Wenn man bundesweit Gerichtsverfahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichtsgebäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht rechtzeitig den in der Ladung bezeichneten Gerichtssaal zu finden.
Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal vergewissern, ob das Verfahren dort tatsächlich stattfindet oder aus dienstlichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Nebengebäude C. Der Aushang ist üblicherweise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landgericht Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschiedenes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufgehoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort rechtzeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.
Dann läuft man als zwischenzeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzufragen, ob der Verhandlungstermin dort heute wirklich stattfindet.
Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?
Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte informieren meist durch Sitzungspläne, die am Eingang des Gerichtsgebäudes oder direkt vor dem jeweiligen Saal ausgehängt werden. Dort finden sich Angaben wie Aktenzeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.
Der Hintergrund: Die Öffentlichkeit soll wissen, welche Verhandlungen wann stattfinden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Information per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Information zugänglich und aktuell ist.
Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot darstellen. Im ungünstigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).
(Christian Dümke)
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