Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klimaaktivistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundesverfassungsgericht eine Klimaklage einzureichen. Inzwischen hat die Verfahrensbevollmächtigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusammenfassung veröffentlicht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwerdeführer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwerdeführer vor, dass die erwähnten Grundrechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privatsphäre und Familienleben) EMRK auszulegen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grundrechte mit den deutschen Grundrechten auf den ersten Blick überraschend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die niederländische Stiftung URGENDA kürzlich letztinstanzlich mit genau diesem Argument durchgesetzt und die Niederlande zu anspruchsvolleren Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet.

Der Argumentationspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klimawandel mit seinen katastrophalen Folgen würde die jungen Beschwerdeführer in den vorgenannten Grundrechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutznormlehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erderwärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfassungsbeschwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur “möglichst” erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwerdeführer, dass die Emissionsminderungen, die sie von der Bundesregierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen rechtlichen Grund, denn die EU-Lastenteilung lässt es ausdrücklich zu, Minderungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch naturwissenschaftlich gleichgültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem rechtlichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwerdeführervertreterin nicht ganz überraschend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klimaklage also ein Rohrkrepierer? Vermutlich nicht: Die Öffentlichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlaggebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwerdeführer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).

Mehr als “Ablasshandel”: Der freiwillige Markt

Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompensation von Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten ist kein wirkungsloser “Ablasshandel”. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:

Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resultiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlenstoffgehalt von Brennstoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlendioxidgehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlenstoffgehalt von bestimmten Brennstoffen ist, besitzen die Lieferanten, es gibt aber auch Standardwerte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlenstoff umverbrannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissionsmenge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungsgrade bestimmter Technologien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausreichend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleischverzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verursacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispielsweise das Umweltbundesamt)

Wie viel CO2 eingespart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unternehmen eine bestimmte Menge Dampf beispielsweise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solarkocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entstehende Methan aufgefangen und energetisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeitskräfte, Finanzierung …) oder die Solarkocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.

Wenn nun die Urlauberin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Investitionskosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solarkocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich naturwissenschaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solarkocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.

Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktioniert das nur, wenn die erzielte und finanzierte Emissionseinsparung nicht sowieso stattgefunden hätte. Hätte also das Unternehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspareffekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipulationen und Unrichtigkeiten bei der Bemessung von Einsparungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachverständige, die diese Standards überwachen. Ist gewährleistet, dass die Standards eingehalten werden, werden Zertifikate ausgestellt,

Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theoretisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zertifikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche “Mogelzertifikate” durchsetzen würden. Wenn Unternehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehandelten Zertifikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reductions (CER) Ergebnis eines offiziellen und völkerrechtlich verankerten Mechanismus und bilden Einsparungen in Entwicklungsländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reductions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröffentlichten Standard mit definierten Anforderungen, die stets auch die “Zusätzlichkeit” einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umweltaspekte als “nur” Einsparung von Treibhausgasen betreffen, können sich als “Gold Standard” approved zertifizieren lassen.

Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompensieren möchte? Die Projekte, die die Einsparungen generieren, müssen nachvollziehbar, transparent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachverstand deutlich übersteigenden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvollziehbarkeit von Projekten selbst nachzuprüfen, so ist man mit Dienstleistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zertifikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standardisierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garantieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückabwickeln kann (Miriam Vollmer)

2020-01-12T22:11:22+01:0012. Januar 2020|Emissionshandel, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|

Der lange Weg zur TA Abstand

Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich: Einige Gesetze werden innerhalb von Tagen durchgeprügelt. Andere, nicht weniger relevante Regelwerke lassen dagegen auf sich warten. Diesmal sprechen wir aber nicht über das Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) oder die TA Luft. Sondern über die TA Abstand.

Wir erinnern uns (und haben 2018 schon einmal den damaligen Stand erläutert): Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG  definiert den “Abstand” zwischen den potentiell gefährlichen Betriebsbereichen – z. B. einer explosionsgefährdeten Fabrik – und den Schutzobjekten – z. B. ein Flughafen – so kompliziert, dass die Praxis allein mit dieser Definition komplett überfordert sein dürfte:

„Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.“

Wie die Sache mit dem Abstand praktisch aussehen soll, sollte deswegen eine TA Abstand regeln, um die Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) endlich zugunsten einer verbindlichen und bundeseinheitlichen Regelung abzulösen. Diese war eigentlich noch für 2019 geplant, verzögert sich aber mindestens bis ins erste Quartal 2020. Immerhin, einen ersten noch als ganz vorläufig gehandelten Diskussionsentwurf aus dem Sommer gibt es bereits:

# Wo Abstände bereits per Bauleitplanung festgelegt wurden, bleibt es dabei. Das ist überzeugend, denn diese genießen Bestandskraft. Dies soll aber auch für städtebauliche Entwicklungskonzepte gelten. Alle anderen Abstände müssen neu berechnet werden.

# Beim Kreis der Schutzobjekte, der schon im Vorfeld heftig diskutiert wurde, sind nun für viele Schutzobjekte gesonderte Betrachtungen vorgesehen, die den gutachterlichen Aufwand und die Rechtsunsicherheit steigern dürften.

# Es soll ein Mindestabstand um Betriebsbereiche von 100 Metern und ein maximaler Abstand von 2.000 Metern gelten. Für bestimmte gewässergewährende Stoffe reicht ein Schutzkonzept.

# Nachdem im Vorfeld viel über pauschale Berechnungsmethoden diskutiert wurde, ist aktuell eine Gefahrenpotenzialberechnung vorgesehen. Dies soll auch für entstehende Stoffe gelten, also solche Stoffe, die sich mindestens zu 10 % innerhalb von 30 Sekunden in andere Stoffe umwandeln.

Aktuell gibt es damit noch viel Diskussionsstoff, vor allem zum Umgang mit bereits berechneten Abständen. Angekündigt ist ein fertiger Entwurf für das erste Quartal 2020 (Miriam Vollmer).

2020-01-09T23:18:22+01:009. Januar 2020|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|