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Von der Verkehrs­er­ziehung zur Mobilitätsbildung

Der aktuelle Blick in die USA zeigt: Sämtliche Rechts­pro­zesse, egal ob bei Vertrags­ver­hand­lungen, in der Verwaltung, vor Gericht oder bei der Gesetz­gebung, sind auf Rechts­fol­ge­be­reit­schaft angewiesen. Die Politik muss bereit sein, Recht notfalls gegen Wider­stände durch­zu­setzen. Mindestens ebenso wichtig ist die Bereit­schaft der Bevöl­kerung, sich ans Recht zu halten und seine Geltung anzuer­kennen. Entscheidend ist dafür nicht nur Zwang, sondern auch der Glaube an die grund­sätz­liche Legiti­mität der Rechtsordnung.

Das gilt auch und insbe­sondere im Straßen­verkehr. Die Erwartung, unter Beachtung von Verkehrs­regeln besser durch den Verkehr zu kommen, wird Menschen nicht in die Wiege gelegt. Vielmehr basiert sie auf System­ver­trauen, das idealer­weise in der Kindheit und Jugend angelegt wird und zeitlebens bestärkt wird, aber auch robust gegenüber Enttäu­schungen sein muss.

Kind von hinten auf Fahrrad mit Helm und Stützrädern.

(Jyotirmay Datta Chaudhuri auf Pixabay)

Ein wichtiger Faktor ist dabei die Schule. Wir kennen vielleicht noch die klassische Verkehrs­er­ziehung, die sehr auf Stärkung der Verkehrs­si­cherheit durch Verhal­tens­än­derung der Kinder angelegt war. Mit nur wenig Übertreibung sollten Kinder bunte Mützen und Reflek­toren tragen, stets aufmerksam sein, sich alle Verkehrs­regeln merken und sie immer einhalten. Für Kinder ist das eine Überfor­derung. Zudem ist das Bewusstsein gewachsen, dass es nicht primär Sache der Kinder sein soll, im Verkehr gut zu funktio­nieren, Acht zu geben und sich rücksichtsvoll zu verhalten.

Außerdem berück­sich­tigen heutige Lehrpläne, dass übermä­ßiger Verkehr auch mit Beein­träch­ti­gungen für die Umwelt und Gesundheit sowie die Lebens­qua­lität in Städten verbunden ist. Daher wurde die Verkehrs­er­ziehung durch Mobili­täts­er­ziehung ergänzt. Das verweist auf den Unter­schied zwischen Verkehr und Mobilität.

Während Verkehr die reali­sierte Ortsver­än­derung von Personen und Gütern ist, umfasst Mobilität auch Optionen und Verhal­tens­weisen. Sie betont indivi­duelle Motive, Hinter­gründe und Gewohn­heiten. Verkehr erscheint demnach als ein gesetztes, oft mit „techni­schen Sachzwängen“ verbun­denes soziales Geschehen, Mobilität bietet dagegen indivi­duelle und kollektive Gestal­tungs­op­tionen. Etwas polemisch zugespitzt ist „Verkehr“ ein eindi­men­sio­nales, betoniertes System, das als „Mobilität“ wieder plastisch und formbar wird.

Dies spiegelt sich in den entspre­chenden Empfeh­lungen der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz wieder, die 1994 die Mobili­täts­er­ziehung mit aufge­nommen haben und 2012 zuletzt überar­beitet worden. So  finden sich in den Empfeh­lungen unter anderem folgende Lernziele und ‑inhalte:

  • zukunfts­fähige und selbständige Mobilität
  • Umwelt- und gesund­heits­be­wusstes Verhalten im Verkehr
  • Mitwirkung an der Verkehrsraumgestaltung

Außerdem gibt es konkrete Empfehlung für die Lehrpläne unter­schied­licher Alter­gruppen. Dazu gehört neben dem sicheren Schulweg und dem Umgang mit dem Kfz-Verkehr beispiels­weise auch:

