Die sog. „Klima­klage“ des perua­ni­schen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen den deutschen Energie­konzern RWE ist ein inter­na­tional viel beach­tetes Verfahren, das exempla­risch für die zuneh­mende juris­tische Bedeutung von Klima­ge­rech­tigkeit vor Gericht steht. Der Fall, der vor dem Oberlan­des­ge­richt (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen verhandelt wurde, gilt als eine der ersten zivil­recht­lichen Klima­klagen weltweit, in der ein privates Unter­nehmen für konkrete Folgen des Klima­wandels haftbar gemacht werden soll.

Hinter­grund der Klage

Der Kläger Saúl Luciano Lliuya ist Bauer und Bergführer in der perua­ni­schen Anden­stadt Huaraz. Die Stadt liegt unterhalb eines Gletschers, dessen Schmelz­wasser in einem hochge­le­genen See – dem Palca­cocha-See – aufge­fangen wird. Durch den Klima­wandel hat sich der Gletscher stark zurück­ge­zogen, und das Volumen des Sees hat sich drama­tisch vergrößert. Lliuya befürchtet, dass der See überläuft oder durch einen Gletscher­ab­bruch eine Flutwelle auslöst, die sein Haus und große Teile von Huaraz zerstören könnte.

 

Seine Klage richtete sich gegen den Energie­konzern RWE, der laut wissen­schaft­lichen Studien zu etwa 0,47 Prozent der globalen indus­tri­ellen CO₂-Emissionen seit Beginn der Indus­tria­li­sierung beigetragen haben soll. Lliuya fordert daher, dass RWE sich mit diesem Anteil an den Kosten für Schutz­maß­nahmen beteiligt – konkret an der Finan­zierung eines Dammsystems oberhalb von Huaraz.

Der Verlauf des Rechtsstreits

Das Landge­richt Essen hatte die Klage 2016 in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Hamm jedoch ließ im Berufungs­ver­fahren 2017 erkennen, dass es die Klage für schlüssig hält und trat in die Beweis­auf­nahme ein. Damit wurde ein recht­licher Präze­denzfall geschaffen: Zum ersten Mal befasste sich ein deutsches Zivil­ge­richt konkret mit der Frage, ob ein Unter­nehmen für klima­schäd­liche Emissionen haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Schäden tausende Kilometer entfernt auftreten.

In Folge wurden Sachver­ständige beauf­tragt, unter anderem um die kausalen Zusam­men­hänge zwischen dem CO₂-Ausstoß von RWE und der Bedro­hungslage in Huaraz zu prüfen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 5 U 15/17) abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Ergebnis eines einge­holten Gutachtens die Eintritts­wahr­schein­lichkeit des schädi­genden Ereig­nisses – der einer Überflutung durch den Palca­cocha-See – bei lediglich rund 1 % in den nächsten 30 Jahren liege. Diese Wahrschein­lichkeit sei zu gering, um eine rechtlich relevante konkrete Gefahr zu begründen. Eine Haftung nach deutschem Zivil­recht setze voraus, dass eine reale und greifbare Gefähr­dungslage vorliege – was hier aus Sicht des Gerichts hier nicht gegeben war.

Die Bedeutung des Falles

Auch wenn die erste Klima­klage damit abgewiesen wurde, eröffnet die zu Grunde liegende Wertung des OLG Hamm den Weg für mögliche weitere – und dann erfolg­reiche – Klagen. Denn die Klage schei­terte nicht daran, dass ein Schaden­er­satz­an­spruch einer Person gegen ein Unter­nehmen, wegen dessen starken Beitrages zum Klima­schutz per se unzulässig oder unschlüssig wäre, auch wenn Emissi­onsort und Ort des Schadens weit ausein­ander lägen Hätte hier beim Kläger ein bereits entstan­dener Schaden vorge­legen oder wäre zumindest die Eintritt­ts­wahr­schein­lichkeit eines Schadens als hoch einge­stuft worden, wäre die Klage sehr wahrscheinlich erfolg­reich gewesen.

(Christian Dümke)