Das 4. Türchen: Sind Preisanpassungen Gas/Strom ab Januar verboten?
Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemütlichen Schriftsatz in einem Berufungsverfahren und einer Vorlesung über Energierecht beginnt der Tag mit dauerklingelndem Handy und Rückrufbitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundesregierung würde Preisanpassungen bei Strom- und Gaslieferverträgen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.
Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD suggeriert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preiserhöhungen, die nicht sachlich gerechtfertigt sind. Sachlich gerechtfertigt sind Preiserhöhungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaffungskosten weitergibt und nicht etwa klammheimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grundversorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weitergeben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonderkundenverträge Preisvorbehaltsklauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushaltskunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungsrückstände mit denkbaren negativen Konsequenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preiserhöhung als sachlich berechtigt herausstellt.
Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadtwerksverbund die Rechtslage in Infoschreiben gegengecheckt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitarbeitern aus fünf Unternehmen telefoniert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommunizieren könnte, und einer Journalistin erklärt, dass die meisten Unternehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsenpreise nur mit großer Verzögerung bei ihnen ankommen.
Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechtsrahmen von Atom- und Kohleausstieg hat stattgefunden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).
re Adventskalender Tür 3: Datenschützereien
Wir öffnen unser 3. Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Einer unserer Mandanten hatte Anfang des Jahres ein Problem mit einer
Datenschutzbehörde, denn diese ermittelte gegen ihn wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die DSGVO. Hintergrund war ein Streit des Mandanten mit einer ehemaligen Kundin um einen Vertrag. Die Kundin war der Meinung sie hätte den Vertrag wirksam widerrufen, während die Mandantin eigentlich noch Geld von der Kundin verlangt hatte. Die Kundin versuchte sich des
Rechtsstreits sehr kreativ zu entledigen, in dem sie die Mandantin zur
Löschung all ihrer personenbezogenen Daten aufforderte und als das nicht
half, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegte. Diese nahm, von
einem gewissen Ermittlungseifer getrieben Kontakt zum Mandanten auf und
stellte bohrende Fragen. Der versuchte die Sache zunächst noch selbst zu
klären und schaltete schließlich uns ein. So entspann sich ein längerer
Schriftwechsel zwischen uns und der Behörde.
Dabei ging es unter anderem um die rechtlich spannende Frage, ob überhaupt
personenbezogene Daten vorliegen, wenn der Mandant nur die Firmenanschrift
gespeichert hat, die Kundin aber offenbar ihr Büro von Zuhause aus Betrieb
und somit Firmenanschrift und Privatadresse identisch waren. Weiterhin wurde
die Frage diskutiert, ob unsere Mandantin nicht ein berechtigtes Interesse
an der Aufbewahrung dieser Daten hat, weil es sich um Daten einer
(streitigen) Rechnung handelt, die unsere Mandantin schon aus
steuerrechtlichen Gründen nicht einfach von heute auf morgen löschen kann.
Am Ende hatte die Behörde dann offensichtlich ein Einsehen, dass hier alles
mit rechten Dingen zugegangen war und stellte das Verfahren ein. Derartige
Ermittlungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn
die Datenschutzbehörden können bei Verstößen gegen die DSGVO empfindliche
Strafen verhängen.
(Christian Dümke)
Das 2. Türchen: Ist die Erlösabschöpfung bei Erneuerbaren in dieser Form rechtmäßig?
Erneuerbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetzgeber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneuerbaren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleichzeitigem Ausstieg aus konventionellen Erzeugungtechnologien gedeckt werden, zu denen die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch juristisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klimabeschluss des BVerfG (hierzu hier) festgestellt hat.

Im Bild: Ein betroffener Solarpark unserer Mandantschaft
Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneuerbarer Energien ab Dezember im Strompreisbremsengesetz (Entwurf hier) deutlich drastischer abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorgegeben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juristische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten untersucht haben. Dem Verbund von 118 Stadtwerken und anderen Energieversorgern aus Süddeutschland gehören viele Unternehmen an, die PV-Freiflächenanlagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir herausgefunden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzulegenden Wert, also der Mindestvergütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleichbehandlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Steinkohle rechtlich nachvollziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Umsetzung fordert, die Investitionen nicht erstickt.
Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.
Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizienter genutzte Parkplätze
Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobilitätssenatorin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist, dass die Parkgebühren, die über 20 Jahre unverändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebührenstufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Bisher stehen Lastenräder, E‑Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.
Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebührenpflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Da E‑Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleichgestellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhöhung ausgenommen.
Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausreichend Parkmöglichkeiten. In der Folge sind nun auch die Regierende Bürgermeisterin und die Innensenatorin eingeknickt. Laut Welt kritisieren sie die „Pläne“ der Mobilitätssenatorin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senatsbeschluss erst über die Presse erfahren.
Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkgebühren Autofahrer benachteiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kritisiert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.
Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist allerdings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraftfahrzeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemeingebrauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrszwecken eingesetzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu untersagen, der am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßenverkehrsrechtlich nicht viel Neues.
Was die Ungleichbehandlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel geringeren Flächenbedarfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allgemeine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E‑Scooter und der elektrisch unterstützten Lastenräder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwischen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Kleinfahrzeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstellmöglichkeiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktioniert würde. Was die Gebührenpflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel geringeren Flächenbedarfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.
Zugleich könnte ein geordnetes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumeffizienterer Mobilitätsformen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes eingesparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E‑Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lastenrädern als Alternative um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrsteilnehmer von Vorteil. Voraussetzung ist natürlich, dass auch das Innenressort seinen Job macht und auf die barrierefreie und platzsparende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)
re Adventskalender Tür 1 – Schadenersatzklage gegen Gas.de
Wir öffnen unser erstes Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir führen für einen unserer Mandanten derzeit vor dem Landgericht Düsseldorf eine Schadenersatzklage gegen den Energieversorger gas.de. Hintergrund der Klage ist die – nach unserer Rechtsauffassung unzulässige – Vertragskündigung eines Kunden durch gas.de im Dezember 2022. Ein hiervon betroffener ehemaliger gas.de Kunde hat seine möglichen Schadenersatzansprüche gegen gas.de in nicht unerheblicher Höhe an unseren Mandanten abgetreten, die diese nun als eigene Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht.
Wir halten die Kündigung und gleichzeitige Einstellung der Belieferung des betroffenen Kunden durch gas.de für rechtswidrig. Der eingeklagte Schadenersatzanspruch bemisst sich dabei nach unserer Rechtsauffassung aus der Differenz zwischen dem Lieferpreis den der gekündigte Kunde bei einer Fortsetzung der Belieferung durch gas.de gezahlt hätte und den tatsächlichen Kosten, die er für eine vertraglich geschuldete Weiterversorgung durch einen neuen Energielieferanten aufwenden musste.
Der von uns eingeklagte Fall ist möglicherweise repräsentativ für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, denn die Verbraucherzentrale meldet auf Ihrer Website, dass der Versorger gas.de so mit einer Vielzahl seiner Kunden verfahren sei.
In einem ersten Hinweisbeschluss vom 01. August 2022 hat das Landgericht Düsseldorf mitgeteilt, dass die Klage grundsätzlich Aussicht auf Erfolg habe. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde vom Gericht leider mehrfach verschoben, er soll nun im Februar 2023 stattfinden. Wir hatten über den Fall auch hier schon einmal kurz berichtet.
Das Klageverfahren führt für den Kläger Dr. Christian Dümke.
Der re|Adventskalender 2022

Was für aufregendes, buntes Jahr! Ganz ehrlich, an manchen Tagen kriechen wir kurz vor Mitternacht auf dem Zahnfleisch aus der Kanzlei nach Hause. Aber an den meisten Tagen ist Energierecht gerade 2022 das Ding. Aber was machen wir eigentlich den ganzen Tag? Was liegt auf unseren Tischen, wer ruft uns an, was machen wir auch mal neben unserer ganz alltäglichen Spur? Bis Weihnachten öffnen wir jeden Tag ein Türchen in unseren Alltag.