  • Vorteile des Fußverkehrs
  • Radfahr­aus­bildung
  • ÖPNV und öffent­licher Fernverkehr
  • Mobilität und Sozialverhalten
  • Chancen und Risiken des Verkehrs
  • Entwicklung und Gestaltung des Verkehrs für eine zukunfts­fähige Mobilität

Im Summe geht es um aktive Aneignung, Teilhabe und Parti­zi­pation am Verkehr durch Kinder und Jugend­liche. Statt einem „Sich-Einfügen“ und Einlernen vorge­ge­bener Verhal­tens­regeln sollen schon früh eigene Optionen, Rechte und Betei­li­gungs­mög­lich­keiten aufge­zeigt werden. Es ist anzunehmen, dass Kindern die Verkehrs­regeln besser vermittelt werden können, wenn die Motivation nicht nur angst­ge­trieben ist, sondern wenn sie als Verkehrs­teil­nehmer mit eigener Berech­tigung ernst genommen werden.

Und last, but not least, gibt es nicht nur zwischen Verkehr und Mobilität einen Unter­schied, sondern auch zwischen Erziehung und Bildung: So vital und dynamisch wie sich der Verkehrs­sektor entwi­ckelt, dürfen wir auch nach der formalen Erziehung nie ganz aufhören uns weiter­zu­bilden. Dass alle die den Führer­schein mit 18 Jahren gemacht haben, meinen sie hätten ausge­lernt, ist eine Fehlvor­stellung. Lebens­lange Mobili­täts­bildung statt auf die Kindheit begrenzte Verkehrs­er­ziehung sollte daher die Aufgabe sein. Nicht nur für Schulen oder die Berufs­bildung, sondern für alle, die kompetent am Verkehr teilnehmen wollen. (Olaf Dilling)

 

 

 

Mehr Fragen als Antworten: AG Brühl v. 14.12.2023 zu Fernwärmesatzungen

Laut § 3 Abs. 2 AVBFern­wärmeV dürfen Fernwär­me­kunden, die auf Erneu­erbare Energien umsteigen, die Anschluss­leistung ihres Fernwär­me­lie­fer­ver­trags verringern und sogar ganz kündigen. Aber gilt das auch, wenn es vor Ort eine Fernwär­me­satzung gibt, die eigene Fernwär­me­ver­sor­gungs­an­lagen verbietet? Damit hat sich das AG Brühl mit Urt. v. 14.12.2023 − 27 C 59/23 – beschäftigt. Kläger war ein Kunde, der auf Wärme­pumpe und hauseigene PV umsteigen wollte.

Das AG Brühl kam in der ausge­sprochen knappen Entscheidung zu einem klaren Ergebnis: § 3 Abs. 2 AVBFern­wärmeV gehe vor. Das stützt das Gericht auf § 35 Abs. 1 AVBFern­wärmeV, dessen erster Halbsatz lautet:

Rechts­vor­schriften, die das Versor­gungs­ver­hältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestim­mungen dieser Verordnung entspre­chend zu gestalten;“

Das Gericht leitet daraus ab, dass die Fernwär­me­satzung mangels entspre­chender Befrei­ungs­mög­lichkeit insgesamt nichtig sei. Der Kläger darf seine Wärme­pumpe nutzen.

Bezogen auf diesen konkreten Fall ist dieses Ergebnis auch durchaus überzeugend. Bei emissi­ons­freien Heizungs­tech­no­logien sind Fernwär­me­sat­zungen ja generell schon nicht geeignet, den Satzungs­zweck zu erreichen. Doch abgelöst vom Einzelfall stellen sich Fragen. Kann eine öffentlich-recht­­liche Satzung unwirksam sein, weil sie mit einer normhier­ar­chisch nicht überge­ord­neten Rechts­ver­ordnung nicht in Einklang steht? Wie sieht es mit der Nutzung von Biomasse und Biomethan aus? Das AG Brühl hat hier eine einzel­fall­be­zogen sinnvolle, aber dogma­tisch nur sehr bedingt überzeu­gende Entscheidung getroffen, die hoffen lässt, dass sich weitere Gerichte mit diesem Spannungsfeld beschäftigen. 

Was bedeutet die aktuelle Unsicherheit nun für die Praxis? Kunden wenden sich mit dem Nachweis des Heizungs­pro­jekts weiterhin an die Gemeinde, um einen Dispens einzu­holen, und parallel an ihren Versorger. Dieser sollte gerade ältere Satzungen einem Stresstest unter­ziehen, sie gegebe­nen­falls anpassen und unter Umständen dort, wo es möglich ist, über Grund­dienst­bar­keiten absichern. In jedem Fall sollte der Verord­nungs­geber der AVBFern­wärmeV die Gelegenheit der anste­henden Neure­gelung nutzen, um Rechts­si­cherheit für die Wärme­wende zu schaffen (Miriam Vollmer).

Von |30. Mai 2025|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

OLG Hamm weist Klima­schutz­klage gegen RWE ab

Die sog. „Klima­klage“ des perua­ni­schen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen den deutschen Energie­konzern RWE ist ein inter­na­tional viel beach­tetes Verfahren, das exempla­risch für die zuneh­mende juris­tische Bedeutung von Klima­ge­rech­tigkeit vor Gericht steht. Der Fall, der vor dem Oberlan­des­ge­richt (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen verhandelt wurde, gilt als eine der ersten zivil­recht­lichen Klima­klagen weltweit, in der ein privates Unter­nehmen für konkrete Folgen des Klima­wandels haftbar gemacht werden soll.

Hinter­grund der Klage

Der Kläger Saúl Luciano Lliuya ist Bauer und Bergführer in der perua­ni­schen Anden­stadt Huaraz. Die Stadt liegt unterhalb eines Gletschers, dessen Schmelz­wasser in einem hochge­le­genen See – dem Palca­­cocha-See – aufge­fangen wird. Durch den Klima­wandel hat sich der Gletscher stark zurück­ge­zogen, und das Volumen des Sees hat sich drama­tisch vergrößert. Lliuya befürchtet, dass der See überläuft oder durch einen Gletscher­ab­bruch eine Flutwelle auslöst, die sein Haus und große Teile von Huaraz zerstören könnte.

 

Seine Klage richtete sich gegen den Energie­konzern RWE, der laut wissen­schaft­lichen Studien zu etwa 0,47 Prozent der globalen indus­tri­ellen CO₂-Emissionen seit Beginn der Indus­tria­li­sierung beigetragen haben soll. Lliuya fordert daher, dass RWE sich mit diesem Anteil an den Kosten für Schutz­maß­nahmen beteiligt – konkret an der Finan­zierung eines Dammsystems oberhalb von Huaraz.

Der Verlauf des Rechtsstreits

Das Landge­richt Essen hatte die Klage 2016 in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Hamm jedoch ließ im Berufungs­ver­fahren 2017 erkennen, dass es die Klage für schlüssig hält und trat in die Beweis­auf­nahme ein. Damit wurde ein recht­licher Präze­denzfall geschaffen: Zum ersten Mal befasste sich ein deutsches Zivil­ge­richt konkret mit der Frage, ob ein Unter­nehmen für klima­schäd­liche Emissionen haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Schäden tausende Kilometer entfernt auftreten.

In Folge wurden Sachver­ständige beauf­tragt, unter anderem um die kausalen Zusam­men­hänge zwischen dem CO₂-Ausstoß von RWE und der Bedro­hungslage in Huaraz zu prüfen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 5 U 15/17) abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Ergebnis eines einge­holten Gutachtens die Eintritts­wahr­schein­lichkeit des schädi­genden Ereig­nisses – der einer Überflutung durch den Palca­­cocha-See – bei lediglich rund 1 % in den nächsten 30 Jahren liege. Diese Wahrschein­lichkeit sei zu gering, um eine rechtlich relevante konkrete Gefahr zu begründen. Eine Haftung nach deutschem Zivil­recht setze voraus, dass eine reale und greifbare Gefähr­dungslage vorliege – was hier aus Sicht des Gerichts hier nicht gegeben war.

