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Das 4. Türchen: Sind Preis­an­pas­sungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemüt­lichen Schriftsatz in einem Berufungs­ver­fahren und einer Vorlesung über Energie­recht beginnt der Tag mit dauer­klin­gelndem Handy und Rückruf­bitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundes­re­gierung würde Preis­an­pas­sungen bei Strom- und Gaslie­fer­ver­trägen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD sugge­riert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preis­er­hö­hungen, die nicht sachlich gerecht­fertigt sind. Sachlich gerecht­fertigt sind Preis­er­hö­hungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaf­fungs­kosten weitergibt und nicht etwa klamm­heimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grund­ver­sorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weiter­geben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonder­kun­den­ver­träge Preis­vor­be­halts­klauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushalts­kunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungs­rück­stände mit denkbaren negativen Konse­quenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preis­er­höhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadt­werks­verbund die Rechtslage in Infoschreiben gegen­ge­checkt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitar­beitern aus fünf Unter­nehmen telefo­niert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommu­ni­zieren könnte, und einer Journa­listin erklärt, dass die meisten Unter­nehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsen­preise nur mit großer Verzö­gerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechts­rahmen von Atom- und Kohle­aus­stieg hat statt­ge­funden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

Von |6. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

re Advents­ka­lender Tür 3: Datenschützereien

Wir öffnen unser 3. Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Einer unserer Mandanten hatte Anfang des Jahres ein Problem mit einer
Daten­schutz­be­hörde, denn diese ermit­telte gegen ihn wegen eines mutmaß­lichen Verstoßes gegen die DSGVO. Hinter­grund war ein Streit des Mandanten mit einer ehema­ligen Kundin um einen Vertrag. Die Kundin war der Meinung sie hätte den Vertrag wirksam wider­rufen, während die Mandantin eigentlich noch Geld von der Kundin verlangt hatte. Die Kundin versuchte sich des
Rechts­streits sehr kreativ zu entle­digen, in dem sie die Mandantin zur
Löschung all ihrer perso­nen­be­zo­genen Daten auffor­derte und als das nicht
half, eine Beschwerde bei der Daten­schutz­be­hörde einlegte. Diese nahm, von
einem gewissen Ermitt­lungs­eifer getrieben Kontakt zum Mandanten auf und
stellte bohrende Fragen. Der versuchte die Sache zunächst noch selbst zu
klären und schaltete schließlich uns ein. So entspann sich ein längerer
Schrift­wechsel zwischen uns und der Behörde.

Dabei ging es unter anderem um die rechtlich spannende Frage, ob überhaupt
perso­nen­be­zogene Daten vorliegen, wenn der Mandant nur die Firmenanschrift
gespei­chert hat, die Kundin aber offenbar ihr Büro von Zuhause aus Betrieb
und somit Firmen­an­schrift und Privat­adresse identisch waren. Weiterhin wurde
die Frage disku­tiert, ob unsere Mandantin nicht ein berech­tigtes Interesse
an der Aufbe­wahrung dieser Daten hat, weil es sich um Daten einer
(strei­tigen) Rechnung handelt, die unsere Mandantin schon aus
steuer­recht­lichen Gründen nicht einfach von heute auf morgen löschen kann.

Am Ende hatte die Behörde dann offen­sichtlich ein Einsehen, dass hier alles
mit rechten Dingen zugegangen war und stellte das Verfahren ein. Derartige
Ermitt­lungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn
die Daten­schutz­be­hörden können bei Verstößen gegen die DSGVO empfindliche
Strafen verhängen.

(Christian Dümke)

Von |5. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Das 2. Türchen: Ist die Erlös­ab­schöpfung bei Erneu­er­baren in dieser Form rechtmäßig?

Erneu­erbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetz­geber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneu­er­baren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleich­zei­tigem Ausstieg aus konven­tio­nellen Erzeu­gung­tech­no­logien gedeckt werden, zu denen die Bundes­re­publik nicht nur politisch, sondern auch juris­tisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klima­be­schluss des BVerfG (hierzu hier) festge­stellt hat.

