Neue Regelungen zur Förderung von Windkraftausbau im Osterpaket beschlossen

Mit dem sog. „Osterpaket“ möchte die Bundesregierung den dringend benötigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Maßnahmenpaket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleunigen soll den Windkraftausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Osterpaket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergangenheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzureichende öffentliche Planung bis hin zu aktiver Verhinderung erschwert. Mit dem Windenergieflächen-bedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab.

Die verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts des Baugesetzbuchs (BauGB) integriert werden. Der planerischen Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass für den Windenergieausbau in jedem Fall Flächen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landesrechtliche Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbesondere müssen die Flächenziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindestabstände nicht für Flächen gelten, die planerisch für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Bundesverfassungsgericht bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemeindebeteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat heute mit Beschluss zum Aktenzeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG) ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windenergieanlagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag beteiligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesellschaftanteilen oder besonderen Sparprodukten realisiert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes sind die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht der Finanzierung gemeindlicher Aufgaben, sondern – wie auch die alternative Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft – unmittelbar dem gemeinwohldienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unterfalle sie der Sachgesetzgebungskompetenz des „Energiewirtschaftsrechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorhabenträger seien hierdurch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Die den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten seien im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich, um die bezweckten Gemeinwohlziele erreichen zu können. Insbesondere sei die Annahme des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land durch eine Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffsintensität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der verfolgten Gemeinwohlzwecke. Die insgesamt beträchtliche Gemeinwohlbedeutung der den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit derselben trotz ihrer Intensität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grundrecht vorliegend durch das sachnähere Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorhabenträger an Projektgesellschaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können.

Unverhältnismäßig sei lediglich die mit erheblichen Aufwendungen verbundene Pflicht zur unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzugebenden umfassenden Information der standortnahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft, soweit sie auch für diejenigen Vorhabenträger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteilserwerbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaftlichen Rahmendaten des Erwerbs von Anteilen an der Gesellschaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projektcharakters derselben ohnehin nicht von einem ernsthaften Verlustrisiko ausgegangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Studie zu Gefahren durch Infraschall aus Windkraftanlagen fehlerhaft – Viel Lärm um nichts

Winkraftanlagen erfreuen sich in Deutschland nicht immer allseitiger Beliebtheit. Insbesondere Anwohner fürchten oft Beeinträchtigungen durch sogenanntem „Infraschal“.
Als Infraschall gelten Schallwellen, deren Frequenz unterhalb der menschlichen des menschlichen Hörvermögens, bei ungefähr 16 Hz liegt.

Vor 15 Jahren, im Jahr 2005 erschien eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), in der die Angst vor schädlichem Infraschall scheinbar offiziell wissenschaftlich bestätigt wurde. Die Studie trug den unheilvollen Namen „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen“ und wurde seither von Windkraftgegnern gerne als Beleg für eine angebliche Schädlichkeit der Windkraft angeführt.

Davon ist inzwischen jedoch nicht mehr viel übrig, denn wie vor kurzem bekannt wurde sind die Werte der Studie ungefähr um den Faktor 1000 fehlerhaft überhöht.

Zweifel an der Richtigkeit der Studie hatte es schon länger gegeben. In der Praxis ist sie aber jahrelang häufig zur Begründung von Einwänden gegen Windkraftprojekte und bei der Bemessung einzuhaltender Abstandsflächen abgeführt worden. Eine Untersuchung der Kritikpunkte an der Studie ist längere Zeit von behördlicher Seite abgelehnt worden. Tatsächlich ist jedoch der Infraschall-Pegel in einem fahrenden Auto um den Faktor 1000 höher als im Nahbereich einer Windenergieanlage.

Bemerkenswert ist, dass Aufgabe der BGR eigentlich nicht die Windkraft sondern die Überwachung des Kernwaffenteststopp-Vertrages ist, sie zu diesem Zweck eine seismische Messanlage im Bayerischen Wald betreibt und lediglich sichererstellen wollte, dass die Messergebnisse nicht von anderen Infraschallquellen verfälscht werden. Ob Infraschallwellen von Windkraftanlagen überhaupt gesundheitliche Auswirkungen haben, hat die BGR nie untersucht.

(Christian Dümke)

2021-05-06T18:33:17+02:006. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|