Die Bedeutung des Falles

Auch wenn die erste Klima­klage damit abgewiesen wurde, eröffnet die zu Grunde liegende Wertung des OLG Hamm den Weg für mögliche weitere – und dann erfolg­reiche – Klagen. Denn die Klage schei­terte nicht daran, dass ein Schaden­er­satz­an­spruch einer Person gegen ein Unter­nehmen, wegen dessen starken Beitrages zum Klima­schutz per se unzulässig oder unschlüssig wäre, auch wenn Emissi­onsort und Ort des Schadens weit ausein­ander lägen Hätte hier beim Kläger ein bereits entstan­dener Schaden vorge­legen oder wäre zumindest die Eintritt­ts­wahr­schein­lichkeit eines Schadens als hoch einge­stuft worden, wäre die Klage sehr wahrscheinlich erfolg­reich gewesen.

(Christian Dümke)

Von |30. Mai 2025|Kategorien: Recht­spre­chung|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Verkehr: Über Dunkel-Dunkel-Anlagen, Grünpfeile und Induktionsschleifen

Neulich habe ich darüber geklagt als Fußgänger und Radfahrer ein halbes Leben an roten Ampeln auf Autofahrer zu warten. Ein Professor für Verkehrs­wesen hat mich darauf hinge­wiesen, dass es für mein Problem durchaus Lösungen gäbe. Die seien nur nicht so bekannt und könnten öfter angewendet werden. Das liegt vielleicht auch an ihren etwas obskuren Namen. Denn wer weiß schon, was z.B. eine „Dunkel-Dunkel-Anlage“ ist?

Weibliches Ost-Ampel-"Männchen"

Eigentlich ganz einfach: Es sind Fußgän­ger­ampeln, also Licht­zei­chen­an­lagen, die im Standard­modus in beide Richtungen dunkel sind, also kein Signal geben. Nur bei Bedarf kann ein Signal angefordert werden, mit der Folge, dass nach dem Drücken der Taste durch Fußgänger die Ampel zunächst für Fußgänger „rot“ ist (bzw „gelb“ für Kfz) und dann nach einer Wartezeit auf „grün“ umschlägt. Solange die Ampel dunkel ist, können Fußgänger die Fahrbahn passieren, soweit sie frei ist. Sie haben also die Wahl zwischen einer schnellen und einer sicheren Querung. Besonders für vulnerable Verkehrs­teil­nehmer wie Kinder, ältere oder behin­derte Menschen ist die Möglichkeit hilfreich, das Signal anzufordern. Entgegen geläu­figen Vorur­teilen sind diese Ampeln nach einer Unter­su­chung des Bundes­an­stalt für Straßen und Verkehrs­wesen (BASt) nicht weniger sicher als „normale“ Lichtzeichenanlagen.

Diese Ampel­schal­tungen, die sozusagen „auf Standby“ sind, könnten auch da eine Option sein, wo sie bisher nachts oder am Wochenende oft schlicht ausge­schaltet werden. Dort ist es dann für unsichere Verkehrs­teil­nehmer nicht möglich, alleine die Straße zu überqueren oder es kommt bei hohem Kfz-Aufkommen zu langen Warte­zeiten für Fußgänger.

Die sogenannten „Bettel­ampeln“, die ihre Signale auf Anfor­derung geben, sind keineswegs zwingend auf die Anfor­de­rungen von Fußgängern angewiesen. Denn möglich ist es auch über Induk­ti­ons­schleifen, die in den Asphalt einge­lassen sind, wartende Fahrzeuge zu erkennen. Entspre­chende Kfz-Bettel­ampeln würden sich insbe­sondere an wenig genutzten Kfz-Abzwei­­gungen über viel genutzte Fuß- oder Radwege anbieten. Ob von der Möglichkeit in Deutschland überhaupt Gebrauch gemacht wird, würde uns inter­es­sieren. Wenn Sie eine solche Schaltung kennen, würde uns ein Hinweis in den Kommen­taren freuen!