Im Bild: Ein betrof­fener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneu­er­barer Energien ab Dezember im Strom­preis­brem­sen­gesetz (Entwurf hier) deutlich drasti­scher abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorge­geben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juris­tische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten unter­sucht haben. Dem Verbund von 118 Stadt­werken und anderen Energie­ver­sorgern aus Süddeutschland gehören viele Unter­nehmen an, die PV-Freiflä­chen­an­lagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir heraus­ge­funden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzule­genden Wert, also der Mindest­ver­gütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleich­be­handlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Stein­kohle rechtlich nachvoll­ziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskri­mi­nie­rungs­freie und verhält­nis­mäßige Umsetzung fordert, die Inves­ti­tionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

Von |2. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizi­enter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobili­täts­se­na­torin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkge­­bühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesent­licher Inhalt ist, dass die Parkge­bühren, die über 20 Jahre unver­ändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebüh­ren­stufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lasten­räder, E‑Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lasten­rädern, Leicht­kraft­rädern sowie Motor­rädern auf Verkehrs­flächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebüh­ren­pflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entge­gen­ge­wirkt werden. Da E‑Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleich­ge­stellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraus­set­zungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausrei­chend Parkmög­lich­keiten. In der Folge sind nun auch die Regie­rende Bürger­meis­terin und die Innen­se­na­torin einge­knickt. Laut Welt kriti­sieren sie die „Pläne“ der Mobili­täts­se­na­torin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senats­be­schluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkge­bühren Autofahrer benach­teiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kriti­siert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist aller­dings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraft­fahr­zeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemein­ge­brauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrs­zwecken einge­setzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu unter­sagen, der am Wider­stand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßen­ver­kehrs­rechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleich­be­handlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel gerin­geren Flächen­be­darfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allge­meine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E‑Scooter und der elektrisch unter­stützten Lasten­räder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwi­schen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Klein­fahr­zeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstell­mög­lich­keiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktio­niert würde. Was die Gebüh­ren­pflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel gerin­geren Flächen­be­darfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geord­netes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumef­fi­zi­en­terer Mobili­täts­formen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes einge­sparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E‑Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lasten­rädern als Alter­native um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrs­teil­nehmer von Vorteil. Voraus­setzung ist natürlich, dass auch das Innen­ressort seinen Job macht und auf die barrie­re­freie und platz­spa­rende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

Von |2. Dezember 2022|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , , |5 Kommentare

re Advents­ka­lender Tür 1 – Schaden­er­satz­klage gegen Gas.de

Wir öffnen unser erstes Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir führen für einen unserer Mandanten derzeit vor dem Landge­richt Düsseldorf eine Schaden­er­satz­klage gegen den Energie­ver­sorger gas.de. Hinter­grund der Klage ist die – nach unserer Rechts­auf­fassung unzulässige – Vertrags­kün­digung eines Kunden durch gas.de im Dezember 2022. Ein hiervon betrof­fener ehema­liger gas.de Kunde hat seine möglichen Schaden­er­satz­an­sprüche gegen gas.de in nicht unerheb­licher Höhe an unseren Mandanten abgetreten, die diese nun als eigene Ansprüche aus abgetre­tenem Recht geltend macht.

Wir halten die Kündigung und gleich­zeitige Einstellung der Belie­ferung des betrof­fenen Kunden durch gas.de für rechts­widrig. Der einge­klagte Schaden­er­satz­an­spruch bemisst sich dabei nach unserer Rechts­auf­fassung aus der Differenz zwischen dem Liefer­preis den der gekün­digte Kunde bei einer Fortsetzung der Belie­ferung durch gas.de gezahlt hätte und den tatsäch­lichen Kosten, die er für eine vertraglich geschuldete Weiter­ver­sorgung durch einen neuen Energie­lie­fe­ranten aufwenden musste.

Der von uns einge­klagte Fall ist mögli­cher­weise reprä­sen­tativ für eine Vielzahl vergleich­barer Fälle, denn die Verbrau­cher­zen­trale meldet auf Ihrer Website, dass der Versorger gas.de so mit einer Vielzahl seiner Kunden verfahren sei.

In einem ersten Hinweis­be­schluss vom 01. August 2022 hat das Landge­richt Düsseldorf mitge­teilt, dass die Klage grund­sätzlich Aussicht auf Erfolg habe. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde vom Gericht leider mehrfach verschoben, er soll nun im Februar 2023 statt­finden. Wir hatten über den Fall auch hier schon einmal kurz berichtet.

Das Klage­ver­fahren führt für den Kläger Dr. Christian Dümke.

 

Von |1. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Der re|Adventskalender 2022

Was für aufre­gendes, buntes Jahr! Ganz ehrlich, an manchen Tagen kriechen wir kurz vor Mitter­nacht auf dem Zahnfleisch aus der Kanzlei nach Hause. Aber an den meisten Tagen ist Energie­recht gerade 2022 das Ding. Aber was machen wir eigentlich den ganzen Tag? Was liegt auf unseren Tischen, wer ruft uns an, was machen wir auch mal neben unserer ganz alltäg­lichen Spur? Bis Weihnachten öffnen wir jeden Tag ein Türchen in unseren Alltag.

 

Von |1. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare