle hier schon ein großes Stück bei der Methanminderung weitergekommen. Andere Staaten sollen hier nachziehen. (Dirk Buchsteiner)
Und die Konzession? Rechtliche Fragen zur geplanten Stilllegung des Mannheimer Gasnetzes
Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 stillzulegen berichtet. Die Ankündigung hat auch großes Echo in der Presse gefunden.
Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffentlichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgasnetzes der allgemeinen Versorgung zu betreiben.
Diese Konzessionsverträge enthalten regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des konzessionierten Netzbetreibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzessionsvertrages ein entsprechendes Netz der allgemeinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumutbarkeit anzuschließen.
Der Netzbetreiber kann sich hier zwar grundsätzlich auf Unzumutbarkeit berufen, aber möglicherweise müsste die Stadt dann den Konzessionsvertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszuschreiben. Gäbe es Interessenten hätte der neue Konzessionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgasnetzes gegen angemessene Vergütung.
Aus einer Pressemitteilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskonzession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzessionsvertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertragsverstoß vorläge.
Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskonzession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzessionserteilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klimapolitischer Schwerpunktsetzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bisherigen Form jedenfalls nicht vor. Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und muss über die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers von den Kommunen erfüllt werden.
(Christian Dümke)