Seevögel und Offshore-Windpark
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vor kurzem die Klage eines Umweltverbands auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz entschieden. Was so verwaltungsrechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:
Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Prachttaucher, die dort ihre Fettreserven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.
Diese Vögel sind bekanntermaßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausgegangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windenergieanlagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.
Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Naturschutz (BfN) auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausreichend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revision die Sache an das OVG zurückverwiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)
Windenergie im Wald
Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraftanlagen in Waldgebieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch naturverträglich sein können. Allerdings gibt es unter Windkraftgegnern die Überzeugung, dass Windkraftanlagen jedenfalls in Waldgebieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldgebieten sogar in § 10 des Thüringischen Waldgesetzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt.

Grundlage war die Verfassungsbeschwerde von Waldbesitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schädlinge aufgetreten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldgesetzen geschützt, so dass eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich sein kann.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerden stattgegeben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als bodenrechtliche und nicht als naturschutzrechtliche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökologischen Wertigkeit ist und Umwandlungen für andere im Außenbereich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.
Die bodenrechtliche Regelung für Windkraftanlagen im Außenbereich habe aber bereits der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Diese bundesrechtliche Privilegierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landesfläche und einem noch größeren Anteil des Außenbereichs durch die landesrechtliche Regelung rückgängig gemacht.
Auf die Frage, ob das thüringische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Naturschutz dient und zugleich ein kaum nachvollziehbares Hemmnis für die Energiewende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klimatische Entwicklungen und andere Waldschäden ökologisch und ökonomisch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraftnutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)