Entzündet hatte sich die Ampel-Diskussion mit dem Professor übrigens an einem weiteren Feature: Dem Grünpfeil für Radfahrer. Dieser ist in § 37 Abs. 2 Satz 10 StVO ausdrücklich als Möglichkeit erwähnt. Sinnvoll ist er vor allem an Licht­zei­chen­an­lagen, die primär den Kfz-Verkehr regeln. Denn dort können Radfahrer relativ gefahrlos bei „rot“ rechts abbiegen, ohne dass es zu wesent­lichen Behin­de­rungen oder Gefähr­dungen mit dem Quer- oder Längs­verkehr kommt. Insbe­sondere der Längs­verkehr ist durch nach rechts abbie­gende Radfahrer nicht betroffen bzw. steht ohnehin wegen des roten Signals. Weniger Sinn hat der Pfeil dort, wo es um Fußgän­ger­ampeln geht, die ohnehin nur auf Anfor­derung signa­li­sieren. Denn dort kommt es auch am ehesten zu Konflikten mit dem Fußverkehr.

Schon früher hatten wir einmal über eine besondere Ampel für Fußgänger geschrieben. Insgesamt gibt es Möglich­keiten zur Nutzung von Licht­zei­chen­an­lagen, die dem Rad- und Fußverkehr mehr Sicherheit und mehr Freiheit bieten. Sie werden nur oft nicht genutzt. (Olaf Dilling)

Von |27. Mai 2025|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

Wie weiter mit der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon so weit. Im Sommer 2024 hatte sich die Ampel mit der Europäi­schen Kommission auf eine Kraft­werks­stra­tegie geeinigt, die drei Maßnah­men­pakete umfassen sollte: Als Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahme sollten 5 GW neue wasser­stoff­fähige Gaskraft­werke und 2 weitere GW Moder­ni­sie­rungen bestehender Anlagen ausge­schrieben werden. Acht Jahre nach Inbetrieb­nahme sollten sie auf H2 umgerüstet werden. 500 MW Gaskraft­werks­ka­pa­zität sollte direkt mit H2 starten, weitere 500 MW Langzeit­strom­speicher sollten ebenfalls in die Ausschreibung gehen. 5 weitere GW sollten auf Erdgas­basis für die Versor­gungs­si­cherheit ausge­schrieben, ab 2028 sollte ein Kapazi­täts­me­cha­nismus anlaufen, in dem die neuen Anlagen integriert werden sollten.

Die Kommission war einver­standen und sah das Maßnah­men­paket als vereinbar mit der Leitlinie für staat­liche Klima‑, Umwelt­­­schutz- und Energie­bei­hilfen (KUEBLL) an. Das Paket ging in die Konsul­tation, dann aber schei­terte die Ampel. Man einigte sich im Dezember 2024 mit der CDU/CSU als damaliger Opposition zwar auf einige besonders wichtige Geset­zes­vor­haben, die man noch gemeinsam verab­schiedete. Der Kraft­werks­s­stra­tegie erteilte die CDU aber eine Absage: Der Entwurf des KWSG erschien der CDU nicht techno­lo­gie­offen und auch nicht markt­wirt­schaftlich genug. Man brauche pragma­ti­schere Lösungen als die der Ampel und werde schnell liefern, so hieß es im Dezember aus der CDU/CSU-Bundes­­tags­­fraktion.

Diese techno­lo­gie­offene, pragma­tische und markt­wirt­schaft­liche Kraft­werks­stra­tegie gewann im Koali­ti­ons­vertrag eher schemen­hafte Konturen. Klar ist: Es geht nun um bis zu 20 GW, was vor allem auf den vergrö­ßerten finan­zi­ellen Spielraum wegen der Änderung der Schul­den­bremse zurück­zu­führen ist. Außerdem sollten die neue  Kraft­werke nicht nur die Netze stabi­li­sieren, sondern auch den Strom­preis. Während die Ampel CCS/CCU nicht für Kraft­werke, sondern nur für ansonsten nicht vermeidbare Prozes­se­mis­sionen vorge­sehen hatte, will die neue Bundes­re­gierung auch die Emissionen von Gaskraft­werken abscheiden. Die Gaskraft­werke sollen nach dem Willen der neuen Bundes­re­gierung also häufiger laufen und müssen auch nicht zwangs­läufig auf H2 umgestellt werden.

Doch nicht nur Klima­schützer sehen diesen Plan kritisch. Offenbar ist auch die Europäische Kommission – wie sich bei einer ersten Bespre­chung der neuen Wirtschafts­mi­nis­terin mit der Wettbe­werbs­kom­mis­sarin Ribera heraus­stellte – doch nicht so offen für die Änderung der deutschen Kraft­werks­stra­tegie, wie die neue Bundes­re­gierung angenommen hatte. Schon die Ampel hatte mit der Kommission um die Umrisse der Kraft­werks­stra­tegie hart gerungen. Dass die neuen Kraft­werke nun nicht nur der Dekar­bo­ni­sierung der Strom­wirt­schaft und der Netzsta­bi­li­sierung dienen sollen, sondern auch für den Markt produ­zieren und so den Strom­preis senken, sieht man in Brüssel kritisch. Das ist nicht überra­schend: Subven­tio­niert Deutschland Kraft­werke, die für die Börsen produ­zieren, wirkt sich dies unmit­telbar auch auf Strom erzeu­gende Unter­nehmen aus anderen Mitglied­staaten aus.

Doch wie nun weiter? Noch weitere Verzö­ge­rungen der Kraft­werks­stra­tegie kann sich die Bundes­re­gierung an sich nicht leisten. An sich sollten die ersten Ausschrei­bungen ja schon statt­ge­funden haben. Der Branchen­verband BDEW schlägt deswegen nun vor, doch auf dem Geset­zes­entwurf der Ampel aufzu­setzen und nur moderat abzuändern, vor allem für den Fall, dass das einge­plante H2 oder die Kraft­werks­technik nicht verfügbar sein sollte. Mit anderen Worten: Der mit der Kommission abgestimmte Teil der Kraft­werks­stra­tegie sollte starten und nur ein Notausgang eingebaut werden, wenn der Wasser­stoff­hochlauf scheitert oder verspätet kommt. Alle darüber hinaus­ge­henden Pläne der neuen Bundes­re­gierung könnten nach hinten verschoben werden und zunächst unabhängig von den abgestimmten Teil der Strategie mit der Kommission disku­tiert werden. Immerhin: Dies würde es ermög­lichen, 2030/2031 die ersten Kraft­werke in Betrieb zu nehmen, wartet man auf eine Gesamt­lösung mit der Kommission, gilt dies als unwahr­scheinlich (Miriam Vollmer).

Von |23. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Aus dem Anwalts­alltag: Der fehlende Aushang im Gericht

Wenn man bundesweit Gerichts­ver­fahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichts­ge­bäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht recht­zeitig den in der Ladung bezeich­neten Gerichtssaal zu finden.

Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal verge­wissern, ob das Verfahren dort tatsächlich statt­findet oder aus dienst­lichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Neben­ge­bäude C. Der Aushang ist üblicher­weise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landge­richt Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschie­denes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufge­hoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort recht­zeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.

Dann läuft man als zwischen­zeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzu­fragen, ob der Verhand­lungs­termin dort heute wirklich stattfindet.

Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?

Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorge­schrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte infor­mieren meist durch Sitzungs­pläne, die am Eingang des Gerichts­ge­bäudes oder direkt vor dem jewei­ligen Saal ausge­hängt werden. Dort finden sich Angaben wie Akten­zeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.

Der Hinter­grund: Die Öffent­lichkeit soll wissen, welche Verhand­lungen wann statt­finden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Infor­mation per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Infor­mation zugänglich und aktuell ist.

Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffent­lich­keits­gebot darstellen. Im ungüns­tigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfah­rens­fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).

(Christian Dümke)

Von |23. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare